Thema: Versicherung bei Arbeitslosmeldung  (Gelesen 7394 mal)

tunfaire

« am: 27. Juli 2011, 12:33 »
Hallo.

Ich hab heute mit dem Arbeitsamt und meiner Versicherung (TKK) telefoniert und nun offensichtlich ein kleines Problem:

Ich hab meine Arbeit zum 15.08.11 selbst gekündigt und mich Anfang Juli zu Mitte August arbeitslos gemeldet. Den vollständigen Arbeitslosengeldantrag hab ich letztes Wochenende eingeworfen.

Die Reise starten wollte ich so um den 7. September.

Das Problem ist nun, daß das Arbeitsamt erst ab dem 2ten Monat der Arbeitslosigkeit Sozialversicherungsbeitrage übernimmt, für den ersten Monat muß die gesetzliche Krankenversicherung noch aufkommen. (Nachversicherungspflicht?) Warum auch immer das so ist.

Meine Krankenkasse sagt nun, daß sie diese Nachversicherungspflicht nur haben, wenn nachfolgend ein anderer Versicherungsträger (in meinem Fall das Arbeitsamt) einspringt.

Wenn ich also am 07.09. abhauen würde, wäre die Techniker für den Zeitraum vom 16.08. - 07.09. nicht zahlungsplichtig und ich bräuchte wegen der Versicherungspflicht für die 3 Wochen eine private KV.

Meine Fragen:

1. Stimmen diese Aussagen so?
2. Gibt es Private KV´s die keine Kündigungsfrist von 3 Monaten haben?
3. Gibt es sonst noch irgendwelche Tricks, da herumzukommen?

Ansonsten müßte ich halt bis zum 16.09. In Deutschland bleiben. (dem ersten Tag der Versicherungsleistungspflicht des Arbeitsamtes). Und mich dann normal abmelden. Das würde die Techniker dann auch so akzeptieren.

Vielen Dank

Grüße

Wolf
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karoshi

« Antwort #1 am: 27. Juli 2011, 13:18 »
Ich wüsste nicht, dass die einmonatige Nachversicherungspflicht der Krankenkasse nach §19 SGB V an Bedingungen geknüpft wäre. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren, mit Angabe der Gesetzesgrundlage.

LG, Karoshi
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tunfaire

« Antwort #2 am: 27. Juli 2011, 23:23 »
Also  laut nochmaligem Gespräch besteht vom Gesetzgeber her schon die Bedingung, daß man nach dem Monat Nachversicherung wieder pflichtversichert sein muß. Eine freiwillige Auslands KV reicht da nicht.

Die genauen Paragraphen hab ich mir noch nicht nennen lassen, ich soll morgen noch einen Rückruf bekommen, ob noch andere Möglichkeiten bestehen.

Für mich ist es eigentlich kein Drama, 7 Tage länger bis zum Start der Reise warten zu müssen aber wenn dieses Vorgehen wirklich stimmt, begibt man sich wohl auf ganz dünnes Eis, wenn man dieses Problem ignoriert.
(Ich nehme an, die Krankenkasse versichert einen dann nachträglich (wegen Versicherungspflicht) mit dem Mindestbeitrag von rund 200€ pro Monat bei Kündigungsfrist von 3 Monaten?!)

Ganz wichtig wäre dann auchnoch zu erfahren, ob mich das Arbeitsamt dann pünktlich zum 16.09. bei den Sozialkassen anmeldet und nicht z.B. erst ein paar Tage später nachträglich oder so. Nicht, daß ich mich dann am 17.09. bei denen für die Reise abmelde und die dann sagen "oh, prima, dann melden wir Sie garnicht erst bei den Sozialkassen an".

Ach, ist das alles kompliziert....
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tunfaire

« Antwort #3 am: 29. Juli 2011, 08:51 »
Puuh.

Heute konnte ich nochmal mit der TK sprechen:

Alles ist so, wie du geschrieben hast, Karoshi. Der nachgehende Leistungsanspruch ist nicht an Bedingungen geknüpft. Man hat sich bei der Techniker offensichtlich nochmal beraten und mir jetzt mitgeteilt, daß es einzig und allein darauf ankommt, daß man den einen Monat nicht überschreitet.
Ansonsten enden die Leistungen der TK mit dem Tag an dem meine AuslandsKV eintritt.

Leider hab ich mit einem anderen Mitarbeiter gesprochen als Mittwoch, sonst hätte ich nochmal erfragen können, auf welchen Gesetzestext man sich bezogen hat und ob es einfach ein Irrtum oder nur ein Mißverständnis war.

Hauptsache, es kann nun am 07.09. losgehen. JUHUUU!
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weltentdecker

« Antwort #4 am: 29. Juli 2011, 09:10 »
Puh, gut das zu hören ! Hatte schon wieder Angst um meine eigene Reiseplanung...  :D
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tunfaire

« Antwort #5 am: 29. Juli 2011, 13:20 »
Dass die einem aber auch einen solchen Schrecken einjagen müssen...tztztz
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atw12

« Antwort #6 am: 02. Oktober 2011, 22:21 »
Oh mann ist das kompliziert. Also 1 Monat nachdem mein BEschäftigungsverhältnis endet, wird meine Krankenkasse Barmer mich noch nachversichern ohne dass ich etwas tun muss? Und wenn ich mich arbeitslos melde, zahlt das Arbeitsamt komplett die Krankenversicherung, auch während meiner Reise, wenn ich wieder abgemeldet bin? Ich hab hier immer noch nicht genau rausgefunden, ob ihr nur die Auslands-KV zahlt, oder auch noch normale KV im Inland, während ihr reist. HILFE. :) Die Auslands-KV reicht für die Zeit der Reise ohne eine Versicherung fürs Inland? Wg. Versicherungspflicht...
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atw12

« Antwort #7 am: 22. Januar 2012, 12:58 »

Der nachgehende Leistungsanspruch ist nicht an Bedingungen geknüpft. Man hat sich bei der Techniker offensichtlich nochmal beraten und mir jetzt mitgeteilt, daß es einzig und allein darauf ankommt, daß man den einen Monat nicht überschreitet.
Ansonsten enden die Leistungen der TK mit dem Tag an dem meine AuslandsKV eintritt.



Hilfe, ich blick nicht mehr durch.
Bei mir Kündigung zum 31.1.12
Arbeitslos ab dem 1.2.12
Auslandskrankenversichert und abgemeldet bei AA: 4.3., da Abflug am 4.3.,

Über den Arbeitsgeber endet die Versicherung zur Kündigung am 31.1.

Was bedeutet Nachversicherungszeit der gesetzlichen Krankenkasse? Laut der Arbeitsagentur besteht Krankenversicherungsschutz erst ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenszeitraums. Da meine Arbeitslosigkeit ab dem 1.2. beginnt, würde die Arbeitsagentur also ab dem 1.3. die Krankenversicherung übernehmen. Abmelden würde ich mich dort erst ab dem 4.3. Somit wäre der versicherungspflichtige Tatbestand für einige Tage gegeben. Würde nun die Barmer die KV-Beiträge im Februar zahlen oder muss ich die Beiträge privat zahlen??

Gibt es da eine Quelle die das definitiv belegt?
Ich war schonmal bei der AA, aber die hatte keine Ahnung (war berufsberatung die ich nicht brauche, und mein nächster Termin da ist irgendwann im Feb, also zu spät um das zu klären...)

:(

Danke...

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muckl

« Antwort #8 am: 22. Januar 2012, 18:48 »
Weiss vielleicht auch noch jemand wie das mit der Nachversicherung aussieht, wenn ich aus der Schweiz zurück kehre nach Deutschland? Mein Arbeitsverhältnis würde zum 28.02.13 enden und ich gehe am 15.03. los. Bis dahin melde ich mich ja logischerweise arbeitslos, zahlen die dann was oder nich? Jetzt bin ich auch endgültig verwirrt... :(
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Ahnungsloser

« Antwort #9 am: 07. Februar 2013, 17:07 »
Hallo,
ich habe diesen Thread über Google gefunden, da ich ein ähnliches Problem habe.
Ich hatte zum 31. selber gekündigt, da ich knapp 3 Wochen später mit der Meisterschule begonnen habe.
Ich habe mich trotz der kurzen Zeit trotzdem arbeitslos gemeldet und auch meine Kündigung entsprechend begründet.
Das Arbeitsamt hat mir nun eine Sperrfrist von 3 Wochen gesetzt, mit der Begründung, dass ich ja auch zum 15. hätte kündigen können. Sprich: Ich bekomme nicht einen Cent.
OK, damit hatte ich eigentlich schon gerechnet, obwohl die Hoffnung ja nie stirbt. ;)

Allerdings hat sich jetzt die Krankenkasse gemeldet und will mich für die 3 Wochen kostenpflichtig "freiwillig" nachversichern. (Seit Beginn der Schule bin ich im Schülertarif versichert).
Ich ging eigentlich davon aus, dass diese Beiträge das Arbeitsamt übernimmt, trotz Sperrfrist.
Wer kann mir weiterhelfen und sagen ob ich eine Chance habe, die Beiträge nicht selber zahlen zu müssen ?
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Ratapeng

« Antwort #10 am: 07. Februar 2013, 17:21 »
Es gibt eine sogenannte "nachgelagerte Leistungspflichtig" von einem Monat. Gibt's auch was bei Wiki zu. Du musst nix zahlen, wenn du ab Beginn der Meisterschule wieder Pflicht-versichert bist.
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Ahnungsloser

« Antwort #11 am: 07. Februar 2013, 17:45 »
Danke für die schnelle Antwort. Hast du vielleicht auch einen Link oder Paragraphen für mich ?

Du musst nix zahlen

Genau das sieht meine Krankenkasse anders.... da brauche ich aber handfest Argumente. Wenn ich denen mit nachgelagerter Leistungspflicht komme, lachen die mich nur aus. Bei Wikipedia habe ich dazu leider nichts gefunden.

Bin grad richtig sauer und möchte denen zumindest einen gesalzenen Brief schreiben. Auch das Arbeitsamt hat meinen Antrag 2 Monate vergammeln lassen und mir das mit der Sperrfrist erst nach einem netten Brief an die hauseigene Beschwerdestelle mitgeteilt.  >:(
Als Krönung hing hintendran noch ein Anhörungsbogen wegen einer (weiteren??) Sperrfrist wegen verspäteter Arbeitslosmeldung. Man muss auch das noch prüfen..... zwischen Kündigung und Meldung lagen 5 Tage. Mal sehen ob sie mir noch eine Sperrfrist reindrücken.
Und das ganze wo ich nur 16 Tage arbeitslos war. Lächerlich, da sieht man, wo unsere Steuergelder bleiben. Gottseidank bin ich ab 2014 selbstständig und habe mit diesem Verein nix mehr am Hut.
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Ratapeng

« Antwort #12 am: 07. Februar 2013, 18:06 »
Entschuldige, der richtige Begriff ist "Nachgehender Leistungsanspruch". Besser als es bei Wiki steht kann ich es auh nicht erklären. § 19 SGB V ist die Norm.
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