Thema: Arbeitslosmeldung 11 Monate nach Kündigung - danach Weiterreise  (Gelesen 3152 mal)

adrian.abroad

Hallo liebe Reisenden!

Ich habe mich hierzu bereits etwas schlau gemacht, bin mir aber unsicher, ob ich es 100% richtig verstanden habe, deshalb meine kurze Rückfrage ob jemand bereits Erfahrungen in einem Fall wie meinem gemacht hat :)

Ich gehe ab Ende 2022 auf Weltreise für 1,5 - 2 Jahre und habe meinen Job zum 31.12. gekündigt.

Ich verlasse Deutschland allerdings schon am 27.12. in Richtung Asien, deshalb kann ich mich zwar im Vorfeld arbeitssuchend melden, jedoch keine Arbeitslosigkeit beim Amt melden, da ich zum Zeitpunkt, an dem diese Eintritt bereits nicht mehr in Deutschland bin und die Meldung ja meine persönliche Anwesenheit erfordert.

Nun sieht meine Planung so aus, dass ich gegen Oktober/November 2023 einen kleinen Heimatbesuch einlegen werden.
Ich habe vor, in dieser Zeit zum Arbeitsamt zu gehen und mich offiziell arbeitslos zu melden, bevor ich meine Reise fortsetze, damit der Anspruch innerhalb des ersten Kalenderjahres festgestellt werden kann und ich bei meiner Rückkehr irgendwann in 2024 Anspruch auf ALG habe.

So wie ich das verstanden habe, würde die Sperrfrist von 3 Monaten, welche ich durch Eigenkündigung auferlegt bekomme, dann ab meiner Arbeitslosigkeitsmeldung ablaufen, auch wenn ich mich im Ausland befinde und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Wichtig ist also nur, dass ich mich innerhalb des ersten Jahres der Arbeitslosigkeit melde, um den Anspruch zu wahren?

Ich werde während meiner Abwesenheit weiterhin in Deutschland gemeldet bleiben.

Hat jemand schon Erfahrungen mit einem ähnlichen Vorgehen gemacht und kann berichten, ob ich damit richtig liege, dass mein Plan in dieser Form rechtlich möglich ist?

Meine Erfahrungen mit dem Arbeitsamt in der Vergangenheit waren leider eher, dass man dort viele Regelungen gar nicht kennt und nur nach Schema F arbeitet, daher bin ich etwas besorgt, dass mir ein Strick daraus gedreht wird, dass ich meine Arbeitlosigkeit nicht unverzüglich gemeldet habe / melden konnte und mir der Sachbearbeiter deshalb den Anspruch auf Leistungen nach der Reise verwehrt.

Bin für jedes Feedback sehr dankbar!


Viele Grüße
Adrian
0

karoshi

« Antwort #1 am: 03. September 2022, 23:34 »
So wie ich das verstanden habe, würde die Sperrfrist von 3 Monaten, welche ich durch Eigenkündigung auferlegt bekomme, dann ab meiner Arbeitslosigkeitsmeldung ablaufen, auch wenn ich mich im Ausland befinde und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Wichtig ist also nur, dass ich mich innerhalb des ersten Jahres der Arbeitslosigkeit melde, um den Anspruch zu wahren?

Die Sperrfrist wegen Eigenkündigung beginnt nach dem letzten Tag Deines Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, ob und wann Du Dich arbeitslos meldest.

Ansonsten hast Du das glaube ich alles richtig verstanden.

Eine Sperrfrist wegen verspäteter Meldung gibt es leider auch, das ist aber nur eine Woche. Hier bin ich nicht sicher, wann diese Sperrfrist offiziell beginnt. Wahrscheinlich wäre auch hier der Tag nach dem Arbeitsverhältnis (dann würde die Woche an die 3 Monate angehängt). Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass sie erst mit der verspäteten Meldung beginnt.
0

adrian.abroad

« Antwort #2 am: 05. September 2022, 09:32 »
Vielen Dank für die Antwort!

Die Sperrfrist wegen der verspäteten Meldung würde ja dann auch nicht wehtuen, ich wäre ja dann schon wieder unterwegs :)
0

adrian.abroad

« Antwort #3 am: 05. September 2022, 19:22 »
Eine weitere Frage hätte ich tatsächlich noch, vielleicht kann ja jemand helfen :)

Angenommen ich würde mich für meine Reise aus Deutschland abmelden, wozu ich, wie ich es verstanden haben rein rechtlich verpflichtet wäre, muss ich mich dann während meinem Heimatbesuch wieder hier melden um den Anspruch auf ALG feststellen zu lassen?
Mit meiner Abmeldung verliere ich ja auch den Anspruch auf Sozialleistungen.

In diesem Fall müsste ich mich dann - um mich rechtlich 100% korrekt verhalten zu haben - für einen 2-3 wöchigen Aufenthalt zuhause wieder anmelden, beim Arbeitsamt meinen Anspruch feststellen lassen, dem Amt mitteilen, dass ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe und aus ihrem Zuständigkeitsbereich wegziehe und mich dann schließlich wieder in Deutschland abmelden?

Ich hatte ursprünglich vor, in Deutschland bei der Adresse meiner Eltern gemeldet zu bleiben, wohin ich nach dem Auszug aus meiner Wohnung auch für 3 Wochen einziehen werde.
Nun bin ich etwas in Sorge, dass durch meine Arbeitslosigkeitsmeldung 11 Monate später vielleicht beim Amt Verdacht geschöpft wird und meine Scheinmeldung auffliegen würde.

Hat jemand hiermit schon Erfahrungen gemacht?

Vielen Dank!
Adrian
0

checkraise

« Antwort #4 am: 05. September 2022, 19:48 »
Habe es vor einigen Jahren so gemacht wie es hier im Forum empfohlen wird und habe entsprechend keine Sperrzeit bekommen:

Hinweis: Die Sperrzeit wegen Eigenkündigung wird nur dann von der Bezugsdauer abgezogen, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr als ein Jahr zurück liegt. Wenn Du es also schaffst, Dich zwischen 366 und 370 Tage danach arbeitslos zu melden (gerade noch innerhalb der Anwartschaftszeit), steht Dir 12 Wochen länger Geld zu, als wenn Du Dich nach 365 Tagen meldest.
0

Styles78

« Antwort #5 am: 07. September 2022, 16:17 »
Ich bin mir da nicht so ganz sicher ob das richtig ist, dass die Sperrfrist automatisch nach deinem letzten Arbeitstag beginnt.
Ich habe es so gemacht, dass ich so bald ich wusste das ich ab Datum X keinen Job mehr habe das dem Amt gemeldet habe.
Ich habe mich dann 1 Tag lang arbeitslos/arbeitssuchend gemeldet und danach als "nicht zur Verfügung stehend für den Arbeitsmarkt" gemeldet.
Erst durch das aktive melden der Arbeitslosigkeit beginnt die 3 monatige Frist.

Die Menschen bei der Arbeitsagentur sind sehr häufig auch willens dir zu helfen wenn du ihnen schilderst was das Problem ist.
Evtl. musst du gar nicht vor Ort sein um dich arbeitslos zu melden.

Frag mal nach evtl. gibts dafür ne simple Lösung. Aber doof hast du das schon geplant  ;D
0

Marla

« Antwort #6 am: 07. September 2022, 18:41 »
Erst durch das aktive melden der Arbeitslosigkeit beginnt die 3 monatige Frist.
Wie karoshi oben schon geschrieben hatte, beginnt die 3-monatige Sperrfrist automatisch nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Wenn du also länger als 3 Monate unterwegs bist, läuft sie während deiner Abwesenheit ab. Die Arbeitslosigkeitsmeldung hat damit nichts zu tun.

Ich habe das 2 Mal praktisch ausprobiert, also mich erst nach der Reise arbeitslos gemeldet :) Ich meine mich zu erinnern, dass ich davon einmal die 1-wöchige Sperre wegen verspäteter Meldung bekommen habe und einmal nicht. Das waren auch zwei verschiedene Arbeitsämter. Aber 100%ig sicher bin ich nicht mehr, weil für mich diese 1 Woche nicht so dramatisch war.
0

Tags:
 

Diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
OK