Thema: Arbeitssuchend / Arbeitslosmeldung vor Weltreise  (Gelesen 16132 mal)

RalfM

« Antwort #15 am: 26. Dezember 2013, 22:56 »
Muss dir da völlig recht geben. Bei meiner Recherche im Netz habe ich einige Erfahrungsberichte gefunden, wo sich der Sachbearbeiter wegen der Sperrzeit "geirrt" hatte. Das ist ganz schön niederträchtig, schließlich zahlen wir ja auch in die Versicherung ein, und wir wollen uns ja nichts erschwindeln, sondern einfach für die Zeit unserer Arbeitssuche finanzielle Unterstützung sichern.

Aber die gute Nachricht - nach langem Suchen habe ich eine definitive Antwort gefunden. Die Arbeitsagentur schreibt nämlich selber in einer Arbeitsanweisung:

Zitat von: arbeitsagentur.de
Nach ständiger BSG-Rechtsprechung beginnt die Sperrzeit mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Gemeint ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses im leistungsrechtlichen Sinne, also der Eintritt faktischer Beschäftigungslosigkeit.

Quelle: arbeitsagentur.de - Weisungen zum Arbeitslosengeld: § 159 Ruhen bei Sperrzeit

Der o.g. Absatz bezieht sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Oktober 2002 (AZ: B 7 AL 136/01 R), das übrigens auch in diesem Artikel der RP-Online erwähnt wird.
0

RalfM

« Antwort #16 am: 28. Dezember 2013, 13:47 »
Ich wollte nochmal abschließend auf die wichtige Frage eingehen, ob für den Bemessungsrahmen der Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit oder der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung entscheidend sind. Wie ihr alle geschrieben habt, wird vom Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit aus gerechnet. Ich wollte an der Stelle einfach hundertprozentig sicher sein, falls die Arbeitsagentur nachher versucht, das umzudeuten. Deswegen als Ergänzung hier die rechtliche Grundlage:

Zitat von: SGB III
§ 150 Abs. 1 - Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

Der letzte Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs ist der letzte Arbeitstag. Das ergibt sich eindeutig aus der Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur zum § 150:

Zitat von: arbeitsagentur.de
Weisungen zum Arbeitslosengeld: § 150 – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen - Der Bemessungsrahmen umfasst kalendermäßig rückwärts ausgehend vom Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs ein Jahr [...] Auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs sowie Anzahl, Lage, Verteilung und Abrechnung von Entgeltabrechnungszeiträumen kommt es für die Feststellung des Bemessungsrahmens nicht an. [...]

Beispiel:

versicherungspflichtige Beschäftigung: 01.02.2000 – 30.06.2005
Arbeitslosmeldung: 05.07.2005 (Dienstag)
Entstehung des Anspruchs: 05.07.2005
Bemessungsrahmen: 01.07.2004 – 30.06.2005

Bitte nicht böse sein, dass ich hier das Forum mit Gesetzestexten zupflastere, aber das waren nunmal meine größten Bedenken und ich denke, das kann nützlich sein, wenn man mal gegenüber der Arbeitsagentur argumentieren muss. Bin ja jetzt auch fertig ;)
1

sweety

« Antwort #17 am: 29. Dezember 2013, 13:00 »
Hallo Zusammen,

Ich habe nun schon einige Beitäge im den Forum gelesen und auch die Hinweise auf der website gelesen habe aber immer noch einige Fragezeichen auf der Stirn da das Thema für mich nur schwer verständlich ist.  :(

Ich würde euch gerne meine Situation kurz erzählen und das was ich bisher aus allem was ich gelesen habe verstanden habe...

Ich wohne derzeit noch in Hamburg musste meine Wohnung dort nun allerdings zum 31.3.2014 kündigen weil es keine andere Möglichkeit gab. Mein Arbeitsverhältnis werde ich ebenfalls zum 31.3.2014 kündigen. Die Kündigung werde ich spätestens Mitte Januar bei meinem Arbeitgeber einreichen.

Nun meine Frage verstehe ich es richtig das ich mich an dem Tag an dem ich mein Arbeitsverhältnis kündige (es ist ein unbefristeter Vertrag) auch beim Arbeitsamt persönlich vorstellen muss um mich Arbeitssuchend zu melden? Mein Plan ist es von Hamburg aus loszufliegen allerdings muss ich meine Heimatbasis in der Nähe von Köln ummelden. Das kann ich sicherlich kurz vor meiner Abreise erledigen oder? Weiß jemand ob ich mich in Hamburg ummelden kann und muss ich das dem Arbeitsamt dann vor meiner Abreise auch nochmal mitteilen? Wenn ich mich ummelde ist dann ja eigentlich auch nicht mehr das Arbeitsamt in Hamburg für mich zuständig oder? Kann ich dann evtl gar nicht von Hamburg Abfliegen? Mein Plan ist es ca. Am 3./4.4. abzufliegen.

0

sweety

« Antwort #18 am: 03. Januar 2014, 15:26 »
Hallo Nochmal,

ich habe mitlerweile schon rausgefunden das ich meinen Wohnsitz nicht in Hamburg sondern nur bei meiner Heimatbasis ummelden kann. Aber bezüglich dem Verfahren mit dem Arbeitsamt bin ich allerdings immer noch nicht weiter  :'(
Wäre es evtl. sinnvoll einmal beim Arbeitsamt anzurufen und zu fragen wie es läuft? Bin mir ja nicht sicher ob ich dem Arbeitsamt erzählen soll das ich für 1 Jahr verreise. Könnte man aber nicht allgemein bei einer Service Hotline nachfragen was man machen muss und wann?
0

karoshi

« Antwort #19 am: 03. Januar 2014, 16:25 »
Hi sweety,

Du meldest Dich einfach zum Stichtag 01.04. bei der zuständigen Arbeitsagentur in Hamburg ab (z.B. wegen Wohnsitzwechsel zur Heimatbasis). Am neuen Wohnsitz brauchst Du Dich gar nicht mehr arbeitslos zu melden, das lohnt für zwei Tage den Aufwand nicht.

LG, Karoshi
0

sweety

« Antwort #20 am: 03. Januar 2014, 18:59 »
Hallo Karoshi,

vielen Dank für die Antwort. Das ist ja schon mal super das ich vorher nicht noch zum Arbeitsamt in der Heimatbasis muss aber muss ich mich nicht nach dem ich gekündigt habe schon bei dem Arbeitsamt in Hamburg melden und denen mitteilen das ich gekündigt habe? Soweit ich die Beiträge hier jetzt verstanden habe berechnen die ja dann auch was mir an Leistungen zur Verfügung steht.
Läuft eigentlich gesetzl. Kranken- Rentenversicherung und co. während meiner Abwesenheit über das Arbeitsamt weiter?

Tausend Dank für die Hilfe!
0

Vombatus

« Antwort #21 am: 03. Januar 2014, 19:04 »

Läuft eigentlich gesetzl. Kranken- Rentenversicherung und co. während meiner Abwesenheit über das Arbeitsamt weiter?


Nein. Nicht wenn du dich für die Reise abmeldest. 
0

sweety

« Antwort #22 am: 03. Januar 2014, 19:18 »
ok....aber bekommt man da nicht später irgendwie Probleme wenn man 1 Jahr keine Rentenversicherung hat bzw. nichts eingezahlt hat?
0

Vombatus

« Antwort #23 am: 03. Januar 2014, 19:24 »
Was heißt Probleme? Du hast halt ein Jahr keine Beiträge eingezahlt und dadurch dann später weniger Kohle. Wie sehr sich das bei dir auswirkt und wie viel du tatsächlich in X Jahren bekommst weiß ich nicht.

Du kannst auch "privat" weiter in die Rentenversicherung einzahlen. Irgendwo im Forum schriebt jemanden, wie viel er dafür einzahlen muss/müsste. Vielleicht findest du den Beitrag mit der Suche. (oder sonstwo im Internet)

http://weltreise-info.de/forum/index.php?topic=6867.0
http://weltreise-info.de/forum/index.php?topic=6412.0

EDIT: Du könntest natürlich auch das ganze Geld für die Reise zur Altervorsorge legen … ;)
0

sweety

« Antwort #24 am: 03. Januar 2014, 19:33 »
ok das ist ein Punkt den ich bisher nicht so bedacht habe aber da ich auch privat etwas für die Rente tue denke ich muss ich mir nicht so große Sorgen machen.

Kannst du mir denn auch zu diesem Punkt eine Info geben?

aber muss ich mich nicht nach dem ich gekündigt habe schon bei dem Arbeitsamt in Hamburg melden und denen mitteilen das ich gekündigt habe? Soweit ich die Beiträge hier jetzt verstanden habe berechnen die ja dann auch was mir an Leistungen zur Verfügung steht.

EDIT: Natürlich möchte ich lieber auf Reisen gehen als mein mühsam erspartes Geld für die Altersvorsoge zurückzulegen  ;)
0

karoshi

« Antwort #25 am: 03. Januar 2014, 21:30 »
aber muss ich mich nicht nach dem ich gekündigt habe schon bei dem Arbeitsamt in Hamburg melden und denen mitteilen das ich gekündigt habe? Soweit ich die Beiträge hier jetzt verstanden habe berechnen die ja dann auch was mir an Leistungen zur Verfügung steht.

Ich dachte eigentlich, dass wenigstens dieser Punkt klar wäre. Natürlich musst Du Dich bei der Arbeitsagentur in Hamburg melden, sonst machen die gar nichts. Aber das steht doch auch alles schon hier: http://weltreise-info.de/organisation/arbeitslosenversicherung.html
0

sweety

« Antwort #26 am: 05. Januar 2014, 16:39 »
ich habe mir jetzt erneut mehrmals die Seiten durchgelesen.

DAS ich mich melden muss war mir schon klar allerdings nicht wann genau und wie es dann genau abläuft. Was mich etwas verunsichert hat ist folgendes

Zitat
spätestens 3 Monate vor Ende Deines Arbeitsverhältnis arbeitssuchend melden, oder unverzüglich, falls Du es weniger als 3 Monaten im Voraus erfährst

Ich habe es nach mehrmaligem Lesen jetzt aber so verstanden das dieser Fall nur gilt wenn ich gekündigt werde. Da ich selber kündigen werde gelten diese 3 Monate nicht allerdings muss ich am Tag an dem ich Kündige auch persönlich zum Arbeitsamt gehen, oder spätestens einen Tag später, um mich dann ARBEITSSUCHEND zu melden. Richtig?

Dann werden meine personalien aufgenommen und es werden mir Stellenangebote zugeschickt. Da ich ja auf Weltreise gehe interessieren mich die Angebote ja aber eigentlich nicht. Ist es ratsam zu dem Zeitpunkt schon zu sagen das ich eine Weltreise plane?

Sobald dann meine Arbeitslosigkeit eintritt also am 01.04. bin ich dann im Status ARBEITSLOS und muss theoretisch auf die Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur reagieren. Erst zu dem Zeitpunkt werden dann auch meine Ansprüche auf Arbeitslosengeld berechnet korrekt?

Da ich dann aber am 3./4.4. von Hamburg aus abfliege muss ich mich am Tag des Abflugs dann telefonisch bei der Arbeitsagentur abmelden und meine Weltreise bekannt geben richtig? Oder kann ich das schon am 1.4. machen? Gleichzeitig muss ich dann ja auch mitteilen das ich meine Wohnsitz ummelde damit das Arbeitsamt in Hamburg weiß das es nicht mehr für mich zuständig ist korrekt?

Während meiner Abwesenheit läuft dann die Sperrfrist von 3 Monaten und ich beziehe keinerlei Bezüge oder bin in gesetzlichen Versicherungen drin. Sobald ich dann wieder zurück komme melde ich mich bei dem Arbeitsamt an meiner Heimatbasis und beziehe vom ersten Tag an Arbeitslosengeld und bin auch wieder in den gesetzlichen Versicherungen drin richtig?

Noch kurz zur Info ich habe die letzten 3 Jahre gearbeitet und war vor 2 Jahren für einen Monat arbeitslos. Ich gehe also davon aus das ich die Bedingungen erfülle und Bezüge beziehen kann.

Vielen Dank nochmal für die Hilfe!
0

karoshi

« Antwort #27 am: 05. Januar 2014, 17:05 »
Zitat
spätestens 3 Monate vor Ende Deines Arbeitsverhältnis arbeitssuchend melden, oder unverzüglich, falls Du es weniger als 3 Monaten im Voraus erfährst

Ich habe es nach mehrmaligem Lesen jetzt aber so verstanden das dieser Fall nur gilt wenn ich gekündigt werde. Da ich selber kündigen werde gelten diese 3 Monate nicht allerdings muss ich am Tag an dem ich Kündige auch persönlich zum Arbeitsamt gehen, oder spätestens einen Tag später, um mich dann ARBEITSSUCHEND zu melden. Richtig?

Wenn Du selbst kündigst, "erfährst" Du natürlich ggf. schon deutlich vor der tatsächlichen Kündigung, dass Du kündigen wirst. Aber das ist jetzt so theoretisch, dass selbst die Arbeitsagentur das nicht interessiert. Es gibt keine Verpflichtung, sich noch vor der Kündigung arbeitssuchend zu melden. Also unmittelbar danach, richtig.

Dann werden meine personalien aufgenommen und es werden mir Stellenangebote zugeschickt. Da ich ja auf Weltreise gehe interessieren mich die Angebote ja aber eigentlich nicht. Ist es ratsam zu dem Zeitpunkt schon zu sagen das ich eine Weltreise plane?
Dazu gibt es schon viel hier im Forum. (http://weltreise-info.de/forum/index.php?action=search) Die einen sagen so, die anderen so. Ich persönlich würde damit nicht zu früh rausrücken, sondern erst wenn die Stellenvorschläge der AA anfangen zu nerven.

Sobald dann meine Arbeitslosigkeit eintritt also am 01.04. bin ich dann im Status ARBEITSLOS und muss theoretisch auf die Vermittlungsangebote der Arbeitsagentur reagieren. Erst zu dem Zeitpunkt werden dann auch meine Ansprüche auf Arbeitslosengeld berechnet korrekt?
Nein, nicht korrekt. Die Ansprüche werden berechnet, sobald Du Dich arbeitslos gemeldet hast. Das kannst Du bis zu 3 Monate vorher tun, brauchst dafür aber u.a. die Arbeitsbescheinigung Deines Arbeitgebers. Die kann er normalerweise erst ausstellen, wenn klar ist, wie z.B. mit Resturlaub, Überstundenkonten etc. verfahren wird. => Frühzeitig klären.

Da ich dann aber am 3./4.4. von Hamburg aus abfliege muss ich mich am Tag des Abflugs dann telefonisch bei der Arbeitsagentur abmelden und meine Weltreise bekannt geben richtig? Oder kann ich das schon am 1.4. machen? Gleichzeitig muss ich dann ja auch mitteilen das ich meine Wohnsitz ummelde damit das Arbeitsamt in Hamburg weiß das es nicht mehr für mich zuständig ist korrekt?
Abmelden musst Du Dich schon zum Tag des Umzugs, der ist ja früher.

Während meiner Abwesenheit läuft dann die Sperrfrist von 3 Monaten und ich beziehe keinerlei Bezüge oder bin in gesetzlichen Versicherungen drin. Sobald ich dann wieder zurück komme melde ich mich bei dem Arbeitsamt an meiner Heimatbasis und beziehe vom ersten Tag an Arbeitslosengeld und bin auch wieder in den gesetzlichen Versicherungen drin richtig?
Ja. Falls Deine Ansprüche noch vor der Reise festgestellt wurden, hast Du 3 1/4 Jahre Zeit, um den vollen Restanspruch von 9 Monaten(?) abzurufen, anderenfalls ein Jahr.
0

sweety

« Antwort #28 am: 05. Januar 2014, 17:29 »
ok also kann ich meine Ansprüche wenn mir alle Unterlagen die ich dazu brauche, das Arbeitsamt wird mir bei meiner Arbeitssuchend meldung sicherlich sagen welche das sind, schon vorher berechnen lassen. Bin ich denn wenn ich mich am Tag der Kündigung arbeitssuchend melde auch gleichzeitig im Status arbeitslos? Nein oder?

Der tatsächliche Umzug meiner Möbel wird sicherlich Ende März erfolgen allerdings ist die Wohnung ja erst zum 31.3. gekündigt somit kann ich mich ja auch erst zum 1.4. zu meiner Heimatbasis ummelden. So hatte ich auch die Dame bei dem Kundenzentrum hier in Hamburg verstanden. Also kann ich mich dann am 1.4. auch telefonisch bei der Arbeitsagentur ummelden bzw. abmelden auch wenn ich am 3./4.4. erst abfliege!?
0

karoshi

« Antwort #29 am: 05. Januar 2014, 18:17 »
ok also kann ich meine Ansprüche wenn mir alle Unterlagen die ich dazu brauche, das Arbeitsamt wird mir bei meiner Arbeitssuchend meldung sicherlich sagen welche das sind, schon vorher berechnen lassen.
If the Force in Yoda is so strong, build a sentence with words in the proper order why can't he?

Bin ich denn wenn ich mich am Tag der Kündigung arbeitssuchend melde auch gleichzeitig im Status arbeitslos? Nein oder?
Du arbeitest dann doch noch. ::)

Also kann ich mich dann am 1.4. auch telefonisch bei der Arbeitsagentur ummelden bzw. abmelden auch wenn ich am 3./4.4. erst abfliege!?
Du kannst Dich jederzeit abmelden, notfalls auch mit der Begründung "Ich will Euer Geld nicht mehr". Es wird Dir keiner Steine dabei in den Weg legen. Wie schon weiter oben geschrieben, musst Du Dich sowieso zum 01.04. abmelden, wenn Du umziehst. Ob Du Dich am neuen Wohnort für zwei Tage wieder anmelden willst, musst Du selbst wissen. Mir wäre es den Papierkrieg nicht wert. Eine Ummeldung zu einer anderen Arbeitsagentur gibt es nicht.
0

 

Diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
OK