Thema: ALG 1 nach Gewerbeanmeldung  (Gelesen 2595 mal)

DrHonk256

« am: 19. Februar 2014, 17:53 »
Hallo weltreise-Forum,

ich habe mich nach längerem Träumen auch dazu entschlossen,  meine feste Arbeitsstelle zu Ende August 2014 zu kündigen, um dann für 1 Jahr auf Weltreise zu gehen.

Nun ist es ja so, dass ich mich innerhalb von 370 Tagen, also bis Anfang September 2015 arbeitslos melden müsste, um noch ALG 1 zu erhalten (und noch evtl. eine Woche Sperrzeit in Kauf nehmen müsste, falls meine Reise nicht als wichtiger Grund seitens der Arbeitsagentur anerkannt wird). Habe ich das soweit richtig?
Allerdings möchte ich während der Zeit weiterhin freiberuflich tätig sein (ich arbeite als Mediengestalter) und eine kleine Reisekassenaufbesserung im Internet hinzuverdienen. U.U., im ungünstigen Fall, werde ich dazu ein Gewerbe anmelden müssen - hätte das letztendlich irgendwelche Auswirkungen auf meinen Anspruch auf ALG 1?
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Vombatus

« Antwort #1 am: 19. Februar 2014, 18:14 »
Meine Überlegungen ...

Während du unterwegs bist, bist du beim Arbeitsamt abgemeldet. Also kein Leistungsbezieher. Den Anspruch auf Leistungen kannst du gültig machen, wenn du dich innerhalb eines Jahres nach beginn der Arbeitslosigkeit dort meldest.

Wenn du unterwegs etwas dazu verdienst, muss das hier niemanden etwas angehen. Musst du hier ein Gewerbe anmelden, damit du "ordendliche" Rechnungen schreiben kannst. Dann bist du Gewerbetreibender und nicht arbeitslos. Soweit ich weiß, darfst du zwar während der Arbeitslosigkeit eine bestimmte Summe dazu verdienen, wie hoch die ist musst du recherchieren, aber da du unterwegs bist, wirst du kein Arbeistlosengeld bekommen, weil du für den deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst. Das Finanzamt wird es (ab einen bestimmten Betrag) schon interessieren was du verdienst. Das ist aber ein anderes Thema.

Edit:
Ach ja. Bei Arbeitsamt bekommt man so einen Wisch, mit dem du mitteilen musst, falls sich etwas bei deinem Status verändert. Du z.B. einen Job hast, oder ein Einkommen oder eben auf Weltreise bist und das Land verlässt. Solltest du heimlich Geld verdienen und gleichzeitig Leistungen beziehen bekommst du ärger.


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DrHonk256

« Antwort #2 am: 19. Februar 2014, 18:54 »
Danke für die Antwort! 

Ich gehe momentan von der eher ungünstigeren Variante aus, dass ich ein Gewerbe anmelden werden muss (werde das aber alles demnächst noch mit meinem Steuerberater durchsprechen) - das soll ja aber voraussichtlich nur dazu dienen, die Reisekasse unterwegs aufzubessern. D.h. ich würde es nach meiner Rückkehr wieder abmelden, ich hätte also nicht mehr den Status "Gewerbetreibender". So müsste doch eigentlich mein Anspruch noch bestehen, oder mache ich da einen Denkfehler?
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karoshi

« Antwort #3 am: 19. Februar 2014, 19:05 »
Kein Denkfehler. Das passt so.
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waveland

« Antwort #4 am: 19. Februar 2014, 19:09 »
"freiberuflich" und "Gewerbeanmeldung" ist eigentlich ein Widerspruch in sich, denn i.d.R. ist die Option entweder freiberuflich zu arbeiten oder ein Gewerbe anzumelden. Oft ist ersteres von Vorteil, wenn man die Wahl hat, aber das kann dir dein Steuerberater genauer erklären. ALG kenne ich mich nicht gut aus, aber es ist wohl so, dass du bis zu einer bestimmten Grenze an Wochenarbeitszeit und Einkommen auch als ALG-Empfänger freiberuflich nebenbei arbeiten kannst.
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karoshi

« Antwort #5 am: 19. Februar 2014, 19:26 »
"freiberuflich" und "Gewerbeanmeldung" ist eigentlich ein Widerspruch in sich
Nein, ist es nicht. Das geht auch parallel, man muss nur in der Steuererklärung die Einkommensarten sauber trennen. Ein selbständiger Handwerker (gewerblich) kann auch nebenher Romane schreiben, das ist dann eine freiberufliche Tätigkeit.

ALG kenne ich mich nicht gut aus, aber es ist wohl so, dass du bis zu einer bestimmten Grenze an Wochenarbeitszeit und Einkommen auch als ALG-Empfänger freiberuflich nebenbei arbeiten kannst.
Die Grenze bei der Wochenarbeitszeit liegt bei 19 Stunden, egal ob angestellt, gewerblich oder freiberuflich. Allerdings wird das Netto-Einkommen bis auf einen Freibetrag von 150 Euro monatlich auf das ALG1 angerechnet. Lohnt sich also nur sehr begrenzt. Wer auf Honorarbasis arbeitet, hat ggf. einen gewissen Gestaltungsspielraum bezüglich des Zeitpunkts, an dem das Einkommen anfällt.
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waveland

« Antwort #6 am: 19. Februar 2014, 19:41 »
"freiberuflich" und "Gewerbeanmeldung" ist eigentlich ein Widerspruch in sich
Nein, ist es nicht. Das geht auch parallel, man muss nur in der Steuererklärung die Einkommensarten sauber trennen. Ein selbständiger Handwerker (gewerblich) kann auch nebenher Romane schreiben, das ist dann eine freiberufliche Tätigkeit.

Ja, darum habe ich auch "eigentlich" und "i.d.R." geschrieben, wobei dein Beispiel ja auch unterschiedliche Tätigkeiten sind.
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DrHonk256

« Antwort #7 am: 19. Februar 2014, 21:35 »
Danke euch allen für die Antworten, hat mir schon sehr weitergeholfen.
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