Thema: Arbeitslosenmeldung nach Rückkehr - so möglich?  (Gelesen 6976 mal)

a_on_the_road

« am: 01. Juli 2016, 13:40 »
Hallo liebe Reisefreunde,

Arbeitslosenmeldung - ein sehr strapaziertes Thema, ja, aber auch ich würde mich wahnsinnig über Tipps zu meiner persönlichen Situation freuen  :D
Habe mich schon quer durch die Beiträge und FAQ gelesen, aber um auf das Gespräch (wann auch immer es sein wird) beim Amt bestens vorbereitet zu sein, fasse ich mal kurz meinen Fall zusammen:

- Unbefristet beschäftigt seit 2013
- Eigene Kündigung zum 31.07.2016, 1. Tag der Arbeitslosigkeit somit 01.11.2016
- Drei Monate Sabbatical von Oktober bis Dezember 2015, davon nur Dezember ohne Gehalt (sollte also kein Problem darstellen, da ich die Anwartschaft trotzdem erfülle, korrekt?)
- Resturlaub von 21 Tagen, diesen möchte ich zum Ende meiner Beschäftigung hin nehmen
- Gewünschter Start der Weltreise 26.10.2016 = während meines Urlaubs, also noch beschäftigt (der Flug ist noch nicht gebucht, zu genau diesem Datum aber besonders günstig)
- Reise nicht länger als ein Jahr
- Ergo: Keine Möglichkeit, mich NACH Ende der Beschäftigung persönlich beim Amt vorzustellen (bzw. möchte ich das auch ungern, da ich so schnell wie möglich losreisen will + preiswerter Flug vor Ende meiner Beschäftigung)

--> Ich präferiere die Variante, mich erst nach Rückkehr beim Amt Arbeitslos- und suchend zu melden: So sollte ich direkt für 9 Monate leistungsberechtigt sein (12 Monate – 3 Monate Sperrfrist). Korrekt?

Müsste ich in diesem Fall außer meiner Kündigung beim Arbeitgeber tatsächlich nichts tun und kann mir jeglichen Kontakt zum Amt vor der Reise sparen?
Oder habe ich etwas grundlegendes vergessen oder falsch verstanden?

Tausend Dank für eure Hilfe  :)
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Frank!

« Antwort #1 am: 01. Juli 2016, 15:06 »
Aloha a_on_the_road,

ich kann versuchen dir hier etwas weiterzuhelfen, weiß aber leider auch nicht genau, wie sich die drei Monate Sabbatical auf die ganze Sache auswirken.

Erst mal grundlegend:

--> Ich präferiere die Variante, mich erst nach Rückkehr beim Amt Arbeitslos- und suchend zu melden: So sollte ich direkt für 9 Monate leistungsberechtigt sein (12 Monate – 3 Monate Sperrfrist). Korrekt?

Müsste ich in diesem Fall außer meiner Kündigung beim Arbeitgeber tatsächlich nichts tun und kann mir jeglichen Kontakt zum Amt vor der Reise sparen?


1. Wenn du dich erst nach deiner Rückkehr meldest, darf die Reise definitiv nicht länger als ein Jahr dauern, da du sonst deinen Anspruch verlierst.

2. Ja, dein Restanspruch ist 9 Monate, allerdings läuft die dreimonatige Sperrfrist erst ab Meldung beim Amt, d.h. die ersten drei Monate nach deiner Rückkehr sitzt du auf dem trockenen... :-(

Was spricht den generell dagegen sich im Vorfeld beim Arbeitsamt zu melden? Klar etwas mehr Papierkram im Vorfeld, aber prinzipiell kannst du dich doch vier Wochen vor Abflug zum 01.11. arbeitslos melden und teilst mit, dass du z.B. ab dem 03.11. auf Weltreise bist. Dann wird dein Anspruch festgestellt, deine Sperrfrist läuft ab und du hast nach deiner Rückkehr sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Viel Erfolg und viel Glück ;-)

Frank
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karoshi

« Antwort #2 am: 01. Juli 2016, 15:10 »
Du meinst: Kündigung bis 31.07. zum 31.10., oder?

Vorsicht! Falls für bestimmte Zeiten in Deinem Sabbatical 2015 keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden (also eventuell für den Dezember), liegen diese Zeiten bei Deiner Rückkehr noch innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, d.h. Du kannst das Reisejahr ggf. nicht voll ausschöpfen, wenn Du die Anwartschaftszeit noch erfüllen willst.

Ansonsten alles so korrekt.

allerdings läuft die dreimonatige Sperrfrist erst ab Meldung beim Amt, d.h. die ersten drei Monate nach deiner Rückkehr sitzt du auf dem trockenen... :-(

Das stimmt so nicht. Die Sperrfrist läuft ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
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a_on_the_road

« Antwort #3 am: 04. Juli 2016, 10:37 »
Du meinst: Kündigung bis 31.07. zum 31.10., oder?

Ja genau, so ist es.

Vorsicht! Falls für bestimmte Zeiten in Deinem Sabbatical 2015 keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden (also eventuell für den Dezember), liegen diese Zeiten bei Deiner Rückkehr noch innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, d.h. Du kannst das Reisejahr ggf. nicht voll ausschöpfen, wenn Du die Anwartschaftszeit noch erfüllen willst.

Vielen Dank für den Hinweis. Das hatte ich nicht bedacht. Da es sich jedoch nur um einen Monat unbezahlten Urlaub gehandelt hat, sollte es laut dieser Info kein Problem darstellen, da "Die Versicherungspflicht besteht für die Dauer der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fort."
https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/unbezahlter-urlaub-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI632654.html

So vorbereitet werde ich mich noch telefonisch beim Amt rückversichern und kann dann hoffentlich ganz ohne Behördenbesuche losfliegen  ;)
Danke!

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karoshi

« Antwort #4 am: 04. Juli 2016, 13:09 »
Ja, das liest sich tatsächlich so, dass Du im Dezember 2015 auch ohne Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Kritisch wäre es geworden, wenn die einkommensfreie Zeit länger als einen Monat gedauert hätte.
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a_on_the_road

« Antwort #5 am: 05. Juli 2016, 12:52 »
Folgende Info habe ich nun am Telefon vom Amt erhalten: Sollte ich mich erst nach der max. einjährigen Reise arbeitslos melden, würden mir max. 3 Monate ALG zustehen.
Wie in dieser Übersicht zu sehen http://www.alg-i.de/bezugsdauer.html
erhalte ich durch die Dauer der Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre lediglich 6 Monate ALG (minus Sperrfrist von drei Monaten).
Vielleicht interessant für Leute in einer ähnlichen Situation.
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Vombatus

« Antwort #6 am: 05. Juli 2016, 13:07 »
... erhalte ich durch die Dauer der Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre lediglich 6 Monate ALG (minus Sperrfrist von drei Monaten).

Die Sperrzeit sollte eigentlich mit dem Eintreten der Arbeitslosigkeit beginnen, nicht mit der Meldung beim Arbeitsamt. Also an dem Tag, an dem dein Arbeitsverhältnis beendet ist. So geshen würden die 3 Monate Sperrzeit mit dem Ereignis (erste Tag Arbeitslosigkeit wegen Eigenkündigung) beginnen und wäre nach 12 Monate abgelaufen. So gesehen musst du die 3 Monate nicht von den 6 Monaten abziehen.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ...


Das wird hier auch noch mal erklärt, siehe Punkt 1.1 :
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen_idesk_PI434_HI1805347.html
Die Sperrzeit beginnt - unabhängig vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung - mit dem Tag nach Eintritt des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet. Im Fall der Arbeitsaufgabe oder Kündigung ist dies grundsätzlich der Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses
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karoshi

« Antwort #7 am: 05. Juli 2016, 14:29 »
Folgende Info habe ich nun am Telefon vom Amt erhalten: Sollte ich mich erst nach der max. einjährigen Reise arbeitslos melden, würden mir max. 3 Monate ALG zustehen.
Wie in dieser Übersicht zu sehen http://www.alg-i.de/bezugsdauer.html
erhalte ich durch die Dauer der Beschäftigung von 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre lediglich 6 Monate ALG (minus Sperrfrist von drei Monaten).

Diese Auskunft ist falsch.

Und weil diese Falschauskunft relativ häufig gegeben wird, ist das auch schon hier erklärt:
http://weltreise-info.de/organisation/alg1_fehler.html

Hier noch mal die Wahrheit über die Bezugsdauer (§147 SGB 3), mit besonderem Hinweis auf Abs. (1) Satz 1:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
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a_on_the_road

« Antwort #8 am: 05. Juli 2016, 15:15 »
Da hat die Dame am Telefon (die sogar noch eine weitere Kollegin befragt hat, mit dem gleichen Ergebnis) ja offenbar direkt zwei beliebte Fehlaussagen gemacht.
Trotzdem präferiere ich inzwischen die Meldung vor Reise. Ich möchte vermeiden, den Mitarbeitern im schlimmsten Fall die relevanten Gesetzestexte selber vorlesen zu müssen.
Da die Abmeldung scheinbar schnell und unkompliziert online möglich ist, werde ich das wohl Anfang November so machen.
Danke nochmal für eure Hinweise.
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a_on_the_road

« Antwort #9 am: 25. Juli 2016, 12:34 »
Ich habe noch eine Frage zu meiner Situation und hoffe wieder auf eure fachkundige Hilfe :-)
Ich habe mich dafür entschieden, mich vor der Reise arbeitslos zu melden und mich nach dem obligatorischen Tag 'Arbeitslosigkeit' abzumelden.
Gleichzeitig muss ich mich natürlich auch bei meiner Krankenkasse abmelden. Dafür reicht der Nachweis meiner Auslandsreisekrankenversicherung. Diese Versicherung wird aber schon etwas früher als meine offizielle Abmeldung beim Amt beginnen, da ich losfliege, während ich offiziell noch angestellt bin (sehr viel Resturlaub...).
Daher meine Frage: Kommunizieren Amt und Krankenversicherung in irgendeiner Form und könnte es da Probleme geben? Laut telefonischer Auskunft der Krankenversicherung meldet mich mein Arbeitgeber regulär durch die Kündigung zum 31.10. ab, meine AKV wird am 26.10. (spätestens 30.10.) starten und beim Amt wollte ich mich direkt Anfang November abmelden.
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karoshi

« Antwort #10 am: 27. Juli 2016, 08:54 »
Du musst Dich spätestens zum Tag der Abreise bei der Arbeitsagentur abmelden.

Du könntest also nur versuchen, vor der Abreise den Anspruch feststellen zu lassen (durch Arbeitslosmeldung, geht ja 3 Monate im Voraus) und Dich noch vor Beginn der Leistungen wieder abzumelden. Mit der Krankenversicherung sollte das keine Probleme geben: die Arbeitsagentur wird in Sachen KV sowieso erst zum Ende des einen Monts beitragsfreier Nachversicherung tätig.
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a_on_the_road

« Antwort #11 am: 27. Juli 2016, 14:10 »
Danke.
Ich habe die Arbeitslosmeldung bereits (online) erledigt und korrekt angegeben, dass ich zum 1.11. arbeitslos bin. Nach der Info hier http://weltreise-info.de/organisation/alg1_fehler.html muss ich jetzt lediglich bis mindestens zum 2.11. mit der Abmeldung warten und dann sollte es keine Probleme geben, richtig?
Oder was genau meinst du mit
Zitat
vor Beginn der Leistungen wieder abzumelden
?
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karoshi

« Antwort #12 am: 27. Juli 2016, 14:53 »
Sobald Dein Anspruch festgestellt ist (üblicherweise sobald Du den Bewilligungsbescheid hast), kannst Du Dich ohne Schaden wieder abmelden. Der Anspruch bleibt dann 4 Jahre erhalten.
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MaLia

« Antwort #13 am: 12. Oktober 2016, 16:58 »
Hallo zusammen,
ich schreibe mein Anliegen hier dazu weil es so ähnlich ist:

ich hab 4 Jahre gearbeitet und zum 31.10.16 gekündigt.
Die Reise beginnt dank Resturlaub schon am 24.10.2016
Arbeitssuchend bin ich schon seit Kündigung im Juli gemeldet.
Arbeitslos kann ich mich angeblich nicht melden, weil ich durch den Abflug vor Beginn der Beschäftigungslosigkeit NICHT arbeitlos werde...
Ich würde aber gerne jetzt schon meinen Anspruch feststellen lassen.
Die nette Dame am Telefon meinte dazu folgendes:
-die 3-monatige Sperrfrist läuft ab dem 1.11.16 ab (soweit korrekt)
-ich werde nicht arbeitslos, weil ich ja nicht da bin
-meinen Anspruch kann ich erst nach der Reise feststellen lassen, selbst wenn ich den Antrag auf Arbeitslosengeld jetzt noch einreiche, muss ich ihn nach der Reise nochmal ausfüllen, weil ich ja nicht arbeitslos bin.

Dazu jetzt meine Fragen:
-wenn ich nach (geplant 10-monatiger) Reise ins Arbeitsamt gehe und mich dann erst arbeitslos melden kann, wird mir dann meine Anspruchsdauer gekürzt? Ich hätte dann ja in den letzten 2 Jahren nur 14 Monate gearbeitet, bekäme also nur für 6 Monate Geld?
Ist der Arbeitgeber-Nachweis zwingend erforderlich um den Anspruch fest zu stellen?
Den bekomme ich leider erst am Monatsende, es wäre also sinnlos jetzt noch ins Arbeitsamt zu gehen, wenn die dann eh nix machen können...

Stimmt sonst alles? Echt verwirrend das Ganze, vor allem weil die im Arbeitsamt auch immer so unsicher rüberkommen...
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Vombatus

« Antwort #14 am: 12. Oktober 2016, 18:05 »
Ich denke eine der Fragen ist hiermit beantwortet:
http://weltreise-info.de/organisation/alg1_anspruch.html
Beispiel: Dein Arbeitsvertrag endet am 30.06.2011. Da Du noch Resturlaub hast, fährst Du schon am 15.06.2011 los und kommst am 05.07.2012 zurück. Wenn Du Dich am 06.07.2012 arbeitslos meldest, ist die Anwartschaftszeit gerade noch erfüllt. Die Rahmenfrist geht nämlich vom 06.07.2010 bis zum 05.07.2012, und in dieser Zeit warst Du genau 360 Tage (vom 06.07.2010 bis 30.06.2011) beschäftigt.

"das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,"
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html 

Und hier: http://weltreise-info.de/organisation/alg1_fehler.html
"Die Anspruchsdauer berechnet sich nach der Rahmenfrist, also nach den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen der letzten 2 Jahre" =
Die Anspruchsdauer berechnet sich nach der um drei Jahre verlängerten Rahmenfrist, also im Regelfall nach den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen der letzten 5 Jahre.


Und ja. Du brauchst alle erforderlichen Unterlagen, auch die vom Arbeitgeber, damit dein Antrag vollständig bearbeitet werden kann.
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