Hallo karoshi,
Danke für deine Antwort, jetzt hatte ich endlich die richtigen Stichworte, um Google zu befragen
Den gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss gibt es leider doch:
§ 52a SGB V Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.
§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
(...)
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
(...)
13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.Und aus der Satzung meiner Krankenkasse (AOK plus):
§ 8
Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auf die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme im Sinne des Satzes 1 soll die AOK PLUS insbesondere dann verzichten, wenn zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung ein Zeitraum
von mindestens 12 Monaten liegt.
(2) Zur Feststellung eines Leistungsausschlusses kann die AOK PLUS den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen, um insbesondere prüfen zu lassen, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eine behandlungsbedürftige Krankheit vorlag oder Behandlungsbedürftigkeit zeitnah zu erwarten war.
(3) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren.
Ich sehe also 2 Möglichkeiten
a) ich schließe die Anwartschaftsversicherung ab und beiße in den sauren Apfel, die 325 € für die 7 Monate zu zahlen.
b) ich schreibe mich irgendwo als Studentin ein und falle ja dann unter § 5 Abs.1 Nr. 9 und wäre damit nicht mehr vom Leistungsausschluss betroffen - allerdings weiß ich nicht, ob man sich jetzt überhaupt noch für das laufende Semester eintragen kann? Und gilt diese Nr. auch für ein Zweitstudium?
Wenn ich natürlich arbeitsfähig, mit evtl. kleineren Problemen/ Krankheiten wiederkäme, würde mich mein Arbeitgeber einfach wieder anmelden und ich würde unter Nr. 1 fallen - dann gäbe es auch kein Problem.
Aber für den Falle eines Falles, dass wirklich etwas schlimmes passiert, wäre sicher die Anwartschaft die beste Variante, weil dann ja auch niemand die Nerven hat, noch große Rechtsstreitigkeiten einzugehen, oder was meint ihr?
so eine Paragraphenwälzerei macht echt keinen Spaß...