Thema: Zweite Langzeitreise nach ALGI-Bezug  (Gelesen 12985 mal)

xzarus

« am: 11. Oktober 2014, 01:46 »
Hallo,

Eine Frage an die ALG-Füchse:

Ich komme bald von meiner Weltreise zurück und darf dann Arbeitslosengeld (ALG1) beziehen.
Hatte 2 Tage meiner 12 Monate ALG1 vor Abreise "genutzt", also praktisch 11 Monate +28 Tage verbleibend.

War knapp mehr als ein Jahr weg, hatte mir aber den Anspruchsbezug für vier Jahre gesichert.

Folgendes 1. Modell:
1. ich bin meinetwegen nach Rückkehr 1 Monat arbeitslos
2.
Dann studiere ich für 2 Jahre
3. Reise für 6 Monate
4. komme Dann zurück

Es sind dann also
13 Monate (erste Reise), 1 Monat arbeitslos, 24 Monate Studium, 6 Monate Reisen
=44 Monate vergangen

Kann ich dann noch 4 Monate ALG1 beziehen weil ich ja den Bezugsanspruch (der max 12 Monate) für 48 Monate gesichert habe?

Folgendes 2. Modell:
Wenn ich versicherungspflichtig die Dauer einer Probezeit arbeite, geht bei erneuter Arbeitslosigkeit das Spiel von vorne los mit Betrachtung der letzten 2 Jahre oder kann ich auf den alten Anspruch bauen?

3 Modell:
Ich bin drei Monate nach Rückkehr arbeitslos und Reise dann wieder für mehrere Monate
Kann ich danach meinen verbleibenden Anspruch geltend machen?

Danke für die Info.
Malte
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karoshi

« Antwort #1 am: 11. Oktober 2014, 10:14 »
Folgendes 1. Modell:
...
Kann ich dann noch 4 Monate ALG1 beziehen weil ich ja den Bezugsanspruch (der max 12 Monate) für 48 Monate gesichert habe?
Ja.

Folgendes 2. Modell:
Wenn ich versicherungspflichtig die Dauer einer Probezeit arbeite, geht bei erneuter Arbeitslosigkeit das Spiel von vorne los mit Betrachtung der letzten 2 Jahre oder kann ich auf den alten Anspruch bauen?
Grundsätzlich kannst Du auf den alten Anspruch bauen. Falls die Probezeit so lang ist, dass ein neuer Anspruch entsteht (12 Monate), dann erlischt der alte. Es gibt aber eine Regelung, dass dann die Dauer des neuen Anspruchs entsprechend länger ist: §147 Abs. 4 SGB 3.

3 Modell:
Ich bin drei Monate nach Rückkehr arbeitslos und Reise dann wieder für mehrere Monate
Kann ich danach meinen verbleibenden Anspruch geltend machen?
Ja.
0

xzarus

« Antwort #2 am: 12. Oktober 2014, 16:45 »
Hey karoshi,

Danke für die Info.
Punkt 1 & 3 sind dann ja geklärt.

Zu Punkt zwei eine Nachfrage:

Es wird also bei erneutem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach versicherungspflichtiger Beschäftigung NICHT die 2-jährige Rahmenfrist erneut auf mind. 1 Jahr Beschäftigung geprüft?

Denn das würde ja erst dann zu einem Anspruch führen wie du selbst sagst, wenn die nächste Arbeit mind. 1 Jahr dauert.
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karoshi

« Antwort #3 am: 12. Oktober 2014, 17:29 »
Geprüft wird es natürlich, weil davon ja die Entstehung eines neuen Anspruchs abhängt.

Wenn die Prüfung negativ ausfällt (=kein neuer Anspruch), wird einfach der alte Anspruch aufgebraucht (innerhalb der 4 Jahre). Wenn sie positiv ausfällt (=neuer Anspruch), wird der noch verbleibende Rest des alten Anspruchs zum neuen Anspruch addiert. So wie ich das verstehe, beginnt damit auch die 4-Jahresfrist neu.
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sweety

« Antwort #4 am: 24. August 2016, 21:23 »
Hallo,

ich möchte diesen Thread noch einmal aufnehmen. Habe gerade einen ähnlichen Fall. Bin letzte Woche von meiner 2 1/4 Jährigen Weltreise nach Deutschland zurück gekehrt.
Habe mich direkt beim Arbeitsamt zurück und Arbeitssuchend gemeldet. Allerdings ist für mich jetzt schon klar das ich vorraussichtlich im Januar weiterreisen möchte.
Nun meine Frage

1. sollte ich bei meinem Gespräch mit dem Arbeitsamt direkt angeben das ich nur für ein paar Monate in Deutschland sein werde oder könnte mir das irgendwelche Nachteile einbringen?

2. meine andere Frage sollte ich jetzt erneut knapp 2 Jahre ins Ausland gehen verfällt ja dann mein Anspruch verstehe ich das richtig? Wenn ich jedoch in Monat 46 zurück kommen würde ich dann nur noch 2 Monate Arbeitslosengeld bekommen (sozusagen bis die 48 Monate voll sind) oder könnte ich dann noch die komplette Restzeit in Anspruch nehmen?

3. Verstehe ich es richtig das ich jetzt auch durchaus einen Job antreten könnte für 3 Monate und das hätte nicht zur Folge das sich bei meiner späteren Abmeldung beim Arbeitsamt weniger Anspruch für mich entsteht?

Vielen Dank für die Info! :)
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michelaufreise

« Antwort #5 am: 25. August 2016, 04:06 »
Sweety
Punkt 1 sag es nicht.
Ich habe es gesagt und da fing er an mir mit Maßnahmen gegen mich an. 
Schreib schon deine Bewerbung sie sie die auftischen ( mach aber vorher 80 Rechtschreibfehler rein )wie ich.  Und du wirst es nicht glauben trotz meiner 80 Rechtschreibfehler hatte ich eine Zusage.
Beim Vorstellungsgespräch habe ich dann gesagt das ich gerne für das Unternehmen arbeiten tue für einen Monat.
Da war das Gespräch schnell zu Ende und ich habe eine Absage bekommen.
Der Typ vom Amt wollte mir kein Geld geben und hat gedroht. Also Vorsicht. ( beim erst Besuch )
Der Berater von der anderen Stadt hat es allerdings sehr entspannt gesehen und mich nicht genervt.
Es hängt also vom Berater ab. Geh kein Risiko ein.
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karoshi

« Antwort #6 am: 26. August 2016, 07:22 »
1. sollte ich bei meinem Gespräch mit dem Arbeitsamt direkt angeben das ich nur für ein paar Monate in Deutschland sein werde oder könnte mir das irgendwelche Nachteile einbringen?
Es dürfte Dir eigentlich keine Nachteile einbringen, aber wie michelaufreise schreibt, kann man an einen übellaunigen Sachbearbeiter geraten.

2. meine andere Frage sollte ich jetzt erneut knapp 2 Jahre ins Ausland gehen verfällt ja dann mein Anspruch verstehe ich das richtig? Wenn ich jedoch in Monat 46 zurück kommen würde ich dann nur noch 2 Monate Arbeitslosengeld bekommen (sozusagen bis die 48 Monate voll sind) oder könnte ich dann noch die komplette Restzeit in Anspruch nehmen?
Das Zeitfenster von 4 Jahren läuft während der Reise weiter. Nach 46 Monaten könntest Du also nur noch 2 Monate ALG bekommen.

3. Verstehe ich es richtig das ich jetzt auch durchaus einen Job antreten könnte für 3 Monate und das hätte nicht zur Folge das sich bei meiner späteren Abmeldung beim Arbeitsamt weniger Anspruch für mich entsteht?
Richtig. Durch eine 3-monatige Tätigkeit entsteht kein neuer Anspruch, es gilt also weiter der alte.
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sweety

« Antwort #7 am: 26. August 2016, 14:19 »
Vielen Dank euch beiden.

Habe noch eine andere Frage....das Arbeitsamt hat mir jetzt gesagt das ich den Antrag auf Arbeitslosengeld online noch einmal einreichen muss. Aus meiner Sicht macht das aber doch gar keinen Sinn weil ich das ja schon vor meiner Abreise erledigt habe und auch schon einen Bewilligungsbescheid und später dann den Aufhebungsbescheid erhalten habe.
Zur Info ich war bis zum 31.03.2014 angestellt habe dann bis 04.04.2014 Arbeitslosengeld bezogen und mich dann abgemeldet.
Als ich nun zurück gekommen bin habe ich mich gleich am nächsten Tag 19.08.2016 beim Arbeitsamt wieder zurück gemeldet. Wollte jetzt nur mal abklären ob das mit erneutem Einreichen des Antrags so seine Richtigkeit hat. Wäre das dann nicht eigentlich auch wie eine Neuberechnung?

Vielen, vielen Dank für die Info!
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karoshi

« Antwort #8 am: 26. August 2016, 16:04 »
Ja, das hat seine Richtigkeit. Wie Du ja selbst schreibst, warst Du zwischenzeitlich abgemeldet (hattest also nicht den Status als Arbeitsloser), deshalb musst Du beantragen, dass dieser Status wieder neu beginnt. Eine Neuberechnung ist damit nicht verbunden, weil ja kein neuer Anspruch entstanden ist. Es wird lediglich geprüft, ob der alte Anspruch noch gültig ist, und dann gehen die ALG-Zahlungen wieder los.
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sweety

« Antwort #9 am: 26. August 2016, 16:12 »
Ok. Super vielen Dank Karoshi :)
An dieser Stelle auch mal ein ganz großes Lob für diese Seite! Ich hab im Grunde meine ganze Planung unf Infos für meine Reise hier gesammel. Es ist wirklich alles super erklärt und hilfreich!  (Y)
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sweety

« Antwort #10 am: 22. Oktober 2016, 12:18 »
Hallo,

Habe nochmal eine Frage. Und zwar hat es sich jetzt so ergeben das ich trotz Rechtschreibfehler in der Bewerbung ein Vorstellungsgespräch habe. Da ich aber wie bereits erwähnt ab Januar wieder Reisen möchte hätte es ja eher Nachteile für mich einen Job anzunehmen. Oder sehe ich sas falsch. Kann ich im Bewerbungsgespräch sagen das ich wieder reisen möchte oder könnte das Arbeitsamt das rausfinden? Und die andere frage, wenn ich jetzt in der Probezeit nach 2 Monaten eigen kündige kriege ich dann nochmal eine Sperrzeit? Oder könnte ich in dem Gespräch z.b. auch einfach mit z.b. Gehalt nicht zufrieden sein und deswegen den Job ablehnen? Bräuchte dazu mal dringend antworten weil das Gespräch Dienstag stattfindet. Vielen Dank im Vorraus!
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Worldonabudget

« Antwort #11 am: 23. Oktober 2016, 03:04 »
Frage doch einfach ganz offensiv, wie es mit Sabbatical-Regeln, Heimarbeit, usw. aussieht ;) Da kann dir keiner einen Strick drehen und du wirst garantiert nicht genommen ;)

Ablehnen dürfte eine Sperrzeit nach sich ziehen...Und Eigenkündigung immer, es sei denn du hast triftige Gründe wie Gesundheit o.ä.
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sweety

« Antwort #12 am: 23. Oktober 2016, 22:39 »
Hatte schon dran gedacht mit nem Kapuzen Pulli und Schlabber lock zum Gespräch zu gehen und zu spät zu kommen. Evtl. Total krasse Gehaltsvorstellung angeben. Meint ihr das wäre ok und würde reichen?
Wegen Sabatical dann einfach fragen ob die das mit machen und ab wann das möglich ist oder wie?
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Worldonabudget

« Antwort #13 am: 23. Oktober 2016, 23:46 »
Hatte schon dran gedacht mit nem Kapuzen Pulli und Schlabber lock zum Gespräch zu gehen und zu spät zu kommen. Evtl. Total krasse Gehaltsvorstellung angeben. Meint ihr das wäre ok und würde reichen?
Wegen Sabatical dann einfach fragen ob die das mit machen und ab wann das möglich ist oder wie?

Würde ich grundsätzlich nicht so machen, da der Arbeitgeber immer aufgefordert wird eine Rückmeldung zu geben, wenn es sich um einen offiziellen Vermittlungsvorschlag handelt. Die wenigsten senden das dann allerdings auch wirklich zurück, aber wenn du so auftrittst, könntest du den Arbeitgeber bestimmt verärgern...

Außerdem ist die Agentur für Arbeit auch immer recht streng. Kann mir vorstellen, dass je nachdem um welchen Vermittler es sich handelt, er offiziell beim AG nach dem Ausgang des Vorstellungsgespräches fragt. Daher lieber was dezenter sein ;)

Aber warum hast du eigentlich nicht bei deinem Vermittlungsgespräch angegeben, dass du nur bis Januar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst?
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sweety

« Antwort #14 am: 24. Oktober 2016, 09:13 »
Ok....oh man find es echt schwoerig da dann den richtigen Weg zu finden. :/
Habe es beim Arbeitsamt nicht angegeben weil mir geraten wurde das lieber nicht zu tun. Da wenn man dann an einen Sachbearbeiter gerät der dafür kein Verständnis hat gerät kann der einem halt das Leben dann sehr schwer machen.
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