Thema: Arbeitssuchend / Arbeitslosmeldung vor Weltreise  (Gelesen 16134 mal)

sweety

« Antwort #30 am: 19. Januar 2014, 19:59 »
Hallo Zusammen,

ich bin eben über folgenden Link gestolpert

http://www.umziehen.net/arbeitsamt.php

und mir stellt sich nun die Frage ob diese Bedingungen auf mich zutreffen und ich tatsächlich bei dem Arbeitsamt in meiner Heimatbasis vor meiner Abreise persönlich vorstellig werden muss?

Quote
 Wer umzieht, der muss seine neue Adresse auch der Bundesagentur für Arbeit mitteilen, wenn er von dort Leistungen bezieht. Dazu kann unter Arbeitsagentur auch das sogenannte Änderungsformular verwendet werden. Dies kann online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden und zusammen mit der An- oder Ummeldebescheinigung an die Agentur geschickt werden.

Ist allerdings nach einem Umzug ein anderes Arbeitsamt zuständig, so muss man sich dort persönlich vorstellen, um eine Weiterzahlung der Leistungen sicherzustellen. Dies gilt auch für Empfänger von Arbeitslosengeld II, die zu dem noch den neuen Mietvertrag einreichen müssen, da in diesen Fällen ja auch die Zahlung der Miete übernommen wird oder zumindest ein Mietzuschuss erfolgt. Wer sich verspätet vorstellt oder Änderungen verspätet mitteilt, der muss in diesem Fall auch mit finanziellen Nachteilen rechnen.

Ändert sich infolge eines Umzuges die Lebenssituation, d.h. wenn zum Beispiel eine neue Bedarfsgemeinschaft gegründet wird und man mit dem Partner zusammenzieht, so ist grundsätzlich bei der zuständigen Stelle ein neuer Antrag zu stellen.
Unquote

Diese Fall gilt doch nur dann wenn man schon Leistungen bezieht oder?

Ich werde ja zum 1.4. arbeitslos und fliege am 4.4. müsste mich also zum 1.4. beim Einwohnermeldeamt in die Heimatbasis ummelden und dies dann auch dem Arbeitsamt mitteilen bzw. ist es nicht auch möglich das ich mich nur zum 1.4. beim Einwohnermeldeamt ummelde und dann am 3.4. bei dem Arbeitsamt ( Hamburg oder Heimatbasis? ) mich abmelde?
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karoshi

« Antwort #31 am: 19. Januar 2014, 20:54 »
Wenn Du noch keine Leistungen bekommst, aber einen Antrag laufen hast, gilt für Dich das Gleiche, d.h. die alte Arbeitsagentur ist (bei Umzug in den Bereich einer anderen AA) nicht mehr zuständig. Du müsstest Dich also zum Stichtag 01.04. abmelden, selbst wenn der Antrag noch nicht bewilligt ist.
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sweety

« Antwort #32 am: 19. Januar 2014, 21:18 »
muss ich dann vor meiner Abreise bei dem neuen Amt noch mal persönlich erscheinen oder nicht? Kann ich mich denn schon zum 1.4. abmelden auch wenn ich erst am 4.4. fliege und entstehen mir irgendwelche Probleme wenn ich zurück komme wenn der Antrag noch nicht bewilligt ist?
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kusczckak

« Antwort #33 am: 21. Januar 2014, 00:46 »
Oh, vielen Dank!

Mir hat der Link gerade sehr geholfen, da ich nicht wusste, dass man sich auch online arbeitssuchend melden kann. Habe am Donnerstag meine Ausbildung beendet und wollte morgen eigentlich direkt zum Arbeitsamt. Danke für die Erleichterung! :)

rtw2014

« Antwort #34 am: 05. März 2014, 19:45 »
Senf

Bei mir ist das Thema auch brandaktuell...

ich hoffe ich
1) wurde richtig beraten
2) habs gerafft
3) kann vielleicht helfen...

keine Gewähr (da es ja wie schon bekannt unterschiedliche Infos gibt)

Habe gekündigt, da keine Möglichkeit mir Sabbatical zu gewähren. OK, das ist mir meine Reise wert.

Hab dann beim Amt angerufen, da ich mich ordnungsgemäß arbeitssuchend melden wollte.

Gekündigt zum 30.06. (vor der Frist, damit AG jemanden findet, den ich einarbeiten kann) evtl. geht es schon genau am 1.7. los

Da es quasi ohne Übergang von Beschäftigung in Reise losgeht heisst es müsste ich nichts machen. Da ich dem Amt nicht zur Verfügung stehe (klar bin ja unterwegs). Erst wenn ich wieder da bin, quasi am 2.1. zum Amt und arbeitslos melden. Anspruch wird um 3 Monate gemindert (12 Wochen auch in anderen Worten).

Da ich hier erfahren habe, das man z.T. unterschiedliche Meinungen erfährt, habe ich gleich danach nochmal angerufen und eine andere PLZ (eingegeben um sicher zu gehen, an einen anderen Bearbeiter zu kommen).

Dabei kam dies raus.

Da ich selbst kündige wird meine Sperrzeit im schlimmsten Fall 12 Wochen betragen

Sie sagte auch, das ich, weil selbst gekündigt habe, mich spätestens 3 Monate vor Beendigung der Arbeit arbeitssuchend melden muss. Sprich spätestens am 30.03. (via tel, schriftl, oder persönlich).
Es wird dann lediglich dokumentiert, dass ich mich arbeitssuchend gemeldet habe.

Arbeitslos melden, kann ich mich dann erst am 2.1.15 wenn ich wieder da bin.

Da ich vorher 12 Monate (gearbeitet habe) also eigtl. > 12 Monate, wird dann mein Anspruch um 90 Tage gemindert (12 Wochen Sperrfrist) - 365 Tage abzüglich 90.

Anspruch besteht auf jeden Fall.

Da ich gespart habe und Anspruch habe, werde ich über die Runden kommen. Ich mache mir da nicht so mega Gedanken - es wird weitergehen.

Sollte ich erst Mitte Juli los, muss ich mich am 1.7. arbeitslos melden und würde mich dann wieder vor Abflug abmelden.

Fazit: Ich werde mich auf jedenfall arbeitssuchend melden, bis spätestens 30.03, so das es wenigstens dokumentiert ist und man mir nicht im Nachhinein einen Vorwurf machen kann. Alles andere, danach. Die können mich ja dann weg schicken, ich habs dann zu mindest angemerkt. Besser als nichts tun (was ja auch hier und da mal falsch ist).

Meine Wohnung darf ich nach Absprache mit Vermieterin untervermieten. Aber das ist ein anderes Thema.
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Stecki

« Antwort #35 am: 05. März 2014, 20:33 »
Ich muss sagen dass mit der Sperrzeit durch Eigenkündigung nach der Weltreise in der Schweiz nie ein Problem war. Hier muss man sich sowieso erst arbeitslos melden wenn man zurück ist (allerdings innerhalb eines Jahres) und dann wird einem gleich gesagt dass die Sperrzeit eh schon vorbei ist weil man ja längere Zeit auf Arbeitsosengeld verzichtet hat.

Aufpassen muss man aber in folgendem Punkt: Mir wurden ein paar Sperrtage aufgebrummt weil ich mich nicht schon von unterwegs um einen Job bemüht habe. Also besser 1-2 Monate vor der Rückkehr ein paar aussichtslose Bewerbungen online verschicken.
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rtw2014

« Antwort #36 am: 05. März 2014, 23:05 »
vielen lieben Dank!! Werd ich dann mal ein paar Wochen vorher Bewerbung schreiben üben ;-) - thumbs up.
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MissMojo

« Antwort #37 am: 28. März 2014, 11:25 »
Ich stehe nun auch gerade vor der Frage wie genau ich es tue.

Ich habe bereits gekündigt, zu Ende April. Ich fliege am 5. Mai.

Ich melde mich nun arbeitssuchend (online). Leider hab ich nun am Telefon schon gesagt, dass die Kündigung länger als 3 Tage her ist. Das war wohl doof. Wenn ich das online anders angeben kann mache ich das natürlich so.

Frage: Gleich bei dem folgenden Telefontermin sagen, dass ich zum 5. Mai weg bin? Ich bin mir so unsicher gerade und will nix falsch machen, möchte ja, dass meine Sperrzeit durch Eigenkündigung währen meiner Reise ausläuft.

Danke für Eure Hilfe.
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karoshi

« Antwort #38 am: 28. März 2014, 16:04 »
@MissMojo: Du willst länger als 12 Monate weg, richtig? Dann ist für Dich das Allerwichtigste, dass Du vor der Reise Deine Ansprüche feststellen lässt, d.h. Du solltest Dich jetzt schon arbeitslos melden, nicht nur arbeitssuchend. Wegen der Sperrfrist kannst Du nichts falsch machen, die beginnt am 1. Mai und dauert 3 Monate.
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MissMojo

« Antwort #39 am: 31. März 2014, 09:13 »
Ja, vielleicht. Ich weiss noch nicht genau - ich habe bisher keinen Rückflug oder andere Pläne.

Mhm, wie kann ich das machen und worin besteht der Unterschied? Ich hatte angerufen und sie sagten mir ich müsste mich arbeitsuchend melden, ich suche ja aber gar nicht :D

D.h. ich kann das jetzt schon sagen, also dass ich am 5.5. bereits weg sein werden und vermutlich dementsprechend arbeitslos aber nicht-suchend? Ist das so richtig?

Ich würde mich selbst am wohlsten dabei finden wenn ich das einfach so erläutern könnte wie es nun mal ist, es geht mir ja nur darum meine Ansprüche zu erhalten wenn ich wieder komme.
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dutchman84

« Antwort #40 am: 15. April 2014, 11:35 »
Hallo,

hier mein Fall: ???

Ich plane eine 12 monatige Weltreise beginnend diese Jahr im Dezember.
Bis Anfang Juli 2015 erhalte ich jedoch noch Übergangsgebührnisse. Wie soll ich mit dem Tag X umgehen ab dem ich keine Übergangsgebührnisse mehr erhalte.

Vor der Reise arbeitslos melden obwohl ich noch Übergangsgebührnisse beziehe?
Garnicht arbeitslos melden?
Nach der Reise arbeitslos melden?

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karoshi

« Antwort #41 am: 15. April 2014, 11:55 »
Ich kann jetzt mit dem Begriff Übergangsgebührnisse nicht so viel anfangen. (Ausländische Terminologie?) Wenn das sozialversicherungspflichtige Einnahmen sind, auf die Du Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlst, würde ich mich erst nach der Reise arbeitslos melden. Dann erfüllst Du ja auf jeden Fall noch die Anwartschaftszeit.

LG, Karoshi
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dutchman84

« Antwort #42 am: 15. April 2014, 12:03 »
Ich war 8 Jahre Zeitsoldat und erhalte im Anschluss meiner Dienstzeit diese Übergangsgebührnisse als Hilfe zur Wiedereingliederung in das zivile Berufsleben, soweit die Theorie.
Laut meiner Bezügeabrechnung wird nur Lohnsteuer, Soli und Kirchenst. abgezogen.
Ich bin in dieser Zeit zu 70% über die Beihilfestelle krankenversichert also dem Bund und
zu 30 % privat versichert.
Mit dem Tag X werden keine Übergangsgebührnisse mehr gezahlt.
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karoshi

« Antwort #43 am: 15. April 2014, 12:10 »
Aha, wieder was gelernt. Hast Du denn als Zeitsoldat überhaupt Asprüche auf Arbeitslosengeld erworben? Mir scheint es eher so zu sein, dass genau diese Übergangsgebührnisse die gleiche Funktion haben, die ALG bei Zivilisten hat.
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dutchman84

« Antwort #44 am: 15. April 2014, 12:16 »
Während meiner Dienstzeit habe ich laut meinen Abrechnungen auch nur Lohnsteuer, Soli und Kirchenst. gezahlt weil ich ja Beamter auf Zeit war.
Also habe ich gar keinen Anspsruch auf Arbeitslosengeld? scheint ja so.
Das heißt einfach kurz vor der Reise abmelden bei der Agentur für Arbeit?
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