Ist das nun wirklich unbezahlter Urlaub oder Reduzierung der Arbeitszeit, Daniel ja schrieb, dass er jetzt weniger verdient und dann aber auch bezahlt wird wenn er weg ist. Sprich jetzt auf ne x%-Stelle aber 100% arbeiten so dass dann die "Ueberstunden" abgebummelt werden wenn er weg ist? Kenn da nicht die gesetzliche Lage koennt mir aber vorstellen dass man in dem Fall fuer die Zeit eben nur x% des Urlaubsanspruchs hat. So wars zumindest bei meinem ehemaligen Arbeitgeber geregelt.
Ob der Arbeitgeber während der Abwesenheit / Freistellung was bezahlt, hat mit dem Erwerb von gesetzlichem Urlaubsanspruch nichts zu tun. Du erwirbst den vollen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr, sobald du die Wartezeit (6 Monate -
BUrlG §4) erfüllt hast und nicht schon im ersten Halbjahr des Jahres aus dem Unternehmen ausscheidest (
BUrlG §5). Sprich selbst wenn du einen Arbeitsvertrag vom 01.01. bis 31.07. des Jahres hast, hast du vollen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Dieser besteht z.B. sogar dann, wenn du die 7 Monate komplett krankgeschrieben bist (
BUrlG §9). Die 8 Tage, die Daniel darüber hinaus vom AG freiwillig bekommt, hängt von der
Formulierung im Arbeitsvertrag ab, wobei das Verlinkte sich auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses bezieht und nicht auf Freistellung. Vermute aber mal, dass das sinngemäß auf den Fall übertragbar wäre.
Wie unten schon geschrieben ist das, was allgemein als "unbezahlter Urlaub" betitelt wird, so im Gesetz nicht vorgesehen. Es handelt sich um sog. "Sonderurlaub" und ist - außer einiger Ausnahmen für Todesfälle z.B. - nicht weiter geregelt bzw lediglich im
BGB §616. Der kann aber durch (tarif)vertragliche Absprachen eingeschränkt, ausgedehnt oder abgeändert werden - inkl Absprachen zur Bezahlung, aus der sich eventuell dann Sozialversicherungspflichten ergeben. Es gibt diverse Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes zu diesem Thema.Eine hab ich unten schon verlinkt. Ansonsten ist Google dein Freund :-)
TL;DR; Wenn die Freistellung so formuliert ist, dass sie "unter Anrechnung des gesetzlichen Urlaubs" erfolgt, dann ist der Urlaub für das alte Jahr nach der Freistellung weg. Du solltest aber dennoch Anspruch auf Urlaubsentgelt (
BUrlG §11) für die entsprechenden Urlaubstage haben. Für das neue Jahr erwirbst du wieder einen kompletten Urlaubsanspruch, solange du die Bedingungen des BUrlG erfüllst. Soweit die gesetzliche Lage, soweit ich sie überblicken kann. Ob du jetzt im Zweifel mit dem Arbeitgeber streiten willst und er dich dann eventuell nichtmehr freistellt, ist dann jedermanns/fraus eigene Entscheidung :-)