Thema: Arbeitslosigkeit als Grenzgänger  (Gelesen 2536 mal)

Snoopy82

« am: 03. Oktober 2011, 12:46 »
Hallo Zusammen,

ich hänge momentan an der Frage auf welche Dinge ich bei der Arbeitslosmeldung achten muss. Vielleicht gibt es hier den einen oder anderen EU Grenzgänger der mir helfen kann.

Als Grenzgänger Wohnort Deutschland (DE), Arbeitsstelle Luxemburg (LU) zahle ich meine Sozialleistungen komplett in LU bin aber über das Formular 106 E bei einer deutsche Kasse (zusätzlich) gesetzlich versichert (Wie das EU technisch untereinander verrechnet wird ist mir schleierhaft, aber es funktioniert).

Zudem habe ich eine 2-monatige Kündigungsfrist mit gleichzeitigem Anspruch auf 30 Tage Resturlaub, mein Arbeitsvertrag wird damit offiziell am 01.03.2012 enden (Reisebeginn 10.03.2012), freigestellt bin ich aber schon ab Mitte Januar.

Sorry schon mal vorab für die vielleicht dummen Fragen, aber ich war noch nie Arbeitslos und will es eigentlich auch nicht werden ;)

1.) Ich gehe mal davon aus, dass wenn ich mich in DE Arbeitslos melde, ich meine GKV frei wählen kann und die Beiträge dann von der AfA übernommen werden. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege. Muss ich die GKV in der Zeit, in der ich mich wegen der Reise bei der AfA abmelde, stillegen/kündigen oder ähnliches oder geschieht das automatisch?

2.) Was wäre der sinnvolle Termin für die Meldung beim Arbeitsamt? Kann ich z.B. meine dreimonatige Sperrfrist durch Eigenkündigung dadurch reduzieren, dass ich Mitte Januar als Termin angebe obwohl ich dort eigentlich noch in einem gültigen Vertragsverhältnis stehe?

3.) Meine Kündigung erfolgt zum 31.12.2011. Gesetzt dem Fall ich kann Januar als Termin wählen, kann ich dann die 3 Monatsfrist nicht einhalten. Mit welchen "Strafen" müsste ich dann rechnen?

4.) Mit welchen Hürden bei der Berechnung des Leistungsentgelts ist zu rechnen? Theoretisch habe ich ja anspruch auf 60% meines Jahres Bruttolohns in 2011 umgelegt auf die deutschen Verhältnisse (Steuer/Sozialabgaben?) bzw. den Maximalsatz wenn ich irgendeine Grenze durchbreche. Wird das in der Praxis auch so gehandhabt oder falle ich als Grenzgänger in einen "Sondertopf", da ich in DE ja nie Arbeitslosengeld eingezahlt habe?

Danke schon mal vorab für eure Unterstützung.

Grüße

Micha

karoshi

« Antwort #1 am: 05. Oktober 2011, 07:02 »
Hallo Micha,

Google spuckt mir z.B. das hier aus. Da steht eigentlich das meiste, soweit ich das sehen kann.

1.) Ich gehe mal davon aus, dass wenn ich mich in DE Arbeitslos melde, ich meine GKV frei wählen kann und die Beiträge dann von der AfA übernommen werden. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege. Muss ich die GKV in der Zeit, in der ich mich wegen der Reise bei der AfA abmelde, stillegen/kündigen oder ähnliches oder geschieht das automatisch?
Ja, das ist so. Für die Zeit der Reise kannst Du Dich bei der GKV abmelden, wenn Du den Auslandsaufenthalt und eine Auslands-KV nachweisen kannst. Automatisch geschieht das nicht.

2.) Was wäre der sinnvolle Termin für die Meldung beim Arbeitsamt?
Arbeitslosmeldung direkt nach der Kündigung, und zwar zum 01.03.2012

Kann ich z.B. meine dreimonatige Sperrfrist durch Eigenkündigung dadurch reduzieren, dass ich Mitte Januar als Termin angebe obwohl ich dort eigentlich noch in einem gültigen Vertragsverhältnis stehe?
Nein. Entscheidend ist das Ende des Beschäftigungsverhältnis, nicht der Beginn der Freistellung. Es würde aber, selbst wenn es funktionieren sollte, für Dich keinen Unterschied machen, weil die Sperrfrist während der Reise weiter läuft und wahrscheinlich hinterher abgelaufen ist.

LG, Karoshi
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Snoopy82

« Antwort #2 am: 05. Oktober 2011, 11:32 »
Hi Karoshi,

ja die Seite ist gut und neben dem diegrenzgaenger.lu Forum eigentlich alles was man hier für die täglichen Fragen rund um den Job und die Pendelei braucht :). Hab zwar die Seiten rund um die Kündigung und Arbeitslosmeldung gelesen aber gar nicht dran gedacht nach Arbeitslosengeld zu suchen *doing*. Danke das du mir hier die Augen geöffnet hast ;) Der Link erfasst die Situation ja sehr gut, nur das Wörtchen "unverschuldet" stört mich ein klein wenig.

Dazu habe ich das hier gefunden http://www.luxemburg.diplo.de/contentblob/2140870/Daten/316972/Leitfaden_Grenzgaenger.pdf In Kapitel  3.5 ist ja eigentlich mein Fall beschrieben. Ich kündige selbst, habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Luxemburg, kann aber gemäß dem Wohnprinzip meinen Anspruch in Deutschland stellen und muss (ggf.) das erwähnte Formular E301 einreichen. Siehst du das genauso? Wenn ja, hat sich Frage 4 auch erledigt, weil ich dann gemäß den deutschen Bestimmungen behandelt werden müsste.

Zitat
weil die Sperrfrist während der Reise weiter läuft und wahrscheinlich hinterher abgelaufen ist.

Das ist mal eine interessante Erkenntnis, da ich bisher davon ausgegangen bin, dass die Sperrfrist ebenfalls für die Dauer meiner Reise pausiert wird. In diesem Fall kann ich ja unmittelbar nach Rückkehr ggf. den einen oder anderen Monat überbrücken, was ich zwar nicht hoffe, aber durchaus passieren kann.

Danke nochmal.

Grüße

Micha

karoshi

« Antwort #3 am: 05. Oktober 2011, 13:09 »
Dazu habe ich das hier gefunden http://www.luxemburg.diplo.de/contentblob/2140870/Daten/316972/Leitfaden_Grenzgaenger.pdf In Kapitel  3.5 ist ja eigentlich mein Fall beschrieben. Ich kündige selbst, habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Luxemburg, kann aber gemäß dem Wohnprinzip meinen Anspruch in Deutschland stellen und muss (ggf.) das erwähnte Formular E301 einreichen. Siehst du das genauso?
Nach diesem Leiftaden zu urteilen sind für Deine Ansprüche ausschließlich die deutschen Regelungen maßgeblich. Ja, sehe ich genauso.

Zitat
weil die Sperrfrist während der Reise weiter läuft und wahrscheinlich hinterher abgelaufen ist.

Das ist mal eine interessante Erkenntnis, da ich bisher davon ausgegangen bin, dass die Sperrfrist ebenfalls für die Dauer meiner Reise pausiert wird.
Davon gehen interessanterweise sogar viele Mitarbeiter der Arbeitsagentur aus. Ist aber falsch. Es gibt keinen Gestzesparagraphen, der eine Unterbrechung der Sperrfrist vorsieht, aus welchen Gründen auch immer. Es ist lediglich geregelt, dass Sperrfristen nicht gleichzeitig laufen, z.B. werden Sperrfristen wegen Eigenkündigung und verspäteter Meldung aneinander gehängt.

LG, Karoshi
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