Thema: Gibt es eine Kündigungsfrist für die gesetzl. Krankenversicherung?  (Gelesen 3932 mal)

Bobsch

Hallo,

ich habe hier immer schon viel zu dem Thema Krankenversicherung mitgelesen, aber an folgendes habe ich immer gar nicht gedacht: Hab ich bei meiner Krankenversicherung irgendetwas in der Art wie eine "Kündigungsfrist"?

Die Situation ist folgende: Am 23.7 geht mein erster Flug nach HongKong (oneway) und ich habe eine Auslandskrankenversicherung der HanseMerkur für 12 Monate. Da der Tollwutimpfstoff ewig gebraucht hat, konnte ich mich erst heute impfen und erst morgen um die Rückerstattung bitten. Da ich die Kündigung gerne erst nach der Erstattung einreichen wollte, habe ich immer noch gewartet. Jetzt muss ich aber auch gleichzeitig mit Einreichung der Erstattung oder zumindest einen Tag später kündigen. Habe ich da irgendetwas bezüglich einer Kündigungsfrist (z.B. 4 Wochen zum Monatsende oder so) nicht bedacht oder versäumt? Oder kann ich morgen unter Vorlage meines Flugtickets und der Reisekrankenversicherung zum 23.7 kündigen?
Ich bin bei der TK versichert!


Würde mich freuen wenn ihr mir da weiterhelfen könntet.


Gruß Boris
0

djmuh

Hallo Bobsch,

es wird dabei unterschieden, ob dein Auslandsaufenthalt kürzer oder länger als 3 Monate dauert.

Bei unter drei Monaten gilt, dass du weiterhin der gesetzlichen Versicherungspflicht unterliegst. Damit beträgt die Kündigungsfrist wie beim Wechsel der Krankenkasse 2 Monate jeweils zum Monatsende. Edit: In diesem Fall müsstest du also wenn du heute kündigen würdest bis Ende September Beiträge entrichten.

Dauert die Reise jedoch länger als drei Monate, unterliegst du meines Wissens nach nicht mehr der gesetzlichen Versicherungspflicht und du musst ab Reisebeginn auch keine Beiträge mehr entrichten. Hier bin ich mir aber nicht sicher.

Wäre gut wenn du das mal bestätigen oder widerlegen könntest...  ;)

LG

djmuh
0

Bobsch

Also mein aktueller Stand ist nach Gesprächen mit der TK folgender:

Was ich anstrebe, scheint keine Kündigung im klassischen Sinne zu sein, sondern lediglich eine Beendigung der Mietgliedschaft. Damit scheint es hierfür wohl auch keine Fristen zu geben (100% sicher konnte mir das dort aber auch niemand sagen). Allerdings wurde mir gesagt es sei gar nicht sicher, dass ich 4 Wochen nachversichert sei, da die Nachversicherung nur für einen Zeitraum von 4 Wochen zwischen zwei Phasen der Pflichtversicherung gilt. Da ich jetzt aber ins Ausland gehen würde und sich an die Nachversicherungszeit entsprechend keine versicherungspflichtige ZEit naschließen würde, wäre ich evtl. (eine 100% Ausage konnte mir auch hier nicht gegeben werden) gar nicht nachversichert.
Hat da jemand fundierteres Wissen dazu als ich?

Ich habe zum 30.6 gekündigt und fliege am 23.7 für 12 Monate oder länger los. Nach meinem Verständnis bin ich für den Zeitraum 1.7 bis 23.7 beitragsfrei nachversichert und kann in diesem Zeitraum auch die Leistungen der TK in Anspruch nehmen (und entsprechend meine Reiseschutzimpfungen zur Kostenerstattung einreichen). Ich kann meine Mitgliedschaft dann zum 30.6 (da ich von da an ja beitragsfrei war) beenden unter Vorlage meines ersten Tickets und der Auslandskrankenversicherung, die ich für mehr als 12 Monate abgeschlossen habe.

Ist das so korrekt?


Gruß Boris
0

Bobsch

Leider bin ich beim Wälzen der Paragraphen immer noch nicht wirklich schlauer geworden. Wäre schön wenn mir jemand, der diesen Schritt bereits hinter sich hat ein paar Infos geben könnte.

Bin ich denn aktuell regulär nachversichert obwohl diese 4 Wochen der Nachversicherungszeit nicht zwischen zwei versicherungspflichtigen Zeiträumen liegen? Bin ich also derzeit pflichtversichert oder müsste ich mich freiwillig versichern für die Zeit vom 1.7 bis zum 23.7?
Wenn ich derzeit pflichtversichert bin (nach meinem bisherigen Verständnis bin ich das), dann ist das mit der Beendigung der Mitgliedschaft unter Vorlage der Auslandskrankenversicherung und auch die Erstattung der Reiseschutzimpfungen wohl kein Problem. Muss ich mich allerdings freiwillig versichern, dann sieht das ganze schon anders aus.


Ich hoffe jemand kann ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Gruß
0

Bobsch

Also langsam dreh ich mich irgendwie nur im  Kreis! Und dabei dachte ich meine Situation ist nichts besonderes... Haben nicht auch viele von euch den Job zum Ende des Monats x (in meinem Fall 30.6) gekündigt und sind ein paar Wochen später im Monat y (23.7) geflogen?


Mir wird von seitens der Krankenkasse gesagt, dass mein nachgehender Leistungsanspruch nicht besteht, da ich mich nicht zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen befinde. Auch eine Freundin, die bei einer (anderen) Krankenkasse arbeitet betsätigt das. Über die Agentur für Arbeit würde ich aber erst ab 1.8 (also quasi Monat z). Da bin ich ja aber schon gar nicht mehr da und würde dann dementsprechend erst nach der Reise von der Arbeitsagentur bei der Krankenkasse angemeldet werden.

Im Umkehrschluss heißt das: Muss ich mich jetzt wirklich für den Juli freiwillig versichern? Musste sich einer von euch der ein paar Wochen nach Kündigung losgeflogen ist selbst freiwillig versichern? Davon habe ich hier im Forum noch nie gelesen...
Damit wäre allerdings die Beendigung der Mitgliedschaft (nicht Kündigung) ohne Fristen allerdings ein Problem (siehe vorheriger Beitrag)

Gruß
0

Jaana 123

Ich habe mich zu dem Thema auch reichlich informiert.
Mein Stand ist, dass man automatisch noch 4 Wochen über den alten Arbeitgeber d. h. über die alte Krankenkasse versichert ist.
Daher brauchst du keine extra Versicherung für einen Monat abschließen. Ich fliege auch 2 Wochen nachdem mein Arbeitsverhältnis aufgelöst ist und bin auch weiterhin versichert. Das hat mir auch die Arbeitsagentur bestätigt. Wenn du wieder kommst meldest du dich beim Arbeitsamt und nennst deine alte Krankenkasse, dann müssten die dich wieder aufnehmen.

Ich hoffe das hilft dir weiter.
0

weltentdecker

Im Umkehrschluss heißt das: Muss ich mich jetzt wirklich für den Juli freiwillig versichern? Musste sich einer von euch der ein paar Wochen nach Kündigung losgeflogen ist selbst freiwillig versichern? Davon habe ich hier im Forum noch nie gelesen...
Damit wäre allerdings die Beendigung der Mitgliedschaft (nicht Kündigung) ohne Fristen allerdings ein Problem (siehe vorheriger Beitrag)
Gruß

Jupp, ich musste mich nach der Kündigung freiwillig versichern, siehe mein damaliger Thread http://weltreise-info.de/forum/index.php?topic=5945.0
Das Ende der Geschichte war, dass ich es zwar erstmal hab drauf ankommen lassen und einfach nichts gemacht habe. Ende April, als ich dann unterwegs war, kam aber noch eine Rechnung und ich musste 140€ nachzahlen für den kompletten April (obwohl ich schon am 12.04. geflogen bin). Mein Vater hatte zwar noch versucht da was zu drehen, aber sie haben drauf bestanden und ich hab dann bezahlt. Bei meinem Freund gab es diesbezüglich übrigens keine Probleme. Der Unterschied zwischen uns beiden war, dass er pflicht- und ich freiwillig versichert war.
0

Bobsch

Zitat
Jupp, ich musste mich nach der Kündigung freiwillig versichern

Das ist doch bescheuert...


Habe mir deinen alten Thread durchgelesen und verstehe jetzt was du mit freiwillig versichert meinst. Ich bin allerdings pflichtversichert gewesen, da ich mich in der Zeit als Vorbereitungsassistent (die ersten 2 Jahre der zahnärztlichen Tätigkeit) nicht in der privaten versichern darf. Ich MUSSTE mich gesetzlich versichern! Demnach müsste ich nachdem was du schreibst (unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze) Anspruch auf die 4 Wochen der Nachversicherung haben. Wie auch bei dir sagt das Arbeitsamt sie würden mich erst ab dem 2. Monat der Arbeitslosenzeit versichern. Allerdings behauptet die TK die Nachversicherungszeit zieht nur wenn sich dieser Zeitraum zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen befindet. Also würde ich erst am 2.8 fliegen und wäre dann am 1.8 und 2.8 durch die Arbeitsagentur versichert, dann hätte ich Anspruch auf die Nachversicherung im Juli. Da ich aber schon am 23.7 fliege und die Auslands-KV ja quasi eine freiwillige private Versicherung sei, befindet sich dieser Zeitraum nicht zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen und damit hätte ich keinen Anspruch auf die Nachversicherungszeit im Juli.
Nach dem was du schreibst und dem was dein pflichtversicherter Kumpel erfahren hat, scheint das doch aber Quatsch zu sein.

Könntest du mir vielleicht mal die Mails und Gesetzestexte zukommen lassen, die du damals an die TK gesendet hattest?

Und vielleicht kennt sich hier ja doch noch jemand mit der Gesetzeslage aus? Karoshi?

Gruß Boris
0

weltentdecker


Könntest du mir vielleicht mal die Mails und Gesetzestexte zukommen lassen, die du damals an die TK gesendet hattest?

Hab dir eine PM geschickt.
0

Bobsch

Danke für die PM! Hat mir weitergeholfen!

Mein Stand der Dinge ist wie folgt:

Die Krankenkasse sagt immer noch, dass ich nur Anspruch auf den nachgehenden Leistungsanspruch habe wenn sich dieser Zeitraum zur Überbrückung zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen befindet. Die entsprechende Rechtsgrundlage dazu soll ich noch schriftlich erhalten.

Ich sehe das ganze aber anders. Undzwar steht im §5 Abs. 8a des SGB V
Zitat
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Mir geht es v.a. um den fett gedruckten Satz, wollte diesen nur nicht aus dem Zusammenhang reißen. Dem fett gedruckten Satz zufolge wäre meine Auslegung, dass die Auslandskrankenversicherung im Anschluss einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall darstellt. Demnach wären die Bedingungen für den nachgehenden Lesitungsanspruch erfüllt.

Weiß jemand ob es irgendwo geschrieben steht oder ob es ein Rechtsspruch dazu gibt, dass der sich anschließende andersweitige Anspruch eine Pflichtversicherung sein muss oder eben auch z.B. eine Auslandskrankenversicherung, um die Bedingungen für den nachgehenden Leistungsanspruch zu erfüllen?


Mal schauen was die Kasse sagt...


Gruß Boris

0

Diggidi

hab jetzt nicht alles nachgelesen aber ich bin auch bei der TK und die übernehmen ja alle Impfungen. daher bin ich einfach zum arzt gegangen u habe das auch so gesagt, dann bezahlt man garnicht die stellen direkt so ein rezept aus. sobald du aufhörst zu arbeiten und nicht woanders anfängst bist du autoamtisch nicht mehr versichert. wenn du nach deiner rückkehr aber wieder zur tk willst macht es sinn dich dort abzumelden, das kannst du vor der reise schon am telefon machen, die notieren das dann. man ist in der regel noch 4 wochen nachversichert.

diggidi
0

karoshi

Mir wird von seitens der Krankenkasse gesagt, dass mein nachgehender Leistungsanspruch nicht besteht, da ich mich nicht zwischen zwei Pflichtversicherungsverhältnissen befinde. Auch eine Freundin, die bei einer (anderen) Krankenkasse arbeitet betsätigt das. Über die Agentur für Arbeit würde ich aber erst ab 1.8 (also quasi Monat z). Da bin ich ja aber schon gar nicht mehr da und würde dann dementsprechend erst nach der Reise von der Arbeitsagentur bei der Krankenkasse angemeldet werden.
So wie ich das verstanden habe, ist man auch während einer Arbeitslosigkeit pflichtversichert. Die Arbeitsagentur spart sich aber für den ersten Monat die Beiträge, weil in der Regel die beitragsfreie Nachversicherung greift. Wenn das nicht der Fall ist, weil sich an den ersten Monat keine versicherungspflichtige Zeit anschließt, ist nach meinem Verständnis die Arbeitsagentur ab dem 1. Tag verpflichtet, Beiträge für Dich zu zahlen.
0

Bobsch

@Diggidi und Karoshi,

danke für eure Beiträge.

Endlich hat mir die Krankenkasse (TK) schriftlich bestätigt, dass ich meine Mitgliedschaft zum 30.6 beende und danach längstens 1 Monat Anspruch auf nachgehende Leistungen habe. Als ich mir das schriftlich bestätigen lassen wollte, meinte die Mitarbeiterin von der TK "Das ist doch gar nicht notwendig, das steht doch so im SGB V". Da ist mir echt die Kinnlade runtergefallen. Nachdem ich so viele unterschiedliche und schlicht falsche Auskünfte bei der TK erhalten hatte, habe ich auf die schriftliche Bestätigung bestanden.
Ich würde also jedem in der gleichen Situation - sprich gesetzlich pflichtversichert gewesen, selbst gekündigt, Abflug bevor die Arbeitsagentur für die Krankenkassenbeiträge einspringt - raten sich auf §19 Abs. 2 und §5 Abs. 8azu berufen, siehe oben!

Jetzt hat mir aber die TK Mitarbeiterin gesagt sie bräuchten weder mein Ticket noch meine Auslandsreisekrankenversicherung. Das würde eh dann erst geprüft werden wenn ich wieder in Deutschland bin und in die TK eintreten möchte. Jetzt möchte ich mir die Auslandskrankenversicherung allerdings natürlich bereits vor Reisebeginn "anerkennen" lassen, damit die TK nach der Reise nicht plätzlich die gesamten Beiträge für den Reisezeitraum nachfordert. Was schreibe ich denen denn da? In etwa so?

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie bereits telefonisch mit Frau ... besprochen, werde ich Deutschland für einen vorgesehenen Zeitraum von ... Monaten verlassen. Als Nachweis hierfür finden Sie im Anhang meine Auslandskrankenversicherung, die für den gesamten Zeitraum abgeschlossen ist. Ich möchte Sie bitten diese zu prüfen und mir eine Bestätigung zukommen zu lassen, dass Sie diese als vollwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitraum meines Auslandsaufenthalts anerkennen. Damit möchte ich sicher gehen, dass bei meinem Wiedereintritt - sobald ich meinen Lebensmittelpunkt wieder nach Deutschland verschiebe - keine Beitragszahlzungen für den Zeitraum meines Auslandsaufenthaltes nachgefordert werden.

Mit freundlichen Grüßen
...


Mir geht es dabei v.a. darum ob als was die TK die Auslandskrankenversicherung anerkennen soll? Ist da die Formulierung "vollwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitraum meines Auslandsaufenthalts" korrekt gewählt?


Freundlichen Gruß
Boris
0

karoshi

Mir geht es dabei v.a. darum ob als was die TK die Auslandskrankenversicherung anerkennen soll? Ist da die Formulierung "vollwertige anderweitige Absicherung im Krankheitsfall für den Zeitraum meines Auslandsaufenthalts" korrekt gewählt?
Die sollen den "anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von §5 Abs. 13, SGB V" anerkennen. Technisch können sie das aber nur, wenn sicher gestellt ist, dass die Auslands-KV während der gesamten Reise bestand, d.h. erst nach der Reise. Du kannst Dir also nur bestätigen lassen, dass sie es unter der Voraussetzung, dass die AKV durchgängig besteht, anderkennen werden.
0

Bobsch

Vielen Dank Karoshi!

So werde ich es versuchen.
0

Tags:
 

Diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
OK