Krankenversicherung zu Hause

Weil Deine Krankenversicherung zu Hause während der Reise keine Leistungen für Dich erbringt, wirst Du eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Aber was passiert mit der alten Versicherung vor, während und nach der Reise?

Versicherungspflicht

Seit der Gesundheitsreform vom 01.04.2007 besteht grundsätzlich eine Versicherungpflicht für jeden, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Daraus ergeben sich gegenüber früher sowohl Vor- als auch Nachteile.

Der wesentliche Vorteil ist, dass die Krankenkasse, bei der Du vor der Reise Mitglied warst, Dich in jedem Fall versichern muss. Auch dann, wenn Du nach der Reise arbeitsunfähig und nicht über Familienangehörige mitversichert bist. Es besteht also nicht mehr die Gefahr, nach der Reise ohne Krankenversicherung dazustehen, wenn Du z.B. im Koma nach Hause kommst. Eine Anwartschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist damit auch kein Thema mehr.

Der Nachteil ist, dass die Versicherungspflicht in Deutschland im Grundsatz auch während Deiner Reise gilt, das heißt, dass Du im Prinzip verpflichtet bist, zusätzlich zur Auslangskrankenversicherung in Deutschland weiter Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Und das, obwohl Du in den meisten Reiseländern nicht mal Leistungen in Anspruch nehmen könntest!

Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Da niemand gerne für etwas zahlt, was er gar nicht bekommt bzw. nicht braucht, musst Du also einen Weg finden, um die Versicherungpflicht herum zu kommen. Das geht grundsätzlich auf zwei Arten:

  • Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall: Da sich bei Weltreisenden (jedenfalls wenn sie die Reise nicht aus beruflichen Gründen unternehmen) die Versicherungspflicht aus §5 Abs. 13 ergibt, sollte man sich den mal genauer anschauen. Dort steht der Passus "Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben". Genau diese Absicherung hast Du aber, wenn Du eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen hast und Dich im Ausland aufhältst. Leider muss man in der Praxis seine Krankenkasse oft erst mühsam davon überzeugen.

    Die Hilfe kommt hier, wie so oft, von oben. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat sich bereits im Oktober 2009 auf einer Fachtagung mit der Frage befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine vollwertige Auslandskrankenversicherung den Bedingungen des §5 Abs. 13 genügt, wenn sie für einen Zeitraum abgeschlossen ist, der über die übliche Geltungszeit der "Jahres-Versicherungen" (42 bis 56 Tage pro einzelner Reise) hinaus geht (PDF, relevant ist Abschnitt A.2.4.3 "Private Krankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall").

    Im Einzelnen wurde festgestellt:
    • Wer als Pflichtversicherter eine solche Auslands-KV abgeschlossen hat, kann sich zum Tag des Reisebeginns von seiner gesetzlichen Krankenkasse abmelden.
    • Freiwillig versicherte haben dabei die gesetzliche Kündigungsfrist (2 Monate zum Monatsende) zu beachten. Wer dies versäumt hat, kann aber für die Zeit, die in die Reise fällt, in einen Anwartschaftstarif wechseln.
    • Der Abschluss einer privaten Auslands-KV stellt keinen Wechsel ins private System dar. Nach der Rückkehr ist eine Wiederversicherung in der gesetzlichen KV problemlos möglich.
    • Die Auslands-KV muss nicht dieselben Leistungen anbieten wie die GKV zu Hause. Es reicht, wenn der Leistungskatalog der Art nach dem der GKV entspricht.
    • Die Auslands-KV muss nicht bei einem deutschen Versicherer abgeschlossen werden. Somit ist z.B. auch eine Versicherung bei World Nomads1) möglich.


  • Nachweis, dass der gewöhnliche Aufenthalt während dieser Zeit nicht in Deutschland ist/war: Dieser Nachweis ist schwierig zu führen, da eine Reise grundsätzlich als vorüber gehender Auslandsaufenthalt angesehen wird und deshalb keinen neuen gewöhnlichen Aufenthaltsort begründet. Manche Leute haben aber gegenüber ihrer Krankenkasse schon Erfolg gehabt, indem sie mit der langen Reisedauer argumentiert haben. (Mindestens 6 Monate sollten es dann allerdings schon sein.) Nachweisen kannst Du das z.B. durch die Vorlage von Flugbuchungen/Tickets/Bordkarten und die Stempel im Reisepass. (Diese Dokumente solltest Du dann aber hüten wie Deinen Augapfel, sonst kriegen sie Dich vielleicht noch rückwirkend dran). Eine Abmeldebescheinigung vom Bürgeramt/Einwohnermeldeamt wäre natürlich ideal, aber selbst wenn Du die ganze Zeit in Deutschland gemeldet warst, darf das keine Rolle spielen: der Verstoß gegen das Meldegesetz ist nicht das Problem der Krankenkasse.

Wichtig: Unbedingt vor der Reise mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen und sicher stellen, dass es da keine Missverständnisse gibt!!!

Wie ist der Ablauf?

Vor der Reise

Alle, die bis zur Abreise noch über ihre Eltern in der GKV familienversichert sind, können diesen Abschnitt überspringen.

Für pflichtversicherte Arbeitnehmer sieht die gesetzliche Krankenversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Möglichkeit der kostenfreien Nachversicherung für einen Übergangszeitraum von bis zu einem Monat vor. Diese Regelung ist eigentlich gedacht, um beim Stellenwechsel keine Versicherungslücke entstehen zu lassen, wenn der neue Job nicht unmittelbar an den alten anschließt. Aber dem Weltreisenden kommt sie auch sehr entgegen. Wie schon beim Wohnsitzwechsel ist eine lose Zunge hier eher schädlich. Dass Du im Anschluss an die beitragsfreie Zeit auf eine Weltreise gehst, erfährt die Krankenkasse ja, wenn Du Dich abmeldest.

Für freiwillig Versicherte gibt es die kostenfreie Nachversicherung nicht. Sie müssen in der Zeit zwischen Beschäftigungsende und Reise die Beiträge selbst übernehmen. Das gilt rückwirkend auch dann, wenn Du nach der Reise direkt in die freiwillige GKV wechselst, ohne zwischenzeitlich pflichtversichert gewesen zu sein.
Beispiel: Du warst pflichtversichert, dann einen Monat arbeitslos und anschließend auf Reise. Da die Versicherungspflicht auf Grund der Arbeitslosigkeit erst nach einem Monat eintritt, zahlt die Arbeitsagentur erst mal keine KV-Beiträge. Wenn Du nach der Reise direkt einen Job aufnimmst, bei dem Dein Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, musst Du in die freiwillige (oder private) KV wechseln und dann den einen Monat nachversichern. Wenn Du allerdings nach der Reise versicherungspflichtig bist (durch einen schlechter bezahlten Job oder auch nur durch einen Tag Arbeitslosigkeit), hast Du das Problem nicht.

Wenn Du Dich arbeitslos meldest, werden die Krankenkassenbeiträge von der Arbeitagentur übernommen. Das gilt auch dann, wenn Du selbst gekündigt hast und deshalb eine Sperrfrist von 3 Monaten für den Bezug von Arbeitslosengeld hast.

Nach der Reise

Die Krankenkasse, bei der Du vor der Reise versichert warst, muss Dich wieder aufnehmen, und zwar auch dann, wenn Du krank zurück kommst. Du kannst Dich einfach wieder anmelden (oder die Arbeitsagentur macht das im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld), und es geht ganz normal weiter. Du solltest die Vollmacht für die Heimatbasis so gestalten, dass das auch stellvertretend für Dich gemacht werden kann, falls Du Dich aus irgendwelchen Gründen nicht selbst anmelden kannst (z.B. stationärer Krankenhausaufenthalt).

Privat Versicherte

Anwartschaft

Die Beiträge in der PKV hängen wesentlich vom Eintrittsalter und dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt des Eintritts ab. Wenn Du Deinen Vertrag für die Reise kündigst, müsstest Du also später zu schlechteren Bedingungen wieder einsteigen. Durch einen Anwartschaftstarif erkaufst Du Dir das Recht, den Vertrag zu einem späteren Zeitpunkt zu den alten Bedingungen fortzuführen.

Möglicher Eintritt der Versicherungspflicht

Auch das Thema GKV kann für Dich aktuell werden, und zwar dann, wenn Du Dich arbeitslos meldest und Dich nicht von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreien lassen kannst. Die Befreiung muss bei Deiner letzten gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden und ist nur möglich, wenn Du seit mindestens 5 Jahren aus dem gesetzlichen System raus warst. Falls diese Voraussetzung nicht gegeben ist, tritt einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit automatisch die Versicherungspflicht ein. Du wirst dann von der Arbeitsagentur bei einer gesetzlichen KV angemeldet (falls Du Dir nicht selbst eine ausgesucht hast). Durch die vorübergehende Versicherung in der GKV beginnt die 5-Jahresfrist neu. Wer kurz vor Ende der Frist auf die Reise gehen will, sollte sich überlegen, diese Zeit noch abzuwarten. Anderenfalls darf zwischen dem Beginn der Arbeitslosigkeit und der Abreise (=Abmeldung) maximal ein Monat liegen.

1) Die australische Direktversicherung von World Nomads muss nicht für den ganzen Reisezeitraum abgeschlossen werden (geht sogar noch nach Reiseantritt). Sie eignet sich daher für ungeplante Verlängerungen oder Nordamerika-Etappen, die sonst den Tarif für die gesamte Reisedauer unverhältnismäßig verteuern würden.

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