Hallo Leutchen,
folgendes kann ich zum Thema Beitragen.
Ich bin gesetzlich bei der TKK versichert, hatte hier auch unterschiedliche Aussagen von unterschiedlichen Sachbearbeitern. Mir hat das Thema keine Ruhe gelassen, insbesondere zu dem Zeitpunkt als ich mit der Bestimmung des Reisebeginns und der damit verbundenen Kostenkalkulation befasst war.
Bei gesetzlichen Versicherungen sollte das Thema einheitlich behandelt werden. Darum ja gesetzlich. Daher lohnt auch mal der Anruf bei der Hotline des Gesundheitsministeriums, wo ich ne super nette Frau an der Strippe hatte, die mehr über mein Reisevorhaben wissen wollte als ich von ihr. Damals hat sich einiges geändert und sie war nicht so ganz firm in der Thematik. Bei der TKK war der "Experte" wohl mehr mit der gesetzlichen Neuregelung befasst und war garnicht gut darauf zu sprechen, dass ich nicht arbeiten will und auch nichts zahlen will. Letztlich sind auf telefonische Aussagen ohnehin kein Verlass, weswegen man alles schriftlich regeln sollte, da sind auch die Sachbearbeiter gezwungen näher hinzusehen und ihre Entscheidungen zu begründen, was sie anhand von Quellenangaben tun sollten, ein einfaches nein geht nicht, geht nicht (Darauf drängen welche Quelle sie für ihre Entscheidung heranziehen um ggf. Wiederspruch ein zu legen).
Wohl das Hauptproblem in der ganzen Sache ist der Begriff: "gewöhnlicher Aufenthalt" mit diesem Begriff habe ich als Wohnungslosenhelfer immer wieder mal in unterschiedlichen Kontext zu tun.
SGB I (Allgemeiner Teil)
§ 30
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Auf diese Passage werden sich die Krankenversicherungen berufen, wenn sie auf eine Anwartschaft bestehen.
Damit sind wir in einer relativen Zwickmühle. Denn die meisten Reisenden werden Aufenthalt nur vorübergehend benennen können. Allerdings kann man Umstände benennen, die darauf schließen lassen, dass die Anwesenheit außerhalb des Gelungsbereichs (BRD) haben. Das war in meinem Fall das One Way Flugticket, mit der Bescheinigung meines Arbeitgebers auf unbezahlten Urlaub in Kombination mit der Auslandskrankenversicherung. Inwiefern mein der Reiseimpfungen mit dem dazugelegten Reiseplan zur Begründung einer Rolle spielte, kann ich nicht sagen. In jedem Fall gab es keine Probleme.
Aus strategischen Gründen habe ich die Kündigung erst nach Abrechung der Impfungen eingereicht. Ich schreibe bei solchen Briefen grundsätzlich rein, dass ich mich stets bei dem Unternehmen gut aufgehoben gefühlt habe und bei Rückkehr mich wieder an ihr Unternehmen wenden möchte. Das bewirkt Wunder.
Zum Thema gewöhnlicher Aufenthalt: Gewöhnlicher Aufenthalkt ist etwas völlig anderes als die Meldeadresse. Wenn ich beruflich damit zu tun habe argumentiere ich, dass sich Personen für gewöhnlich dort aufhalten, wo sie sich aufhalten. Dass kann auch reisend, umherziehend. Hotel oder was auch immer sein. Schwierig kann es zu beweisen sein und noch schwieriger einen Bürokraten davon zu überzeugen, insbesondere, wenn man die Meldeadresse beibehält.
Sobald man wieder zurück im Geltungsbereich des SGB ist (Also BRD) ist man Versicherungspflichtig, da man seinen gewöhnlichen Aufenthalt ja wieder auf den Geltungsbereich des SGB . Das heisst man ist verpfichtet sich bei einer Krankenversicherung anzumelden und die Krankenkasse (privat oder gesetzlich, je nach Status vor abreise) ist verpflichtet einen aufzunehmen. Da hilft auch alles gejammer nichts, von wegen "Da kommen kosten auf uns zu, wenn sie wegen Malaria zurückkommen und hier gleich Behandlungskosten auf uns zu kommen" Dann kann es höchstens passieren, dass man sich im Falle der gesetzlichen freiwillig versichern muss, was wiederum nicht gering ausfallen muss.
So, ich hoffe hier ein paar hilfreiche Argumente (Dies ist keine Rechtsberatung, denn das dürfen nur Anwälte) an die Hand gegeben zu haben.
Viel Spass bei den Verhandlungen