Thema: Anwartschaft nicht mehr nötig?!!!  (Gelesen 52420 mal)

djmuh

« Antwort #15 am: 06. Mai 2010, 15:48 »
Hey cielo,

ich bin ebenfalls bei der TK versichert und hatte kein Problem. Vor meiner Reise war ich als Student über meinen Vater familienversichert und habe mich um Abmeldung oder ähnliches gar nicht gekümmert. Nach meiner Rückkehr (und Ende des Studiums / Exmatrikulation) musste ich mich zu dem von dir genannten Mindestbeitrag als freiwilliges Mitglied selber versichern - klar.

Anfangs wollte die TK vom Datum meiner Exmatrikulation an Beiträge, da ich mich zu dem Zeitpunkt jedoch im Ausland aufgehalten habe und Auslandsreisekrankenversichert war, konnte ich das genauso wenig einsehen wie du jetzt. Also habe ich wie karoshi & Co. schon beschrieben haben einfach meine Flugbuchungsbestätigung zur Glaubhaftmachung hingeschickt und das Thema war erledigt.

Viel Erfolg!

LG

djmuh
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cielo

« Antwort #16 am: 06. Mai 2010, 17:25 »
vielen dank! das macht mir schon mal mut. dann hoffe ich mal, dass ich auf den richtigen sachbearbeiter treffe, sonst wirds ein teurer wechsel ;). werde aber vorher nochmal da anrufen, vielleicht ist dann ja wer kompetenteres am apparat :).
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Matzepeng

« Antwort #17 am: 08. Mai 2010, 09:36 »
Ja das ist wirklich so ein Willkür-Thema.

Hab nochmal rausgekramt, wie das bei uns lief:

Meine gesetzliche Krankenkasse, die IKK, sagte zum Thema Weltreise:

1. Ich brauche nicht meine Mitgliedschaft bei der gesetzlichen KK zu kündigen, da mich bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber abmelden wird.
2. Die Fortzahlung der Beiträge zur gesetzlichen KV während meiner Abwesenheit bzw Auslandsaufenthalts sind freiwillig und bringen keinen ersichtlichen Vorteil gegenüber Nichtzahlung.
3. Nach der Rückkehr besteht aufgrund § 173 Abs. 2 Nr. 5 SGB V freies Wahlrecht, d.h. ich kann mich sofort nach Rückkehr wieder bei der gesetzlichen Krankenkasse anmelden bei der ich vor dem Auslandsaufenthalt gemeldet war und dann a) bei Nichtbeschäftigung die Beiträge in Höhe des Mindestbetrages von momentan monatlich ca. 115€ selbst zahlen bzw. mich durch die Agentur für Arbeit (Sperrfrist ist ja dann abgelaufen) versichern lassen oder b) bei Neubeschäftigung, die Beiträge über den Arbeitgeber abführen. 
4. Es besteht Pflichtversicherung.
5. Eine Anwartschaftsversicherung macht in diesem Fall keinen Sinn.

Also: No action required.

Dan gabs noch einen Nachtrag:

Hier sind sich die Krankenkassen nicht einig und es muss wohl von Fall zu Fall unterschieden werden. Aufgrund der Tatsache, dass wir weiter in D gemeldet sein werden und Pflichtversicherung besteht, kam nochmal die Frage auf, ob nicht doch eine Anwartschaft Sinn machen würde.

Meine Krankenkasse sagt zu dem Fall noch einmal explizit: Für die Zeit des Auslandaufenthaltes ist keine Versicherung in Deutschland notwendig. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt wird für die Zeit Ihrer Weltreise nicht in Deutschland sein, unabhängig von Ihrer Meldung beim Einwohnermeldeamt. Eine Anwartschaftversicherung ist für 1 Jahr nicht notwendig. Sie werden nach Ihrer Weltreise wieder bei uns versichert. Viele der größeren Krankenkassen werden natürlich gerne die Beiträge einziehen wollen, ist ja auch eine schöne Zusatzeinnahme. Denn Sie sind im Ausland und können somit keine Kosten mit der Krankenkasse abrechnen bzw. erstattet bekommen (außerhalb der EU). Die TK pocht auf Anwartschaft und somit monatliche Beiträge. Schade, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. (Jan 2009)

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grobhart

« Antwort #18 am: 17. Mai 2010, 11:26 »
Hallo Grobhart,

die von lillki beschriebene Handhabung, dass man sich mit einer behördlichen Abmeldung oder ersatzweise einem Flugticket und abgeschlossener Auslands-KV sehr wohl bei der KV abmelden kann, ist eigentlich (nach einer Phase des "Einrüttelns") inzwischen Standard, zumindest bei den gesetzlichen KV. Bei den privaten brauchst Du allerdings eine Anwartschaft, damit Du hinterher zu denselben Konditionen und ohne neue Gesundheitsprüfung wieder rein kommst.

Wenn man Dir bei Deiner KV was anderes erzählt hat, liegt das vermutlich daran, dass sich die Person am anderen Ende der Leitung mit der Situation nicht so gut auskannte. Nach den Buchstaben des Gesetzes bist Du nicht versicherungspflichtig, wenn Du einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hast (SGB V §5 Abs. 13), und dieser Anspruch ist ja mit Auslandsaufenthalt und gleichzeitiger Auslands-KV gegeben. Die Wahrscheinlichkeit, dass ausgerechnet Dein zuständiger Sachbearbeiter im letzten Jahr schon so einen Fall hatte, ist eher gering. Ich würde nochmal anrufen und mich ggf. mit Vorgesetzten oder der Grundsatzabteilung verbinden lassen.

LG, Karoshi

leider hat bei mir ein erneutes gespräch und der hinweis auf den o.g. § keine überschwängliche zustimmung seitens der Privaten KV ergeben ;)
stattdessen betonte sie erneut, dass seit anfang 2009 versicherungspflicht besteht, sofern man seinen 1. wohnsitz in deutschland hat.
sie verwies mich auf §193 Absatz 3 des versicherungs vertragsgesetz:
http://norm.bverwg.de/jur.php?vvg,193

ich bekomme jetzt diverse dinge in schriftform per post und kann dann in ruhe überlegen, ob sich eine andere interpretation anbietet...

anscheinend besteht zu diesem thema aber ein unterschied zwischen gesetzlich und prvat versicherten...
seltsam allerdings, dass die versicherung von einem "recht auf anwartschaft" bei gesetzlich versicherten nichts wissen wollte.
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karoshi

« Antwort #19 am: 17. Mai 2010, 12:27 »
Hallo grobhart,

Es besteht (und bestand immer) tatsächlich ein Unterschied in den Handhabung zwischen privater und gesetzlicher KV, zumindest was die Notwendigkeit einer Anwartschaft betrifft (bei den privaten: immer notwendig).

Der von Dir angegebene §193 VVG lässt durchaus eine andere Interpretation zu:
Wenn Du für die Zeit der Reise sowohl eine Anwartschaft bei Deiner alten PKV als auch eine Auslandskrankenversicherung ohne Selbstbeteiligung bei einem deutschen Versicherungsunternehmen abgeschlossen hast, erfüllst Du nach meinem naiven Rechtsverständnis alle Anforderungen des Absatzes 3.

Der Einwand, der wahrscheinlich kommen wird, ist dass mit der Auslands-KV der Schutz nicht lückenlos ist (Stichwort: Inland). Das wäre aber umgekehrt genauso, wenn Du einfach Deine normale PKV weiter laufen lassen würdest. (In dem Fall hättest Du nach einer bestimmten Zeit keinen Versicherungsschutz im Ausland mehr.) Durch die zusätzliche Anwartschaft stehst Du ingesamt sogar besser da, was Deine weltweiten Leistungsansprüche angeht.

LG, Karoshi
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kiwi2010

« Antwort #20 am: 16. Juni 2010, 11:06 »
Hallo Zusammen,
Ich habe inzwischen die 4. Version von der TKK gehört und ein Versicherungsmakler hat sie auch bestätigt:
Ich kann die Versicherung ohne Anwartschaft für 1 Jahr aussetzen und die KK, bei der ich zuletzt versichert war - in dem Fall die TKK -  ist verpflichtet, mich wieder aufzunehmen.
Ich bleibe beitragsfrei, wenn ich danach -heißt sofort- mein Beschäftigungsverhältnis wieder aufnehme oder mich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melde und leistungsberechtigt bin!! Wenn nicht fallen rückwirkend für das Jahr der freiwillige Versicherungsbeitrag von 140€/Monat an.
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cielo

« Antwort #21 am: 16. Juni 2010, 11:26 »
vielen dank. das klingt super :). heißt das, dass dies gesetzlich so geregelt ist oder nur von der tkk so gehandhabt wird? nur für den fall, dass die bei mir danach stress machen.
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kiwi2010

« Antwort #22 am: 16. Juni 2010, 12:01 »
Das weß ich ehrlich gesagt auch nicht genau.  Gesetzlich festgelegt ist auf alle Fälle, dass die letzte KK dich wieder aufnehmen muß. Ich lasse mir das jetz auch erstmal schriftlich geben, nicht das nachher keiner mehr was davon weiß.
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cielo

« Antwort #23 am: 16. Juni 2010, 14:44 »
so, ich hab da jetzt auch nochmal angerufen und diesmal eine kompetentere antwort erhalten :). also im prinzip dieselbe wie deine. hinzuzufügen ist aber noch: arbeitslos melden nach der ankunft allein reicht nicht aus. man muss anspruch auf alg I haben. bei alg II (das sogenannte "hartz IV") müsste man diese 140 euro rückwirkend zahlen. wenn das nicht sicher ist oder man weiß dass man keinen anspruch auf alg I hat (betrifft mich zum glück nicht), dann kann man diese anwartschaft noch machen, das wäre dann deutlich günstiger mit ca. 40 euro pro monat. das sei gesetzlich so geregelt, sagte die nette dame :).

ich würd mal sagen, alle, die was anderes behauptet haben, haben einfach keine ahnung :D. ich mach mir jetzt jedenfalls keine sorgen mehr *juchhu*. wieder eine sorge weniger :).
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djmuh

« Antwort #24 am: 16. Juni 2010, 16:26 »
Mal eben auf die schnelle...

Warum sollte ich bitte 12 mal 140 Euro bezahlen, wenn ich ein Jahr im Ausland verbringe und überhaupt keine Möglichkeit habe, die KK in Anspruch zu nehmen? Und warum sollte ich 12 mal 40 Euro für eine Anwartschaft bezahlen, obwohl mich die KK sowieso wieder aufnehmen muss?

Mir hat die TK am Telefon die gleiche Story erzählt und ich lasse es drauf ankommen. Keinen einzigen Cent für keine Leistung. Ich bin zur Zeit Auslandskrankenversichert und brauche damit keinen Versicherungsschutz in Deutschland. Ende der Geschichte. "Das ist gesetzlich so geregelt..." habe ich schon oft gehört und da brauche ich gar nicht erst ins Gesetzt zu gucken, um zu wissen, dass deine "kompetente" Dame die gleiche TK Sachbearbeiterin sein könnte, die ich als "unkompetente" Dame bezeichne. Ahnung von Recht hat sie jedenfalls nicht, Verkaufstalent entwickelt sie offenbar gerade.  ;)

EDIT:
Wie unterschiedlich andere Krankenkassen die Situation handhaben

Matzepeng:
Zitat
Meine Krankenkasse sagt zu dem Fall noch einmal explizit: Für die Zeit des Auslandaufenthaltes ist keine Versicherung in Deutschland notwendig. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt wird für die Zeit Ihrer Weltreise nicht in Deutschland sein, unabhängig von Ihrer Meldung beim Einwohnermeldeamt. Eine Anwartschaftversicherung ist für 1 Jahr nicht notwendig. Sie werden nach Ihrer Weltreise wieder bei uns versichert. Viele der größeren Krankenkassen werden natürlich gerne die Beiträge einziehen wollen, ist ja auch eine schöne Zusatzeinnahme. Denn Sie sind im Ausland und können somit keine Kosten mit der Krankenkasse abrechnen bzw. erstattet bekommen (außerhalb der EU). Die TK pocht auf Anwartschaft und somit monatliche Beiträge. Schade, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird. (Jan 2009)

legt den Schluss nahe, dass sich die TK ihrer eigenen Rechtsauslegung bedient...

LG

djmuh
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cielo

« Antwort #25 am: 16. Juni 2010, 16:33 »
zu mir hatte vor ein paar wochen die tk halt erst erzählt, dass man die 140 euro zahlen muss, ohne weiteren hinweis. dann meinte ich halt auch wieso, ich nehm ja keine leistung in anspruch. dann meinten die, dass es tatsächlich leute gibt, die extra aus ihrem urlaub zurückkommen für die arztbehandlung. ich kann mir das zwar nicht vorstellen, aber das war ihr ernst. und da sie vorher nicht wissen ob du nicht doch zwischendurch mal wiederkommst, sollst du löhnen. aber ist ja nun wohl nicht so, wenn ich der anderen dame glauben darf :D. ich sehe es jedenfalls auch nicht ein.

zu der anwartschaft: naja die brauchst du nur, wenn du danach keinen anspruch auf alg I hast oder direkt wieder arbeiten würdest. also um die ca. 100 euro einzusparen, die du sonst bei dem mindestbeitrag mehr löhnen müsstest.
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karoshi

« Antwort #26 am: 16. Juni 2010, 16:41 »
Das mit der Anwartschaft sehe ich allerdings auch nicht ganz ein: entweder, es gibt eine Versicherungspflicht (=Beitragspflicht), oder es gibt keine.

Die Anwartschaft sichert Dir doch nur das Recht, wieder in die Versicherung zurück zu können, und das hast Du sowieso. Bei den privaten macht eine Anwartschaft ja gerade noch Sinn, weil es da unterschiedliche Beiträge je nach Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand gibt, und man sich mit der Anwartschaft eben auch das Recht sichert, zu einem bestimmten Beitrag wieder aufgenommen zu werden. Aber bei den gesetzlichen??

LG, Karoshi
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riano

« Antwort #27 am: 16. Juni 2010, 17:00 »
Das mit der Anwartschaft sehe ich allerdings auch nicht ganz ein: entweder, es gibt eine Versicherungspflicht (=Beitragspflicht), oder es gibt keine.

Seit wann haben die gesetzlichen Regelungen (oder deren Auslegungen) etwas mit Logik zu tun??! Das macht es ja gerade so schwer... Ich bin derzeit auch noch in der Diskussion... Was passiert mit meiner privaten Zusatzversicherung, wenn ich mich bei der gleichen Versicherung Privat fürs Ausland absichere?
Ansonsten habe ich erste kurze Infos meiner KKH, welche in meiner Abwesenheit keine Beiträge verlangen... Komme zu dem Zeitpunkt aus einer freiwilligen Versicherung bei der KKH (zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Urlaubsbeginn liegen noch fast 2 Monate; habe selbst gekündigt, daher Sperrfrist)... Evtl. kann ich den Zeitraum aber noch über die Auslandskrankenversicherung abdecken, da mir diese einen zwischenzeitlichen Aufenthalt von 3 Monaten in Deutschland erlaubt...; wieso diese 3 Monate nicht nach vorne ziehen ;-)   )

Gebe mal genaueres zu Protokoll, wenn ich mehr weiß...


Grüße

Jens
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karoshi

« Antwort #28 am: 16. Juni 2010, 18:08 »
Hallo Jens,

der Begriff der Anwartschaft ist meines Wissens im Gesetz (SGB V) gar nicht geregelt, sondern ein rein versicherungswirtschaftlicher Begriff. Ich lasse mir aber gern den Paragrafen zeigen, falls ich da was übersehen habe.

LG, Karoshi
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Cujamara

« Antwort #29 am: 19. August 2010, 23:09 »
Hallo zusammen,

was ist denn, wenn ich vorzeitig wirklich Versicherungsschutz in Deutschland benötige? Ich habe von der DAK auch die Auskunft bekommen, dass ich, selbst wenn ich schon nach der Hälfte der geplanten Zeit im Koma liegend nach D zurücktransportiert werden muss, von einem Bevollmächtigten wieder angemeldet werden kann. Aber die Hansemerkur sagt auch über ihre Auslandsversicherung: sobald ich deutschen Boden betrete, greifen deren Leistungen nicht mehr. Entsteht hier nicht doch eine blöde Lücke ab dem Zeitpunkt, dass man z.B. in ein deutsches Krankenhaus eingeliefert wird bis dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Formulare zur Wiederaufnahme eingereicht hat und diese bearbeitet wurden? Was sind schon 40 Euro monatlich gegen immense Krankenhauskosten, die entstehen können. Was meint ihr dazu?
Danke und liebe Grüße
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