@querweltein:
Stimmt, ich habe die Begriffe nun doch ein wenig durcheinandergeworfen. Also noch mal in Ruhe die Angaben meiner Sachbearbeiterin (übereinstimmend mit dem Paragraphen aus dem SGB):
Spätestens 3 Tage nach Erhalt der Kündigung gehe ich zum AA, um mich arbeitsSUCHEND zu melden. Dort bekomme ich die Unterlagen zur ArbeitsLOSmeldung, die ich sobald ausgefüllt und komplett mit den Bescheinigungen der bisherigen Arbeitgeber per Post zurückschicken kann, auch wenn das erst nach Beginn meiner Arbeitslosigkeit der Fall ist (die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers gibt es ja oft erst nach Beschäftigungsende). Bei der ArbeitsSUCHENDmeldung kann ich gleichzeitig angeben, ab wann ich arbeitsLOS bin und ab wann ich dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Dafür muss ich nicht mehr persönlich antreten. Die Abmeldung kann, wenn noch nicht sicher auch per e-mail oder Telefon erfolgen.
Dies widerspricht ein wenig der Auskunft der Internetseite der AA
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25636/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Meldung/Meldung-Nav.html,
allerdings denke ich, dass man sich wie oben erwähnt gleichzeitig arbeitsSUCHEND und arbeitsLOS melden kann, da die ArbeitsLOSmeldung ja wie im Link vermerkt bis zu 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit möglich ist.
Richtig ist aber auf jeden Fall, dass man sich bei solchen Themen sicher auch selbst direkt vor Ort schlau machen sollte...