Thema: arbeitslos melden ja oder nein  (Gelesen 3220 mal)

baerbelh

« am: 29. Dezember 2008, 22:35 »
hallo zusammen.
ich habe für mitte april eine 4 monatige reise gebucht. ich lebe seid 2 jahren jetzt in england und bin nicht mehr in dt gemeldet.bevor ich meine reise antrete werde ich nach dt zurückgehen sozusagen als kleiner urlaub.ich weiss allerdings nicht genau was ich nach der reise machen werde, ob ich zurück nach dt gehen werde oder nicht. muss ich micht in dem falle wieder in dt ,bei meinen eltern zum beispiel, anmelden?und wie sieht es mit dem arbeitsamt aus?ich will ja keine leistungen beziehen aber da es ja diese 3 monatige sperrfrist gibt will ich auch nicht dumm da stehen falls ich doch wieder in dt arbeiten will.
bin dankbar für alle hilfe.
baerbel x x x
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Lelaina

« Antwort #1 am: 29. Dezember 2008, 23:09 »
Hallo!
Ich glaube du hast keinen Anspruch auf ALG I, da du seit 2 Jahren nicht erwerbstätig warst in Deutschland.
Ich bin kein Profi, aber ein kurzer "Urlaubsaufenthalt" in D wird dir keine Ansprüche auf ALG I verschaffen.
Du musst eine bestimmte Zeit lang gearbeitet haben, um Ansprüche geltend machen zu können.
Bei Rückkehr nach Deutschland würdest du automatisch in die Hartz IV-Regelung fallen, also ALG II beziehen können.

Profis vor, ihr erklärt das sicher besser als ich ;-)


Matzepeng

« Antwort #2 am: 30. Dezember 2008, 10:01 »
Hallo!
Ich glaube du hast keinen Anspruch auf ALG I, da du seit 2 Jahren nicht erwerbstätig warst in Deutschland.
Ich bin kein Profi, aber ein kurzer "Urlaubsaufenthalt" in D wird dir keine Ansprüche auf ALG I verschaffen.
Du musst eine bestimmte Zeit lang gearbeitet haben, um Ansprüche geltend machen zu können.
Bei Rückkehr nach Deutschland würdest du automatisch in die Hartz IV-Regelung fallen, also ALG II beziehen können.

Lelaina liegt absolut richtig. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist eine Voraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (offensichtlich in D) gestanden hat. Und die Rahmenfrist beträgt seit 1.2.06 2 Jahre.

Cheers,
Matzepeng
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After Backpacking

« Antwort #3 am: 30. Dezember 2008, 12:37 »
Hallo matzepeng,

Danke für Deine Ausführungen, das macht es für mich um einiges komplizierter...

Nochmals zur Klarstellung, Rahmenfrist heißt das ich die letzten 2 Jahre in Deutschland gearbeitet haben muss, ist das richtig? Oder ist das auf das gesamte bezogen, denn in meinem Fall hatte ich vor meiner Berufstätigkeit in der Schweiz, schon Deutschland gearbeitet (insgesamt 6 Jahre). Im Unterschied zu baerbelh, habe ich meinen ständigen Wohnsitz aber immer in Deutschland gehabt, ich bin also Grenzgänger.

Bitte um Klarstellung, Danke!
Gruß Tele-Tobi
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karoshi

« Antwort #4 am: 30. Dezember 2008, 13:50 »
Hallo baerbel,

grundsätzlich erwirbst Du Dir Ansprüche auf Arbeitslosengeld in dem Land, in dem Du auch gearbeitet hast. Du kannst also als Arbeitsloser nicht ohne weiteres in ein anderes Land ziehen und dort Leistungen bekommen. Insofern ist auch die Sperrfrist nicht relevant, da die ja nur für Leistungen gilt. Für Leute, die im EU-Ausland gearbeitet haben und erst nach dem Länderwechsel arbeitslos werden, gibt es wohl Sonderregelungen, die ich aber nicht im Einzelnen kenne. Scheint darauf hinaus zu laufen, dass man dann so etwas wie eine verkürzte Rahmenfrist hat. Ist aber mit Sicherheit ein ziemlicher Papierkrieg. Ich empfehle Dir, Dich da mal direkt bei der Arbeitsagentur schlau zu machen.

Bezüglich der Anmeldung in D bei den Eltern: da kann ich nur zu raten.

LG, Karoshi
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Matzepeng

« Antwort #5 am: 30. Dezember 2008, 14:00 »
Hi Tele-Tobi,

zuerst möchte ich nochmal darauf hinweisen, dass ich natürlich keine verbindliche Rechtsauskunft liefern kann.

Aber soweit ich die Thematik verstanden habe, musst du innerhalb der letzten 24 Monate 12 in D gearbeitet haben und entsprechend deine Versicherungsbeiträge gezahlt haben. Ansonsten hast du in D keine Ansprüche auf ALG 1. Am besten wäre es aber sicher, sich bei der ARGE direkt zu erkundigen.

Matzepeng
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After Backpacking

« Antwort #6 am: 30. Dezember 2008, 16:22 »
Hallo Zusammen,

Um sicherzugehen, habe ich mich mal direkt bei Arbeitsamt vor Ort erkundigt, und bin nun um einiges schlauer. Ich bekam sogar eine richtig gute Beratung, dies hatte ich so nicht erwartet...

Folgende Situation, für Grenzgänger in der Schweiz (in Deutschland lebend, in der Schweiz arbeitend):

Deutschland hat mit der Schweiz ein Sonderabkommen bzgl. Arbeitslosigkeit. Ist jemand von Arbeitslosigkeit bedroht bzw. möchte nach der Reise wieder in Deutschland arbeiten, muss er das sogenannte Formular "E301" in der Schweiz beantragen, welches als Nachweis für das Versicherungspflichtverhältnis in Deutschland gilt. Sobald gekündigt wird (Sperrfrist beachten!) dies dem Arbeitsamt mitteilen. Wichtig: Vor der Reise muss man mindestens 1-2 Tage arbeitslos gemeldet gewesen sein, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der Reise zu gewährleisten. Dann kann man dem Arbeitsamt bekanntmachen das man für die nächsten Monate dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Kommt man dann wieder meldet man sich wieder arbeitslos, und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland.

Bärbel, ich vermute das es in Deinem Fall eine ähnliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und England geben wird, es wird wohl ein wenig einfacher sein, da England im Gegensatz zur Schweiz in der EU ist.

Dies zur Information.
Beste Grüsse
Tobi
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baerbelh

« Antwort #7 am: 30. Dezember 2008, 22:55 »
vieln dank für eure tipps.ich weiss sicher das ich mir auch so ein formular im internet ausdrucken muss von dem her wird das das gleiche sein wie in der schweiz.
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