Thema: Nachversicherung Krankenkasse nach Ende der Beschäftigung?  (Gelesen 22570 mal)

manado

Hallo zusammen,
kann jemand bei der Klärung der Situation helfen?

Habe zum 31.12.2012 gekündigt, es geht am 16.01.2013 los in die weite Welt.
Bin freiwillig bei der gesetzlichen Krankenkasse (TK) versichert.

Auf Rückfrage bei der TK erklärte man mir, dass sofern das A-Amt die Versicherung für den Januar nicht übernimmt (noch nicht entschieden) ich mich zwingend "freiwillig" bis zum 15.01. selbst versichern muss. Vom 16.01.-31.01. wäre mein Status der der  Anwartschaft. Sowohl die "freiwillige" Versicherung als auch die Anwartschaft kostet Geld.

Das Arbeitsamt erklärte mir (unabhängig von der noch offenen weiterversicherung über das A-Amt), dass die Krankenkassen einen bis zu vier Wochen nach Ende der Beschäftigung Weiterversichern. Unklar blieb, ob das immer so ist, oder die Krankenkasse dazu verpflichtet ist.

Weiss jemand, was nun gilt bzw. ist das "good will " oder von KK zu KK unterschiedlich?

Besten Dank
manado
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Diggidi

« Antwort #1 am: 13. Oktober 2012, 21:24 »
Hi Manado,

das AA Amt müsste eigentlich die Versicherung übernehmen, davon ab is man aber einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnis weiterversichert. Hat mir die Krankenkasse selber gesagt u ich bin auch bei der TK.

lg diggidi
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manado

« Antwort #2 am: 14. Oktober 2012, 15:38 »
Hi Diggidi,
danke für Deinen Beitrag.

Ich glaube nicht, dass es so läuft. Obwohl es noch nicht entschieden ist, denke ich, dass mich das AAmt erst mal sperren wird und keine Leistungen erbringt, da ich selbst gekündigt habe.
Bliebe wie schon geschrieben die Frage, ob in dem Fall die Krankenkasse einspringen wird oder muss.

Viele Grüße
manado
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Diggidi

« Antwort #3 am: 15. Oktober 2012, 09:11 »
Hi Manado,

du wirst wegen der Selbstkündigung auf jeden Fall gesperrt u das Arbeitsamt übernimmt die Krankenversicherung nicht "Ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit, besteht Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenzeitraums bis zu dessen Ende, frühestens jedoch ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Über die TK bist du aber auf jeden fall einen Monat weiterversichert:

§ 19
Erlöschen des Leistungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.
(3) Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.

diggidi
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manado

« Antwort #4 am: 15. Oktober 2012, 17:17 »
Hi Diggidi,
besten Dank, das klingt vielversprechend.

Welches Gesetz(buch) zitierst Du da?

danke,
manado
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Diggidi

« Antwort #5 am: 15. Oktober 2012, 23:09 »
Das Diggidische Gesetzbuch  ::)

Nee das Sozialgesetzbuch glaube ich ;-)
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manado

« Antwort #6 am: 16. Oktober 2012, 11:34 »
das Diggische Gesetzbuch  :D :D :D
da muss ich spontan an das Rheinische Grundgesetz denken.
http://www.dorfbar.de/rheinisch.html

zurück zum Thema - Du hast zitiert aus:
SGB V Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung
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Diggidi

« Antwort #7 am: 16. Oktober 2012, 13:31 »
Ich komm ja aus dem Rheinland da is mir das natürlich auch geläufig  :P
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manado

« Antwort #8 am: 21. Oktober 2012, 12:41 »
@ all
bräuchte hier schnell nochmal Hilfe, bin nicht sicher, ob ich die Lage richtig verstehe.
Zitat
du wirst wegen der Selbstkündigung auf jeden Fall gesperrt u das Arbeitsamt übernimmt die Krankenversicherung nicht "Ruht der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit, besteht Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenzeitraums bis zu dessen Ende, frühestens jedoch ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Über die TK bist du aber auf jeden fall einen Monat weiterversichert:

soweit klar. bedeutet dass das mich die KK dann KOSTENPFLICHTIG weiterversichert? Das haben Sie mir so erklärt - allerdings versuchen sie u.U. ja auch einfach nur Geld abzuschöpfen?

Sie sagten mir, da ich freiwillig gesetztlich KV bin muss ich aktiv bis Ende Nov kündigen. Damit wäre ich bis ende Jan versichert. Im Jan zuerst freiwillig und dann nachdem ich weg bin per Anwartschaft. Beides im Jan kostenpflichtig.
Sollten sie mich für den Jan kostenfrei weiterversichern  müssen - was ja zu klären ist - müßte ich m.E. bis Ende Okt kündigen, was ja bald schon ist!

1000 Dank
manado



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manado

« Antwort #9 am: 22. Oktober 2012, 15:42 »
so, habs verstanden.
da ich freiwillig in der Gesetzlichen KV bin, greift die Nachversicherungspflicht der KK lt. Soz. Ges. Buch V nach Beschäftigungsende  bei mir angeblich nicht. Ich muß mich für die kurze Übergangszeit "freiwillig" selbst weiterversichern.
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sidna2012

« Antwort #10 am: 24. Oktober 2012, 00:44 »
Hi manado,

stimmt, der so genannte nachgehende Anspruch gilt nur für vorher Versicherungspflichtige.

Willst Du während der Reise eine Anwartschaft abschliessen und bezahlen? Warum? Ich hatte mich vor meiner Reise intensiv gekümmert (und ich hab mal bei einer Krankenkasse gearbeitet) und bin zu dem Schluss gekommen, dass bei Nachweis einer Langzeit-Auslandskrankenversicherung keine Anwartschaft notwendig ist (was so und so ein absolutes Muss ist!); auch nicht wie früher oft angebracht wurde für den Fall Du kommst krank von der Reise zurück und kannst Dich dann nicht arbeitslos melden, weil dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Das war früher tatsächlich mal ein Problem, aber seit einigen Jahren gibt es den §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V; nachdem

"Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, ..."

versicherungspflichtig sind.

Bei uns hat es wunderbar funktioniert, wir haben den Antrag bei Rückkehr gestellt und den Nachweis der Beendigung der KV erbracht. Bei Interesse kann ich mal den Link von einem Rundschreiben der Spitzenverbände  raussuchen (das Antragsformular für die Rückkehr ist da auch dabei), der das Ganze noch etwas mehr im Detail beschreibt. Dort wurde bspw. klar beschrieben, dass die private AuslandsKV nicht als private Versicherung gilt und somit a) erfüllt ist.

Gruß

sidna2012
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Annikaaaaa

« Antwort #11 am: 24. Oktober 2012, 13:44 »
Huhuuu,

Ich habe zu dem thema nun auch eine frage.
Ich habe zum 31.8 gekuensigt und zum 23.09 deutschland verlassen.
Die dame vom arbeitsamt teilte mir mit, dass ich dann ebenfalls bei der krankenversicherung ( war freiwillig versichert ) abgemeldet bin, da sie mich bei sich auf den status ausland setzt.

Nun habe ich allerdings von meiner kk einen brief bekommen, dass ich weiterhin bezahlen muss
Kann mir wer helfen?
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manado

« Antwort #12 am: 30. Oktober 2012, 09:03 »
hi sidna2012,
die freiwillige Versicherung plus Anwartschaft betrifft bei mir nur den Januar. D.h. den Monat, in dem ich nicht mehr Beschäftigt bin und noch nicht unterwegs. Denke mal, es hat auch etwas mit der Kündigungsfrist zu tun. Scheint nur zum Ende eines Monats zu gehen.
1.-15- Freiwillige Versicherung.
16. Abflug
16.-30. Anwartschaft
Dann keine Zahlungen/ Beiträge mehr.

@ Anikaaaaa: hoffe, die Profis können Dir helfen. Fühle mich immer noch nicht qualifiziert, da korrekt Auskunft zu geben.
Soweit ich das sehe klingt Dein Fall ähnlich wie meiner: bisher freiwillig bei der Gesetzlichen (?) KV versichert. S.o.


viele grüße
manado
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n_rtw

« Antwort #13 am: 02. November 2012, 00:59 »
Ja, dieses freiwillig gesetzlich versichert sein, macht einen großen Unterschied. Bei Pflichtversicherten gibt es diesen Übergangsmonat, den gibt es bei freiwillig gesetzlich Versicherten nicht. So dann man sich im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beruf selbst versichern muss. Fährt man dann innerhalb dieses ersten Monats weg, muss man sich aktiv von der KK abmelden - und hier will die Krankenkasse einen Grund (z.B. Abmeldung aus Deutschland - was man ja aus mehreren Gründen nicht unbedingt will, oder Nachweis der Auslandskrankenversicherung - hier war meine KK sehr unkooperativ und will mir erst nach Abschluss der Auslands-KV dazu äußern, ob sie sie nun wirklich anerkennen). Das Arbeitsamt meldet einen erst ab Monat 2 an - auch wenn man wegen Selbstkündigung noch kein Geld bekommt, ist man dann krankenversichert übers Arbeitsamt - so die gleichlautende Aussage von Arbeitsamt und Krankenkasse. Und wenn einen das Arbeitsamt dann (ab Monat 2) von der Krankenkasse abmeldet, weil man das Land verlässt, oder einfach keinen Bock auf Arbeiten hat, ist man relativ einfach aus der Geschichte KK raus. Es besteht hier keine Pflicht, sich weiter bei der Krankenkasse zu melden. Daher habe ich meine Abreise auch erst in Monat 2 oder gar 3 nach Kündigungsdatum geplant.

Schwierig ist eher dann die hier im Forum mehrfach angesprochene Thematik mit den angedrohten Nachzahlungen bei der Rückkehr - aber wenn man sich a) über das Arbeitsamt wieder anmeldet, oder b) sich selbst bei der Krankenkasse wieder anmeldet und den Nachweis seiner Auslandskrankenversicherung über den gesamten Zeitraum hat, sollte man da auf der  sicheren Seite liegen.

Grüße,
Nadine
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manado

« Antwort #14 am: 02. November 2012, 20:24 »
hey n_rtw,
kannst du mal nen link dazu posten? habe ich bisher scheinbar übersehen
 
Zitat
Schwierig ist eher dann die hier im Forum mehrfach angesprochene Thematik mit den angedrohten Nachzahlungen bei der Rückkehr

merci
manado
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