Hallo bluemuc78,
nun meine frage: theoretisch muss ich mich ab der unterschrift unter den aufhebungsvertrag innerhalb von 7 tagen arbeitssuchend melden und dann auch einen termin mit einem betreuer vereinbaren damit meine ansprüche nicht verfallen.
Das ist nicht ganz richtig. Du müsstest Dich im Fall der Kündigung durch Deine Firma unmittelbar arbeitssuchend melden, damit Du keine
Sperrzeit bekommst. Aber da Du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben willst, bekommst Du die Sperrzeit sowieso, es ist also egal.
Die
Leistungsansprüche (abzüglich der Sperrzeit) verfallen erst dann, wenn Du die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht mehr erfüllst, d.h. in der Regel, wenn Du die Anwartschaft nicht mehr erfüllst (360 Tage beschäftigt innerhalb der letzten 2 Jahre). Falls Du also innerhalb von einem Jahr und 5 Tagen nach dem Ende des Arbeitsvertrags (arbeitsfähig) aus dem Ausland zurück kommst, ist es für Dich irrelevant, ob Du Dich vor dem Auslandsaufenthalt arbeitslos gemeldet hast oder nicht.
Du könntest übrigens das offizielle Ende Deines Arbeitsverhältnis noch etwas nach hinten schieben, wenn Du Dir den Resturlaub nicht auszahlen lässt, sondern nach dem 31.05. nimmst. In diesem Fall kannst Du Dich nicht vor der Reise arbeitslos melden, aber dafür hast Du hinterher etwas mehr Zeit. Dein Arbeitgeber wird natürlich versuchen, den Urlaub auszuzahlen, weil er dann im Juni keine Lohnnebenkosten mehr für Dich abführen muss.
LG, Karoshi