Arbeitslosengeld: Fehler der Arbeitsagentur

Eine freiwillige berufliche Auszeit ist scheinbar für die Arbeitsagenturen immer noch ein so exotischer Fall, dass im Zusammenhang damit häufig Fehler und Falschinformationen zu Lasten der Anspruchsinhaber (also zu Deinen Lasten) vorkommen. Selbst Auskünfte der offiziellen Beratungshotline sind oft falsch. Das ist extrem ärgerlich, denn es kann schnell mal um mehrere tausend Euro gehen.

Die häufigsten Falschinformationen:

"Die Sperrfrist bei Eigenkündigung beginnt erst nach der Weltreise"
Wenn das wahr wäre, würde es nach der Reise erst mal drei Monate kein Geld geben.

Richtig ist: Die Sperrfrist beginnt laut Gesetz "am Tag nach dem dem Ereignis, das die Sperrfrist begründet", und das ist bei Eigenkündigung der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses. Es gibt auch keine rechtliche Grundlage dafür, dass während der Reise die Sperrfrist unterbrochen ist. Nach einer mindestens dreimonatigen Reise ist somit die Sperrfrist abgelaufen.

"Die Anspruchsdauer berechnet sich nach der Rahmenfrist, also nach den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen der letzten 2 Jahre"
Wenn das wahr wäre, würde sich z.B. für jemand, der nach einer langjährigen Beschäftigung eine einjährige Weltreise macht, die Bezugsdauer von 12 auf 6 Monate verkürzen; unter Berücksichtigung der Sperrfrist sogar von 9 auf 3 Monate.

Richtig ist: Die Anspruchsdauer berechnet sich nach der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist, also im Regelfall nach den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen der letzten 5 Jahre.

"Wer nur ein paar Tage zwischen Arbeit und Reise hat, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung."
Wenn das wahr wäre, könnte man sich vor der Reise nicht arbeitslos melden, jedenfalls nicht wenn die Arbeitsagentur von der Reise weiß. Ohne vorherige Arbeitslosmeldung würden die Ansprüche auf ALG nach einem Jahr verfallen, was eine effektive Begrenzung der Höchstdauer der Reise darstellt. Bei ungeplanten Verlängerungen passiert es dann schnell, dass man gar nichts mehr bekommt.

Richtig ist: Es gibt zwar einen Mindestzeitraum, in dem man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Aber dieser Mindestzeitraum ist exakt 1 (ein) Tag. Wer bis zum 31. des Vormonats gearbeitet hat und am 2. des Monats auf die Reise geht, hat für einen Tag Anspruch auf ALG. Dabei kommt es auch nicht darauf an, einen besonders gut gelaunten Mitarbeiter der Arbeitsagentur zu erwischen, sondern so ist die Rechtslage.

"Die Höhe der Leistungen wird aus dem Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate berechnet."
Wenn das wahr wäre, würde die einkommenslose Zeit der Reise den Durchschnitt und damit auch die Höhe des Arbeitslosengeldes erheblich senken. Man würde beispielsweise nach 6 Monaten Reise nur noch die Hälfte des Arbeitslosengeldes bekommen.

Richtig ist: Der so genannte Bemessungsrahmen, für den das Durchschnittsgehalt berechnet wird, umfasst zwar tatsächlich die letzten 12 Monate, allerdings die letzten 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Und selbst da gibt es Ausnahmen zu Gunsten des Arbeitslosen, wenn z.B. zuletzt wegen Teilzeit oder Kurzarbeit weniger verdient wurde.

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