Thema: Arbeitslosengeld/-meldung bei 3 Monate Überbrückung zur Reise  (Gelesen 1457 mal)

BackpackNomad

Hallo Leute,

ich plane zusammen mit meiner Freundin eine Weltreise ab ca. Anfang/Mitte September 2022. Diese wird voraussichtlich bis ca. Juni/August 2023 gehen, also ein knappes Jahr.

Folgendes zu meiner Situation: ich bin seit August 2013 unbefristet angestellt (Ausbildung mit eingerechnet). Nun möchte ich meinen Job voraussichtlich zum Ende 31.05. kündigen, Kündigungsfrist sollte 4 Wochen betragen da vertraglich nichts anderweitig vereinbart ist - lasse ich noch durch meine Rechtsschutz Versicherung genau prüfen.
Ich würde gerne in den 3 Monaten danach bis zum Reisebeginn etwas den Sommer hier mit Familie und Freunden genießen und einige Dinge wie z.B. Auto verkaufen etc. in Ruhe erledigen. Ein Reiseantritt vor September ist zudem seitens meiner Freundin noch nicht möglich.
Meinem Verständnis nach würde meine Arbeitslosigkeit also ab 01.06.2022 beginnen. Da ich selbst kündigen werde, bekomme ich drei Monate Sperrzeit und erhalte daraufhin für die Monate Juni, Juli, August kein ALG1.

Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:
- reicht es wenn ich mich am Tag der Abgabe der Kündigung arbeitssuchend und arbeitslos (ab 01.06.) melde?
- die gesetzliche Krankenversicherung wird in den "gesperrten" Monaten Juni, Juli, August trotzdem vom Arbeitsamt übernommen, korrekt?
- muss ich mich in den drei Monaten in denen ich kein Geld vom AA erhalte auf Stellenvorschläge des Amts bewerben? Oder kann ich dem Amt direkt am 01.06. mitteilen, dass ich ab September auf Reise gehen werde?
- sofern es eine Pflicht ist mich zu bewerben, was passiert wenn ich dies nicht mache? Wenn ich das richtig verstanden habe, sind die drei Monate Sperrpflicht bereits das Maximum was einem von den (in meinem Fall) zustehenden 12 Monaten ALG1 gestrichen werden kann, richtig?

Danke schon vorab für eure Antworten!
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Radlerin

« Antwort #1 am: 27. Februar 2022, 19:22 »
Eigentlich solltest du dich bereits arbeitslos zum 1.6. melden, sobald du gekündigt hast. Ich glaube, daß du in den drei Monaten Sperrfrist deine Krankenversicherung selbst zahlen musst, bin aber nicht ganz sicher. Bewerben musst du dich aber trotzdem schon. Wenn du das nicht machst, kannst du nochmal eine Sperrfrist bekommen von 1-x Wochen.
Es gibt noch eine andere Variante, nennt sich Dispositionsjahr. Du könntest dich dann erst zum 1.6.23 arbeitslos melden, dann müsstest du dem Arbeitsmarkt allerdings dann auch zur Verfügung stehen. Vorteil ist, die Sperrfrist entfällt. Nachteil: solltest du an dem Termin krank sein oder noch auf Reisen und dich nicht rechtzeitig arbeitslos melden können, verfällt dein Anspruch. Momentan kann man sich wegen Corona online arbeitslos melden und auch seine Bescheide abholen, vorher musste man persönlich aufs Amt.
Ich kann dir nur empfehlen, bei der 0800 Nummer von der Arbeitsagentur anzurufen. Da habe ich im Vorfeld alle Fragen sehr nett und kompetent beantwortet bekommen. Das kannst du auch jetzt schon machen.
Du kannst auch fragen, wie du die Zeit splitten könntest, z. B. nur ein Monat arbeitslos und dann abmelden, läuft dann die Sperrfrist weiter, wie lange kannst du den ALG Anspruch geltend machen usw.
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karoshi

« Antwort #2 am: 27. Februar 2022, 21:29 »
- reicht es wenn ich mich am Tag der Abgabe der Kündigung arbeitssuchend und arbeitslos (ab 01.06.) melde?
Ja.

- die gesetzliche Krankenversicherung wird in den "gesperrten" Monaten Juni, Juli, August trotzdem vom Arbeitsamt übernommen, korrekt?
Sollte übernommen werden, aber nur für Juli+August. Im Juni bist Du beitragsfrei nachversichert, es  sei denn, Du bist freiwillig versichert.

- muss ich mich in den drei Monaten in denen ich kein Geld vom AA erhalte auf Stellenvorschläge des Amts bewerben? Oder kann ich dem Amt direkt am 01.06. mitteilen, dass ich ab September auf Reise gehen werde?
Sowohl als auch. Grundsätzlich ist es ein Grenzfall. Die Arbeitsagentur kann eigentlich nicht von Dir verlangen, eine unbefristete Stelle zu suchen. Und die meisten Sachbearbeiter werden sich eher freuen, wenn sie dich auf diese Weise aus dem System kriegen. Aber wenn sie Dir eine befristete oder unbefristete Stelle anbieten, bist Du verpflichtet, Dich darauf zu bewerben. Wahrscheinlich wirst Du selbst auch nicht als Sozialschmarotzer dastehen wollen und eher noch in der Übergangszeit arbeiten wollen. Auch unbefristete Stellen kann man übrigens so rechtzeitig kündigen, dass man die Reise antreten kann.
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