Thema: Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosegeld nach der Weltreise  (Gelesen 3537 mal)

adrig

Hallo,
ich bin nach der 14-monatigen Weltreise zurückgekommen und mich wieder beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet. Das Arbeitslosegeld habe ich noch vor meiner Reise beantragt und den Bewilligungsbescheid erhalten. Ein Tag vor der Reise habe ich mich beim Arbeitsamt wegen der Auslandsreise abgemeldet.
Heute habe ich den Brief von AfA bekommen, dass die Dauer meines Anspruchs auf Arbeitslosegeld um 28 Tage gemindert wird, da ich 14 Monate lang nicht arbeitsbereit war und keinen wichtigen Grund dafür nachgewiesen habe. Als Rechtsquelle ist § 148 Absatz 1 Nr. 6 III Buch Sozialgesetzbuch angegeben.
Habt ihr auch schon solch einen Fall gehabt? Ist die Weltreise kein wichtiger Grund für eine Nicht-Beschäftigung?
Mein Freund hat keine Minderung erhalten. Es sieht so aus, dass meine Sachbearbeiterin übereifrig war.
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karoshi

« Antwort #1 am: 15. März 2013, 15:17 »
Auf jeden Fall sofort schriftlich Widerspruch gegen diesen Bescheid einlegen! Das ist aus meiner Sicht nicht haltbar.

Zitat §148 (1) Abs. 6: "Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben"

Die "Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld" ist bei Dir doch gar nicht gegeben, weil Du in der fraglichen Zeit nicht arbeitslos gemeldet warst.

LG, Karoshi
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ulmi

« Antwort #2 am: 16. März 2013, 11:27 »
Hallole,

Du hast Anspruch, ALG1 sofort zu bekommen.

Aus meiner Sicht hast Du alles richtig gemacht. Und Dich auch sauber abgemeldet, als Du los bist.

Könnte es viell. passiert sein, dass Deine Abmeldung nicht ankam? Hast Du eine Bestätigung für dei Abmeldung bekommen?

Grüßle
ulmi
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adrig

« Antwort #3 am: 04. April 2013, 15:55 »
Ich habe Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid eingelegt und gewonnen. Für alle, die ähnliches Problem haben, reicht es, wenn man folgendes schreibt:

"Entsprechend der internen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 148 Abs. 1 Nr. 6 findet selbiger Paragraph nach Randziffer 148.19 und 148.20 in meinem Fall keine Anwendung, da die Anspruchsdauer nur dann gemindert werden kann, wenn der auswärtige Aufenthalt bezweckt, sich den Eingliederungsbemühungen der Agentur für Arbeit zu entziehen, das nicht der Fall war."

Viele Grüße

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laax

« Antwort #5 am: 14. April 2013, 00:28 »
Danke für die Informationen übrigens. Finde es immer super wenn man solche Erlebnisse bis zum tatsächlichen Abschluss verfolgen kann, was nachher immer vielen weiter hilft!
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