Thema: Zeitablauf Abmeldung AA und Ummeldung Wohnsitz und KV  (Gelesen 4659 mal)

querweltein

Moin,

altes Thema, aber wir wüden es gerne noch mal aktuell und eindeutig final besprechen. :)

Wir müsen uns

- arbeitssuchend melden,
- arbeitslos melden
- beim AA abmelden
- bei der KV abmelden
- zu der Heimbasis ummelden

Welches ist jetzt die ideale Reihenfolge dafür???
Unklar ist auch, ob man sich beim AA an der Heimbasis wieder an- und dann gleich wieder abmelden muß oder das wegfallen lässt.
Praktisch wäre natürlich, am jetzigen Wohnort alles erledigen zu können, und sich dann nur einmal kurz an der Heimbasis umzumelden. Wenns denn geht.

Gruß
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nanni

« Antwort #1 am: 30. Januar 2011, 01:26 »
Also:

 arbeitsSUCHEND (wenn du's schon so lange im Vorfeld weißt) 3 Monate im Voraus, sonst unmittelbar nach Kündigung - wenn du das nicht rechtzeitig machst, gibts ne (zusätzliche) Woche Sperre

 arbeitsLOS am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit
 
 beim AA abmelden: dann eben zeitnah zur Abreise

 KV: siehe extra Thread, da hab ich dir auch geantwortet

 beim Ummelden muss ich passen, sorry

Ich hoffe, ich hab das jetzt alles richtig zusammengebracht!
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querweltein

« Antwort #2 am: 30. Januar 2011, 10:58 »
Moin Nanni,

danke.
Wir hatten uns das schon soweit zusammengereimt. Allerdings ist grade dieser Part mit dem Ummelden (und der Frage nach dem neuen AA) das knifflige. :)

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karoshi

« Antwort #3 am: 30. Januar 2011, 15:41 »
ArbeitsLOS melden spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens 3 Monate vorher.

Ummelden zur Heimatbasis zeitnah zur Abreise, besonders wenn die Heimatbasis nicht im Zuständigkeitsbereich derselben Arbeitsagentur liegt. Denn durch das Ummelden in einen anderen Bezirk musst Du Dich sonst bei der alten AA ab- und bei der neuen wieder anmelden. Das ist überflüssiger Aufwand.

LG, Karoshi
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querweltein

« Antwort #4 am: 30. Januar 2011, 18:22 »
Hi Karoshi,

Zitat
Denn durch das Ummelden in einen anderen Bezirk musst Du Dich sonst bei der alten AA ab- und bei der neuen wieder anmelden. Das ist überflüssiger Aufwand.

Genau da hakts noch:

Muß ich mich nach der Ummeldung in jedem Fall beim neuen AA an- und abmelden, oder entfällt das, wenn ich mich vor der Ummeldung am alten AA schon für die Reise abgemeldet habe?
Was sagt denn das neue AA wenn ich nach einem Jahr wiederkomme und dann dort meine Ansprüche geltend mache?

Dazu noch eine Frage - bitte ggf in neuen Thread auslagern falls zu sehr OT:

Wird die Sperrfrist definitiv von der ALG1 Bezugszeit abgezogen? Dh, wäre es sinnvoller, sich kündigen zu lassen um die Sperrfrist und damit Verkürzung der Bezugsdauer zu vermeiden?

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karoshi

« Antwort #5 am: 30. Januar 2011, 22:16 »
Muß ich mich nach der Ummeldung in jedem Fall beim neuen AA an- und abmelden, oder entfällt das, wenn ich mich vor der Ummeldung am alten AA schon für die Reise abgemeldet habe?
Wenn Du Dich schon für die Reise abgemeldet hast, brauchst Du bei der für den neuen Wohnort (=Heimatbasis) zuständigen AA gar nichts zu tun. Du kriegst dann allerdings für die Zeit auch kein Geld, deshalb ist es besser, wenn es sich dabei nur um ein paar Tage handelt.

Was sagt denn das neue AA wenn ich nach einem Jahr wiederkomme und dann dort meine Ansprüche geltend mache?
Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass das überhaupt kein Problem ist.

Wird die Sperrfrist definitiv von der ALG1 Bezugszeit abgezogen? Dh, wäre es sinnvoller, sich kündigen zu lassen um die Sperrfrist und damit Verkürzung der Bezugsdauer zu vermeiden?
Ja, definitiv. Wenn die Kündigung betriebsbedingt ist, sieht's im Zeugnis auch nicht so schlimm aus.
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querweltein

« Antwort #6 am: 06. Februar 2011, 01:56 »
Moin,

hab noch eine Frage :)

Wie schnell hat man eigentlich seinen Bewilligungsbescheid? Wird der vom Sachbearbeiter vor Ort gemacht?

Also, wenn ich zum 30.6.2011 kündige (ein Donnerstag), gehe ich am 1.7. (Freitag) aufs Amt und melde mich arbeitslos.
Dann warte ich auf den Bescheid, und wenn ich den hab melde ich mich beim AA ab, und kann mich dann mit meinem Wohnort ummelden?

Würde gern abschätzen wie zeitig nach dem 30.6. wir dann los können.

Gruß
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karoshi

« Antwort #7 am: 06. Februar 2011, 13:13 »
ArbeitsLOS melden spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit, frühestens 3 Monate vorher.

Du musst also nicht bis zum 01.07. warten, um Dich arbeitslos zu melden. Solltest Du auch nicht, wenn Du schnell los willst, denn die Bewilligung (ja, macht der Sachbearbeiter vor Ort) dauert erfahrungsgemäß zwischen einer und drei Wochen, nachdem Du alle Unterlagen vollständig hast (was auch Zeit in Anspruch nimmt).

LG, Karoshi
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querweltein

« Antwort #8 am: 06. Februar 2011, 13:50 »
Hi Karoshi,

jetzt bin ich verwirrt. Ich dachte ich melde mich 3 Monate vorher ArbeitsSUCHEND?  ???

Das hieße dann aber:
nach der Arbeitssuchend Meldung gehe ich eine Woche später hin und melde mich gleich Arbeitslos, obwohl ich ja noch arbeite?
Dann dauerts 3 Wochen für den Bescheid. Nach Vertragsende melde ich mich dann im AA ab.

Welche Unterlagen meinst du?
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lilalu

« Antwort #9 am: 03. März 2011, 14:34 »
Ich war gerade beim Arbeitsamt und habe folgende Auskunft bekommen:
Sobald die Kündigung schriftlich vorliegt (ich werde selbst kündigen), muss man innerhalb von 3 Tagen zum AA, um sich arbeitslos zu melden. Arbeitssuchend muss ich mich vorher nicht melden. Bei der Arbeitslosmeldung kann ich gleichzeitig angeben, wann ich für den deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe (kurz nachdem ich arbeitslos sein werde). Dann werden mir auch keine unnötigen Jobangebote unterbreitet. Eine zusätzliche Abmeldung beim AA entfällt ebenfalls.
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dirtsA

« Antwort #10 am: 03. März 2011, 15:58 »
Bezüglich Ummeldung würde ich es so machen:
Bei der Heimatbasis Hauptwohnsitz anmelden, dann kann man dort gleichzeitig den jetzigen Hauptwohnsitz auf Zweitwohnsitz ändern lassen.
Dann kurz vor dem Umzug den Zweitwohnsitz abmelden.

Das ist dann doch eh relativ unkompliziert? Zumindest in Österreich ist das so möglich, in Deutschland nicht!?
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querweltein

« Antwort #11 am: 03. März 2011, 17:29 »
@lilalu

interessant. So ganz entgegen allen bisherigen Infos die wir überall (meistens hier) gefunden haben. Ist das alles vielleicht abhängig vom jeweiligen Sachbarbeiter???

@dirtsA

das wird hier in D nicht gehen. Man muß da wo man den Zweitwohnsitz haben will zum Amt und diesen beantragen. Die Regeln für eine Genehmigung sind je nach Bundesland unterschiedlich.
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lilalu

« Antwort #12 am: 03. März 2011, 19:51 »
Kann sein, dass es von der Sachbearbeiterin abhängt. War ja nur bei einer. Allerdings meinte sie auch, dass sie registriert hat, dass ich da war und mir einen entsprechenden Nachweis mitgegeben (ohne dass ich dadurch als arbeitssuchend gemeldet bin). Auf der anderen Seite habe ich das ganze auch für meinen Mann nachgefragt, der heute nicht dabei war und für ihn galt laut der Sachbearbeiterin ebenfalls, dass er sich erst nach der Kündigung melden muss.
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lilalu

« Antwort #13 am: 03. März 2011, 20:01 »
Meine Sachbearbeiterin hatte Recht:

§ 38 Sozialgesetzbuch III - Rechte und Pflichten der Ausbildungs- und Arbeitsuchenden
Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung

Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).

Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen.

siehe auch:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25986/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Allgemein/Arbeitsuchendmeldung.html


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querweltein

« Antwort #14 am: 04. März 2011, 13:18 »
@lilalu

du hast aber weiter oben geschrieben du musst dich arbeitsLOS melden.
In deinen Zitaten aus dem SGB steht aber arbeitsSUCHEND.

Naja, am besten man geht einfach wenns soweit ist aufs Amt und dann sagen die schon was Sache ist :)
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