Ja, dieses freiwillig gesetzlich versichert sein, macht einen großen Unterschied. Bei Pflichtversicherten gibt es diesen Übergangsmonat, den gibt es bei freiwillig gesetzlich Versicherten nicht. So dann man sich im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Beruf selbst versichern muss. Fährt man dann innerhalb dieses ersten Monats weg, muss man sich aktiv von der KK abmelden - und hier will die Krankenkasse einen Grund (z.B. Abmeldung aus Deutschland - was man ja aus mehreren Gründen nicht unbedingt will, oder Nachweis der Auslandskrankenversicherung - hier war meine KK sehr unkooperativ und will mir erst nach Abschluss der Auslands-KV dazu äußern, ob sie sie nun wirklich anerkennen). Das Arbeitsamt meldet einen erst ab Monat 2 an - auch wenn man wegen Selbstkündigung noch kein Geld bekommt, ist man dann krankenversichert übers Arbeitsamt - so die gleichlautende Aussage von Arbeitsamt und Krankenkasse. Und wenn einen das Arbeitsamt dann (ab Monat 2) von der Krankenkasse abmeldet, weil man das Land verlässt, oder einfach keinen Bock auf Arbeiten hat, ist man relativ einfach aus der Geschichte KK raus. Es besteht hier keine Pflicht, sich weiter bei der Krankenkasse zu melden. Daher habe ich meine Abreise auch erst in Monat 2 oder gar 3 nach Kündigungsdatum geplant.
Schwierig ist eher dann die hier im Forum mehrfach angesprochene Thematik mit den angedrohten Nachzahlungen bei der Rückkehr - aber wenn man sich a) über das Arbeitsamt wieder anmeldet, oder b) sich selbst bei der Krankenkasse wieder anmeldet und den Nachweis seiner Auslandskrankenversicherung über den gesamten Zeitraum hat, sollte man da auf der sicheren Seite liegen.
Grüße,
Nadine