Thema: Volle 12 Monate ALG I trotz Arbeitsaufgabe  (Gelesen 2604 mal)

RalfM

« am: 09. März 2015, 23:04 »
Hallo karoshi,

beim Arbeitsamt wurde mir eine interessante Frage gestellt: ob ich von meinem Dispositionsrecht Gebrauch machen wolle, und meinen Anspruch erst etwas später, nämlich genau ein Jahr und einen Tag nach Beginn meiner Arbeitslosigkeit geltend machen wolle. Das hätte zur Folge, dass nach Abs. 2 Satz 2 §148 SGB III die Sperrzeit von 12 Monaten entfiele:

Zitat von: SGB III
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei [...] Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

Die Frage ist allerdings, ist meine Anwartschaftszeit dann noch erfüllt? Ich habe inzwischen die Gesetzestexte gewälzt und es scheint, dass man dafür in den letzten zwei Kalenderjahren genau 360 Tage in einem versicherungspflichtigem Verhältnis gestanden haben muss. So lese ich es jedenfalls. Und ich glaube, genau das schilderst du auch in deinen FAQ. Meine Frage ist jetzt allerdings: hast du das wirklich schon ausprobiert? Ich muss nämlich zugeben, ich habe etwas Schiss. Das ist alles so verdammt knapp... 

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karoshi

« Antwort #1 am: 10. März 2015, 07:42 »
Genau diesen Fall habe ich übrigens auch hier und hier beschrieben.

Persönlich hatte ich die Situation noch nicht, weil die Reisedauer jeweils eine andere war. Ich gebe insofern also nur die Rechtslage wieder, so wie ich sie verstehe (Standard Disclaimer: ohne Gewähr). Dass Dir die Arbeitsagentur jetzt das Gleiche gesagt hat, würde ich aber durchaus als Bestätigung auffassen.

Das subjektive Gefühl, dass das knapp ist, kann ich verstehen. Das Gefühl trügt aber. Denn die Arbeitslosmeldung ist ein singuläres Ereignis, Du musst also nicht innerhalb von wenigen Tagen einen ganzen Prozess durchlaufen und bist auch nicht abhängig davon, dass andere in der Zeit fristgerecht etwas erledigen. Entscheidend ist nur der Stichtag, zu dem Du Dich arbeitslos meldest. Selbst wenn Du noch Dokumente nachreichen musst, bleibt der Stichtag derselbe.

Das mit den Kalenderjahren würde ich nicht so formulieren, ein Kalenderjahr geht immer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Im Gesetz steht "Jahre". Gemeint sind aber tatsächlich Jahre nach dem in Deutschland offiziell gültigen gregorianischen Kalender, also 365 oder 366 Tage, nicht 360 Tage.
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RalfM

« Antwort #2 am: 13. März 2015, 19:55 »
Ja, da hast du in beiden Punkten recht. Es ist nicht wirklich knapp, eher... na, mir fällt irgendwie das richtige Wort nicht ein. "Gewagt" vielleicht, oder "riskant". Ist halt "Neuland", um es mal mit Mama zu sagen. Im Grunde genommen sollte alles hinhauen, jedenfalls konnte ich trotz intensiver Lektüre des SGB III keinen Gegenbeweis finden. Und die beiden Sachbearbeiterinnen beim Arbeitsamt, mit denen ich gesprochen habe, machten einen vertrauenswürdigen Eindruck. Also nicht so, als würden sie mir absichtlich Fehlinformationen geben.

Ich habe mich letztendlich aus anderen Gründen dagegen entschieden. Wenn ich den Termin entsprechend nach hinten verschöbe, bekäme ich erstmal eine ganze Zeit kein ALG I. Ich bin aber einfach mal optimistisch, dass ich sowieso nicht so lange arbeitslos sein werde. Also nehme ich lieber ab sofort das Geld, anstatt davon auszugehen, dass ich tatsächlich die vollen 12 Monate ALG benötige. Das spornt mich auch zusätzlich an, meinen A***h hochzukriegen ;)
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