Grundsätzlich entscheidet dein zuständiger Vermittler über die Ortsabwesenheit, d.h. er kann diese auch verbieten, wenn er der Meinung ist, dass diese deiner Vermittlung in Arbeit im Wege steht. Weiterhin musst du dich am ersten Werktag nach Ablauf der Ortsabwesenheit persönlich bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit zurückmelden. Solltest du das nicht machen, werden deine Leistungen normalerweise eingestellt - falls das bei dir nicht geschehen ist, hast du Glück gehabt. Und ja, die Leistungen werden während der Ortsabwesenheit weitergezahlt, sofern diese genehmigt ist.