Sperrzeiten sind Sanktionen für Leute, die sich "versicherungswidrig verhalten" haben, indem sie ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei geführt oder verlängert haben. Während einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. es gibt in dieser Zeit kein Geld.
Das versicherungswidrige Verhalten kannst Du als Weltreisender in einigen Fällen gar nicht vermeiden, z.B. wenn Du für die Weltreise Deinen Arbeitsvertrag selbst kündigen musst. Eine Sperrzeit zu bekommen ist also eigentlich keine Bestrafung, sondern etwas, was Du gegebenenfalls bewusst in Kauf nimmst, um die Reise überhaupt machen zu können.
Die Gründe für Sperrzeiten sind in §159 SGB III geregelt.
Die Sperrzeit betrifft nur die Geldzahlungen der Arbeitsagentur. Auch während einer laufenden Sperrzeit bekommst Du –wenn Du arbeitslos gemeldet bist– Leistungen, und zwar:
Leider wird die Sperrzeit von der Gesamt-Bezugsdauer abgezogen, d.h. die maximale Zeit, für die Du Arbeitslosengeld bekommst, verkürzt sich um die Dauer der Sperrzeit.
Hinweis: Die Sperrzeit wegen Eigenkündigung wird nur dann von der Bezugsdauer abgezogen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als ein Jahr zurück liegt. Wenn Du es also schaffst, Dich zwischen 366 und 370 Tage danach arbeitslos zu melden (gerade noch innerhalb der Anwartschaftszeit), steht Dir 12 Wochen länger Geld zu, als wenn Du Dich nach 365 Tagen meldest.
Die Sperrzeit beginnt "mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet". Bei Eigenkündigung ist das "Ereignis" das Ende des Arbeitsvertrags, d.h. am Tag danach beginnt die Sperrzeit. Sie beginnt nicht erst nach der Weltreise.
Da es nach dem Gesetz keine Unterbrechung der Sperrzeit gibt, läuft sie während Deiner Reise weiter, obwohl Du in dieser Zeit nicht arbeitslos gemeldet bist. Sie ist also nach einer längeren Reise in jedem Fall abgelaufen, und Dir steht sofort Geld zu.