Thema: Arbeitslosengeld I; ALG I; Anspruchsicherung  (Gelesen 6518 mal)

hartmannontour

« am: 06. November 2009, 10:00 »
hallo,

und ja ich weiß. dieses thema ist schon zu oft im forum. trotzdem hätte ich nochmals eine frage hierzu. befinde mich nämlich schon auf reise und werde wahrscheinlich extra wegen diesem mist nochmals nach deutschland fliegen. und daher möchte ich lieber keinen fehler machen.

ich glaub vom eigentlichen vorgehen hab ich alles verstanden:
1. arbeitslos/arbeitssuchend melden
2. anspruch berrechnen lassen
3. bei abreise bzw. sobald ich nicht mehr in deutschland bin wieder abmelden

meine zwei verständnisfragen sind nun nur:
1. soweit ich alle anderen beiträge zu diesem thema richtig verstanden habe spielt eine evtl. sperrfrist keine rolle für die sicherung des anspruchs?
2. sprich, frage nummer zwei, sobald ich einmal den bescheid über die berrechnung eines anspruchs in händen halte bin ich auf der sicheren seite? ist das so richtig? oder muß man beim arbeitsamt bei einer abmeldung nochmals etwas besonderes angeben damit der anspruch "gespeichert" wird.


schon mal im voraus vielen danke für rückantworten
thomas ???
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karoshi

« Antwort #1 am: 06. November 2009, 10:25 »
1. soweit ich alle anderen beiträge zu diesem thema richtig verstanden habe spielt eine evtl. sperrfrist keine rolle für die sicherung des anspruchs?
Korrekt. Man kann sich trotz Sperrfrist arbeitslos melden, denn die Sperre bezieht sich nur auf die Zahlung der Geldleistungen. Andere Leistungen, die mit dem Status als Arbeitsloser verbunden sind (z.B. dass die Arbeitsagentur die Krankenversicherung bezahlt), sind von der Sperrfrist nicht betroffen.

2. frage nummer zwei, sobald ich einmal den bescheid über die berrechnung eines anspruchs in händen halte bin ich auf der sicheren seite? ist das so richtig? oder muß man beim arbeitsamt bei einer abmeldung nochmals etwas besonderes angeben damit der anspruch "gespeichert" wird.
Ja, das ist richtig. Bei der Abmeldung musst Du nichts weiter beachten. Du solltest allerdings den Bewilligungsbescheid gut aufbewahren. Lass Dich nicht davon irritieren, dass Du nach der Abmeldung einen Bescheid über die Aufhebung des Bewilligungsbescheids bekommst. Deine späteren Ansprüche richten sich nicht danach, dass ALG1 bereits bewilligt ist, sondern bewilligt war.

LG, Karoshi
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hartmannontour

« Antwort #2 am: 06. November 2009, 14:59 »
absolut super!!! vielen dank für die schnelle und gute antwort. dann kann ich ja beruhigt meine weiterreise planen.


grüsse aus osaka
thomas

p.s. dieses forum, sowie der sonstige inhalt auf weltreise-info.de, ist der absolute HIT! sorry, das musste ich leider auch nochmals loswerden!
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NRW

« Antwort #3 am: 27. August 2013, 14:33 »
Hallo zusammen,

ich brauche auch nochmal eine Einschätzung von euch, ob ich meinen Anspruch nun habe oder nicht.

Ich habe zum 31.08 selbst gekündigt. Ab 15.09 gehts auf Reisen.

Ich habe letzte Woche meinen Antrag auf ALG 1 gestellt und erhielt heute einen Brief, sinngemäß stand drin:


Vom 01.09 bis 23.11.13 erhalten Sie eine Sperrzeit. Während dieser Zeit ruht ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sie haben Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst. Sie haben Ihr Verhalten damit begründet, dass Sie ab 15.09 einen Auslandsaufenthalt planen. Dies stellt keinen wichtigen Grund da.

Die Sperrzeit mindert Ihren Anspruch um 90 Tage - ein Viertel der Anspruchsdauer.

Auch nach Ablauf der Sperrzeit erhalten Sie keine Leistungen, da Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, da Sie sich im Ausland aufhalten.



- Habe ich nun meinen Anspruch gesichert? Ich hätte erwartet, dass trotz der Mitteilung einer Sperrzeit die Höhe des ALG 1 mitgeteilt würde??
- Der letzte Satz macht mich nervös. Klar, ich kriege während der Reise kein Geld, aber ich hätte erwartet, dass dort ein Hinweis steht "Wenn Sie wieder zurück sind, haben Sie noch den Restanspruch von 9 Monaten, o.ä"




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karoshi

« Antwort #4 am: 27. August 2013, 16:36 »
Klingt nicht, als wäre der Anspruch festgestellt worden. Da lohnt sich eine Nachfrage bei der Arbeitsagentur. Eventuell haben wir hier einen der (wenigen) Fälle, wo die Arbeitsagentur rumzickt, wenn man mit offenen Karten spielt.

Der letzte Satz muss Dich im Prinzip nicht nervös machen: das verstehe ich so, dass die Zeit der Reise gemeint ist.

ABER: Wenn Dein Anspruch nicht noch vor der Reise festgestellt wird, erlischt er am 06.09.2014. Du müsstest also so rechtzeitig zurück kommen, dass Du Dich vorher noch arbeitslos melden kannst.
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NRW

« Antwort #5 am: 27. August 2013, 16:58 »
Hallo,

ich habe parallel eine Anfrage in einem anderen Forum (Arbeitslosenforum) gestellt.

Dort erhielt ich die Antwort, dass das Schreiben dass ich nun bekommen habe, lediglich eine Mitteilung zur Sperrzeit ist. Diese ist ja unstrittig und ja, der letzte Satz bezieht sich auf die Abwesenheit während der Reise.

Zusätzlich zu dieser Mitteilung bekomme ich wohl den Bescheid für ALG 1, dieser dauert wohl immer ein paar Tage länger. Ich warte noch einmal eine Woche, dann setz ich mich mit der Arbeitsagentur in Verbindung.

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sandburg

« Antwort #6 am: 31. August 2013, 17:52 »
Da solltest du auf jeden Fall noch mal nach fragen. Du brauchst eigentlich einen Bescheid auf dem vermerkt ist wie viel Geld und über welchen Zeitraum dir die Zahlungen zustehen.
Das mit der Sperrzeit ist in deinem Fall ja egal, die läuft ja während du am reisen bist.
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White Fox

« Antwort #7 am: 31. August 2013, 21:14 »
Ich würde da auch in jedem Fall noch mal nachhaken. Sicher ist sicher!
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NRW

« Antwort #8 am: 01. September 2013, 12:10 »
Hallo zusammen,

danke für die Antworten.

Ja, ich frage auf jeden Fall noch einmal nach wenn in den nächsten Tagen nichts per Post kommt.
Es beruhigt mich ja, dass in dem Schreiben für die Sperrzeit stand, dass mein Anspruch von 12 auf 9 Monate gekürzt wurde. Wenn ich nach Auffassung der Agentur gar keinen Anspruch hätte, würde dieser Satz ja fehlen.

Frage: Sollte warum auch immer es nicht mehr funktionieren, würde ich mich wie Karoshi schreibt, vor dem 06.09.14 zurück kommen und mich persönlich arbeitslos melden.

- Weiß jemand ob nur die Meldung bis zu diesem Datum erfüllt sein muss oder auch schon die persönliche Antragstellung? Dies liegt ja häufig ein paar Tage auseinander, wenn man für die Antragstellung einen Termin bekommt.
- Die Rahmenfrist (12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt) hätte ich ja dann trotzdem erfüllt. Welcher Durchschnittsverdienst würde dann herangezogen? Der Durchschitt über die 24 Monate, also ein Jahr ohne Einkommen auf der Reise? Oder nur die 12 Monate die ich bis zum 31.08.13 gearbeitet habe, so dass mir die gleiche Höhe an ALG 1 zustehen würde?

Viele Grüße
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karoshi

« Antwort #9 am: 01. September 2013, 12:36 »
Bei nochmaligem Nachdenken fällt mir auf: Genau genommen macht eine Sperrfrist ohne Feststellung des Anspruchs ja gar keinen Sinn, denn die Dauer der Sperrfrist richtet sich auch nach der Anspruchsdauer (12 Wochen oder 1/4 der Anspruchsdauer, je nachdem was mehr ist). Aber lieber einmal zu viel nachfragen als einmal zu wenig.


- Weiß jemand ob nur die Meldung bis zu diesem Datum erfüllt sein muss oder auch schon die persönliche Antragstellung? Dies liegt ja häufig ein paar Tage auseinander, wenn man für die Antragstellung einen Termin bekommt.
Entscheidend ist der Tag der Meldung. Ab diesem Tag gibt es auch rückwirkend ALG1.

- Die Rahmenfrist (12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt) hätte ich ja dann trotzdem erfüllt. Welcher Durchschnittsverdienst würde dann herangezogen? Der Durchschitt über die 24 Monate, also ein Jahr ohne Einkommen auf der Reise? Oder nur die 12 Monate die ich bis zum 31.08.13 gearbeitet habe, so dass mir die gleiche Höhe an ALG 1 zustehen würde?
Letzteres. Standardmäßig werden die letzten 12 Monate herangezogen, in denen man sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (also bei Dir die 12 Monate bis zum 31.08.2013). Auf Antrag kann auch ein anderer 12-Monats-Zeitraum innerhalb der Rahmenfrist genommen werden, wenn dort das Einkommen höher war. (Das macht Sinn z.B. bei Leuten, die vor ihrer Arbeitslosigkeit vorübergehend in Teilzeit oder Kurzarbeit waren.)

LG, Karoshi
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Chief

« Antwort #10 am: 03. September 2013, 00:05 »
 ???
Sorry, muss bei dem Thema auch kury nachhaken.

Bin seit 3 Monaten unterwegs, war genau 3 Tage offiziell arbeitslos ( bis 03.06) und habe mich zum 04.06. wegen der Reise telefonisch abgemeldet.

Bis heute ist ueberhaupt kein Schreiben (Anspruchssicherung, Sperrfrist etc.) von der Agentur eingetroffen.

habe ich etwas falsch gemacht?  ???
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karoshi

« Antwort #11 am: 03. September 2013, 07:20 »
Aber Du hattest einen Bewilligungsbescheid, oder? Das reicht.
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Chief

« Antwort #12 am: 04. September 2013, 04:07 »
 :-\ nein, kein Bewilligungsbescheid.... gar nichts... :-[
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karoshi

« Antwort #13 am: 04. September 2013, 08:51 »
3 Monate lang gar keine Reaktion? Das klingt nicht gut. Die Mühlen der Bürokratie mahlen zwar langsam, gerade auch in der Ferienzeit; aber irgendwas müsstest Du inzwischen bekommen haben. Immerhin hast Du einen offiziellen Antrag gestellt, und der muss dann auch offiziell entweder bewilligt oder abgelehnt werden.
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NRW

« Antwort #14 am: 04. September 2013, 10:59 »
Ich warte zur Zeit auch auf den Bescheid. Mir ist gesagt worden, dass das evtl. länger dauert, also länger als bis zu meinem Abreisetag ab 15.09.13. Dies sei aber wohl nichts schlimm, sagte mir die Ansprechpartnerin.

Ich hab mich bereits zum 15.09 aufgrund der Reise abgemeldet bei der Agentur. Meine Heimatbasis liegt in einer anderen Stadt. Kann ich einfach meiner Agentur die neue Anschrift mitteilen, oder wird dann plötzlich noch die Agentur in der Stadt der Heimatbasis für irgendwas zuständig?

Auf den Nachsendeauftrag kann ich nicht vertrauen. Die Agentur in Bochum versendet per TNT, somit ist der Post-Nachsendeauftrag nicht wirksam, bei TNT selbst kann man keinen stellen.
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