Thema: Ab wann Arbeitssuchend melden?  (Gelesen 6958 mal)

bluemuc78

« am: 04. März 2009, 15:52 »
hallo,

ich werde ab mitte des jahres für ein jahr ins europäische ausland gehen.
mein hauptwohnsitz bleibt in D.
ich bin derzeit in einem festen angestelltenverhätnis welches ich jetzt dann zur mitte des jahres mittels aufhebungsvertrag auflösen möchte.
nun meine frage: theoretisch muss ich mich ab der unterschrift unter den aufhebungsvertrag innerhalb von 7 tagen arbeitssuchend melden und dann auch einen termin mit einem betreuer vereinbaren damit meine ansprüche nicht verfallen. praktisch stehe ich dem arbeitsmarkt nicht zur verfügung d.h. aufhebungsvertrag zum 31.05. - auslandsaufenthalt beginnt am 07.06. wie soll ich vorgehen? gleich dem betreuer sagen ich möchte keine angebote wo ich mich bewerben muss, weil ich dann eh nicht mehr da bin? was passiert, wenn ich mich erst am 01.06. beim arbeitsamt melde (wäre nach den regeln zu spät, da ich schon vorher kenntnisse von der aufhebung des vertrages hatte) und am 02.06. mich abmelde wg. auslandsaufenthalt?

viele haben hier fragen zur auslands-KV.
lt. auskunft meiner gestzl. krankenkasse soll ich ab dem zeitpunkt wo ich im ausland bin eine auslands-kv abschliessen, die auch aufenthalte in D übernimmt (z.b. dkv - ohne hierfür zu werben). damit kann ich meine gestzl. KV "STILLLEGEN" - nicht kündigen. wenn ich wieder in D zurück bin kann ich diese wieder "aufleben" lassen.

viele grüsse
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tinibini

« Antwort #1 am: 05. März 2009, 10:51 »
Hallo bluemuc,

Du musst Dich innerhalb von 3 Tagen arbeitslos melden, nicht innerhalb von 7! Arbeitssuchend melden ist für Dich Quatsch, da Du ja gar keine Arbeit suchst - stehst schließlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Mich wundert, dass Du eine Aufhebung zu einem später datierten Zeitpunkt unterschreiben kannst. Bei Aufhebungen ist es eigentlich so, dass der Tag der Unterzeichnung auch der letzte Arbeitstag ist. Sonst könnte man ja auch kündigen!
Aufhebung zählt übrigens auch zu "selbst verschuldet", also trifft auch Dich die 3monatige Leistungssperre. Du wärest dann zwar krankenversichert, würdest aber solange kein ALG I erhalten.
Wenn Du schon jetzt den Zeitpunkt weißt ab wann Du arbeitslos sein wirst, kannst Du Dich auch JETZT schon bei der AfA melden. Bis zu 3 Monate vorher ist das möglich.

MfG

Tini
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bluemuc78

« Antwort #2 am: 05. März 2009, 20:16 »
ich weiss, dass das arbeitssuchend melden quatsch ist aber ich will meine ansprüche nicht verlieren deshalb ist es ein muss.

kündigen könnte ich nur zum 30.06. lt vertrag (immer zum quartalsende) d.h. alles was ausserhalb dieses datums ist muss mit beiderseitigem einverständnis geschehen und deshalb wird dann ein aufhebungsvertrag geschlossen der auch vordatiert werden kann. völlig normale praxis.

ich möchte mich nicht schon 3 monate vorher arbeitssuchend melden, da ich dann wohl gezwungenermasen zu vorstellungsgesprächen und zum betreuer der afa muss. das will ich mir eben ersparen.

viele grüsse
peter
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tinibini

« Antwort #3 am: 06. März 2009, 09:49 »
ich weiss, dass das arbeitssuchend melden quatsch ist aber ich will meine ansprüche nicht verlieren deshalb ist es ein muss.

Deshalb meinte ich ja dass es Quatsch ist: Wenn Du Dich arbeitssuchend meldest, hast Du keine Ansprüche! Dafür musst Du Dich schon ARBEITSLOS melden!  :)

Du musst ja nicht unbedingt 3 Monate vorher - kannst ja auch z. B. 2 Wochen vorher hingehen. So schnell sind die bei der AfA nicht, dass Du dann direkt Stellenangebote bekommst.
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karoshi

« Antwort #4 am: 06. März 2009, 10:14 »
Hallo bluemuc78,

nun meine frage: theoretisch muss ich mich ab der unterschrift unter den aufhebungsvertrag innerhalb von 7 tagen arbeitssuchend melden und dann auch einen termin mit einem betreuer vereinbaren damit meine ansprüche nicht verfallen.

Das ist nicht ganz richtig. Du müsstest Dich im Fall der Kündigung durch Deine Firma unmittelbar arbeitssuchend melden, damit Du keine Sperrzeit bekommst. Aber da Du einen Aufhebungsvertrag unterschreiben willst, bekommst Du die Sperrzeit sowieso, es ist also egal.

Die Leistungsansprüche (abzüglich der Sperrzeit) verfallen erst dann, wenn Du die Voraussetzungen für den Bezug von ALG I nicht mehr erfüllst, d.h. in der Regel, wenn Du die Anwartschaft nicht mehr erfüllst (360 Tage beschäftigt innerhalb der letzten 2 Jahre). Falls Du also innerhalb von einem Jahr und 5 Tagen nach dem Ende des Arbeitsvertrags (arbeitsfähig) aus dem Ausland zurück kommst, ist es für Dich irrelevant, ob Du Dich vor dem Auslandsaufenthalt arbeitslos gemeldet hast oder nicht.

Du könntest übrigens das offizielle Ende Deines Arbeitsverhältnis noch etwas nach hinten schieben, wenn Du Dir den Resturlaub nicht auszahlen lässt, sondern nach dem 31.05. nimmst. In diesem Fall kannst Du Dich nicht vor der Reise arbeitslos melden, aber dafür hast Du hinterher etwas mehr Zeit. Dein Arbeitgeber wird natürlich versuchen, den Urlaub auszuzahlen, weil er dann im Juni keine Lohnnebenkosten mehr für Dich abführen muss.

LG, Karoshi
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bluemuc78

« Antwort #5 am: 06. März 2009, 18:50 »
wenn ich also nochmal zusammen fasse könnte ich so vorgehen:

ein paar tage vor dem 31.05. mich arbeitssuchend bzw. ab dem 01.06. mich arbeitslos melden auch wenn ich den vertrag schon vorher unterschrieben habe. sperrzeit ist egal, da ich sowie so 3 monate sperrzeit bekomme.

ein paar tage danach melde ich mich dann ab wegen auslandsaufenthalt.

korrekt?

ich möchte mich nur vorher bei der afa melden nicht das mir einfällt dann 13 oder 14 monate weg zu bleiben.

vielen dank für eure hilfe.

viele grüße
peter
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