Thema: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU.  (Gelesen 4575 mal)

Stecki

« am: 04. Mai 2018, 11:26 »
Karoshi, wie siehst Du eigentlich die Lage nach dem 25. Mai 2018, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU in Kraft tritt? Ich meine bezüglich rtwblogs.de. Man dürfte ja keine Fotos mit Personen darauf veröffentlichen, die in der EU aufgenommen wurden.

https://www.lead-digital.de/dsvgo-vorsicht-kamera/

karoshi

« Antwort #1 am: 04. Mai 2018, 12:08 »
Selten so ein praxisfernes Gesetz gesehen.
Eigentlich müsste ich den Upload von Bildern komplett unterbinden, denn ich kann nicht jedes hochgeladene Foto prüfen. Ich weiß auch nicht, ob es rechtlich ausreichend wäre, mit jedem Blogbesitzer einen Vertrag abzuschließen.

Wahrscheinlich ist es das einfachste, eine Briefkastenfirma auf den Cayman Islands zu gründen und mit dem ganzen Kram da hin umzuziehen.


Stecki

« Antwort #2 am: 04. Mai 2018, 12:22 »
Über Sinn und Unsinn (und Unfähigkeit der deutschen Regierung) brauchen wir glaube ich nicht zu diskutieren. Aber was hast Du vor zu unternehmen? Ich vermute mal die Info ist nicht neu für dich oder? Immerhin muss rückwirkend nichts unternommen werden.

Wahrscheinlich ist es das einfachste, eine Briefkastenfirma auf den Cayman Islands zu gründen und mit dem ganzen Kram da hin umzuziehen.

Alleine das Fotografieren einer Person in Deutschland mit einer Digitalkamera ist ja dann schon strafbar. Was dann aber nicht dein Problem wäre.

karoshi

« Antwort #3 am: 04. Mai 2018, 12:31 »
Aber was hast Du vor zu unternehmen? Ich vermute mal die Info ist nicht neu für dich oder?
Zugegeben habe ich mich mit den Details der DSGVO bis jetzt nur so weit beschäftigt, wie sie Weltreise-Info betreffen. Ich bin im Moment leider mit anderen Dingen ziemlich ausgelastet.
Bis jetzt hoffe ich noch, dass nicht gleich die große Abmahnwelle los gehen wird, bzw. dass es es zu viele potenzielle Abmahnziele gibt, um selbst die skrupellosesten Anwälte auszulasten.

Aber vielleicht sollte ich das auf der ToDo-Liste doch mal etwas nach oben schieben.

Was dann aber nicht dein Problem wäre.
Und das ist genau der Punkt. ;)

Stecki

« Antwort #4 am: 08. Mai 2018, 11:58 »
Karoshi, vielleicht möchtest Du dich ja mal als Anbieter der RTW-Blogs mit deinem konkreten Fall ans Bundesministerium wenden. Der folgende Text hat heute jemand in einer Groundhopping-Gruppe gepostet:

Eine Stellungnahme zur DGSVO und Fotografie des zuständigen Bundesministeriums.

"Sehr geehrter Herr X....,

vielen Dank für Ihre Anfragen vom 30. April und 03. Mai 2018.

Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Regina Krahforst

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
- Bürgerservice -
E-Mail: Buergerservice@bmi.bund.de
www.bmi.bund.de
www.115.de

alex

« Antwort #5 am: 26. Mai 2018, 14:04 »
Für alle die einen kleinen Blog haben (wie ich), denen kann ich empfehlen folgende Datenschutzerklärung zu kopieren und einfach etwas anzupassen: https://ditze.net/datenschutzerklaerung/

Aufwand ist 5 Minuten und ich habe das Thema für mich erledigt.

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