Thema: Ortsabwesenheit  (Gelesen 4871 mal)

alpac

« am: 16. Januar 2016, 11:10 »
Ich habe bei dem Arbeitslosengeld I im Dezember eine Ortsabwesenheit beim SB beantragt und ich habe eine EGV unterschrieben, wo drin steht, dass ich mich ca. 1x wöchentlich bewerben muss. Die Dauer überstieg nicht die 3 Wochen / 21 Tage. Über eine Rückmeldung nach der Ortsabwesenheit haben wir gar nicht gesprochen.
-   Musste ich mich auf jedem Fall nach der Ortsabwesenheit persönlich zurück melden? Auf der Webseite von AGA steht ja: „Nach mehr als sechs Wochen Ortsabwesenheit ist eine erneute persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich.“
-   Muss man sich auch während Ortsabwesenheit ca. 1x wöchentlich bewerben?
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Degna

« Antwort #1 am: 16. Januar 2016, 17:55 »
Hey,
du hast ja auch einen Urlaubsanspruch von glaube ich 21Tagen. Nutz den doch,.....
Soweit ich informiert bin,musst du dich bewerben und dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen,solange du Bezüge erhälst,....es sei dann du hast Urlaub.
Lg Claudia
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alpac

« Antwort #2 am: 16. Januar 2016, 19:03 »
Ich war in der Ortsabwesenheit 18 Tage lang, und soweit ich weiß, werden die Bezüge auch für diese Zeit gezahlt.
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Worldonabudget

« Antwort #3 am: 12. Februar 2016, 22:12 »
Grundsätzlich entscheidet dein zuständiger Vermittler über die Ortsabwesenheit, d.h. er kann diese auch verbieten, wenn er der Meinung ist, dass diese deiner Vermittlung in Arbeit im Wege steht. Weiterhin musst du dich am ersten Werktag nach Ablauf der Ortsabwesenheit persönlich bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit zurückmelden. Solltest du das nicht machen, werden deine Leistungen normalerweise eingestellt - falls das bei dir nicht geschehen ist, hast du Glück gehabt. Und ja, die Leistungen werden während der Ortsabwesenheit weitergezahlt, sofern diese genehmigt ist.
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