Thema: Auslandskrankenversichrung Österreich Vorgehen  (Gelesen 5490 mal)

stefan431

« am: 30. August 2016, 11:26 »
Hallo Leute, ich habe mir schon diverse Themen über den Krankenversicherungsschutz hier durchgelesen und möchte für mich und vielleicht auch für andere die beste Lösung finden:

Die Reisedauer ist noch offen, kann jedoch auch über 1 Jahr gehen. Hier habe ich mich für die HanseMerkur Auslandsreisekrankenversicherung entschieden: http://www.reiseversicherung-buchen.at/de/langzeitreisen-bis-5-jahre/krankenversicherung-ohne-usa-canada-bis-5-jahre/

Von der gesetzlichen Krankenkasse in Österreich werde ich mich abmelden, da hier ein Mindesbeitrag von ca. 80€ pro Monat zu zahlen wäre. Das möchte ich umgehen.

Hierbei treten jedoch einige Probleme auf:

Beendet man seine Weltreise und war länger als 6 Monate von der gesetzl. Krankenkasse abgemeldet hat man bei der anschließenden Wiederanmeldung (Selbstversicherung) eine Wartefrist von 6 Monaten bis man einen Leistungsanspruch hat ( siehe http://www.sgkk.at/portal27/sgkkportal/content/contentWindow?viewmode=content&contentid=10007.708534). Das ist nicht akzeptabel da man dadurch nach Beendigung der Reise die ersten 6 Monate nicht krankenversichert wäre.

Ich habe jedoch evt. eine Möglichkeit gefunden wie man dies umgehen kann, wenn man Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (angenommen man hat 5 Monate Anspruch): Man meldet sich nach der Kündigung seiner Arbeitsstelle beim AMS arbeitslos. Sobald man dann die Weltreise beginnt (sagen wir mal 1 Monat nach der Kündigung) meldet man sich wieder beim AMS ab. Und hier kommt der springende Punkt. Laut diesem Link ( http://www.ams.at/service-arbeitsuchende/finanzielles/leistungen/haeufig-gestellte-fragen/fortbezug#frage1) hat man 5 Jahre lang das Recht auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes.
Das heißt wenn ich nach einer 3-jährigen Weltreise zurück nach Österreich komme, kann ich mich beim AMS sofort wieder arbeitslos melden, bin somit krankenversichert und bekomme Arbeitslosengeld für die restlichen 4 Monate. Ist das richtig so?

Ein weiteres Problem was noch auftaucht ist der Rücktransport im Falle eines schweren Unfalls oder einer Krankheit. Hier steht in den HanseMerkur Bedingungen: "Wird die Reise planmässig oder vorzeitig beendet (egal, aus welchem Grund - also auch im Fall eines Rücktransportes in das Heimatland), besteht in keinem Fall Versicherungsschutz im Heimatland. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit der Ankunft im Heimatland."

Das heißt wenn ein Rücktransport erforderlich ist, wäre ich zuhause nicht krankenversichert, da ich von der gesetzl. Krankenkasse abgemeldet bin und noch nicht beim AMS gemeldet bin. Hier bin ich auch noch etwas unschlüssig, wie ich das genau regle, hier mein Vorschlag:
Man erteilt einem Bekannten eine Vollmacht. Dieser Bekannte meldet einen dann unmittelbar vor dem Rücktransport nach Österreich beim AMS arbeitslos. Somit wäre man wieder krankenversichert. Hier bin ich mir jedoch nicht sicher ob dies ohne persönl. Vorsprache möglich ist. Oder man meldet sich online über das eAMS Konto arbeitslos. Die Frage ist jedoch ob man durch diese Online Meldung schon krankenversichert ist oder erst durch die persönliche Vorsprache.

Halte ihr meine Überlegungen für richtig, oder habe ich hier noch irgend etwas nicht bedacht. Gibt es evt. noch eine einfachere Möglichkeit? Wäre für Feedback sehr dankbar!
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Jc

« Antwort #1 am: 01. September 2016, 15:43 »
Hallo! Wir stehen genau vor dem gleichen Problem wie du. Haben 2 verschiedene Auskünfte vom ams bekommen. Einmal ja, es ist möglich. Einmal nein, es geht nicht. Es ist zum verzweifeln...
Bist du vielleicht schon weiter gekommen?
Lg
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dirtsA

« Antwort #2 am: 01. September 2016, 16:13 »
Hey,

Stefan - so wie du das schreibst, liest sich das für mich richtig bzw. nach exakt dem was ich auch selbst noch in Erinnerung von meiner Recherche habe. Leider.

Ich habe damals leider nur 2 Lösungen gefunden:

a) Jemand aus Familie, Freunden, Bekanntenkreis,... kann einen als geringfügig beschäftigt im eigenen Betrieb "anstellen". Dadurch ist nur ein geringer monatlicher Beitrag an die GKK nötig (wenn ich mich richtig erinnere um die 50 Euro).
b) Man schliesst eine freiwillige Selbstversicherung ab, deren Höhe sich am Gehalt der letzten Monate orientiert. Man kann einen Antrag zur Herabsetzung stellen, wodurch sich der Betrag etwas verringert. Trotzdem liegt er deutlich über dem Betrag in a).

Da für mich a) keine Alternative war, da ich niemanden mit eigenem Betrieb kannte, kam für mich nur b) in Frage. Wenn ich mich richtig erinnere, hab ich um die 170 Euro / Monat bezahlt, in 3 Monaten also mehr als für meine komplette Auslands-KV für 20 Monate... ::) Es war also leider sauteuer!!

Es kann sich natürlich seither etwas an der Gesetzeslage geändert haben (Erfahrung aus 2012), aber damals zumindest gab es keine weitere Möglichkeit vonwegen mit Arbeitslosigkeit.

Ich würde euch empfehlen, euch mit der GKK aus eurem Bundesland in Verbindung zu setzen und den Sachverhalt zu schildern. Ich weiss nicht ob ich damals nur Glück hatte, aber meine Bearbeiterin bei der OÖ GKK hat super schnell geantwortet und mich sehr gut beraten. Wir hatten ein längeres Telefonat und dann ein paar Emails um alles zu regeln.

AMS scheint mir in der Hinsicht nicht sehr hilfsbereit und auch evtl. nicht die beste Stelle, um nachzufragen, da es ja um die GKK geht. Die GKK wissen dann eigentlich schon, wie es sich mit Arbeitslosigkeit etc. verhält.

Zitat
Von der gesetzlichen Krankenkasse in Österreich werde ich mich abmelden, da hier ein Mindesbeitrag von ca. 80€ pro Monat zu zahlen wäre. Das möchte ich umgehen.
Mit den 80 Euro fahrst du schon sehr, sehr, sehr gut. Weniger wird sich kaum machen lassen, ausser evtl. über eine geringfügige Anstellung. Wäre das über eine freiwillige Selbstversicherung bei dir oder hast du noch eine andere Variante gefunden?

LG
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RETPIG

« Antwort #3 am: 01. September 2016, 16:21 »
Ich habe damals leider nur 2 Lösungen gefunden:

a) Jemand aus Familie, Freunden, Bekanntenkreis,... kann einen als geringfügig beschäftigt im eigenen Betrieb "anstellen". Dadurch ist nur ein geringer monatlicher Beitrag an die GKK nötig (wenn ich mich richtig erinnere um die 50 Euro).
b) Man schliesst eine freiwillige Selbstversicherung ab, deren Höhe sich am Gehalt der letzten Monate orientiert. Man kann einen Antrag zur Herabsetzung stellen, wodurch sich der Betrag etwas verringert. Trotzdem liegt er deutlich über dem Betrag in a).

c) Man beginnt eine freiberufliche Tätigkeit, ist somit SVA versichert. Kosten sind da um die 100€ im Monat (davon geht sogar bisschen was in die Pensionsversicherung). Ob es legal ist, da du ja nicht wirklich arbeitest während deiner Reise, weiß ich nicht.
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dirtsA

« Antwort #4 am: 01. September 2016, 16:40 »
Stimmt, die hatte ich vergessen.
War damals aber auch nicht so einfach möglich wenn ich mich richtig erinnere.

So richtig legal ist in jedem Fall nur b)  ::) ;D
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stefan431

« Antwort #5 am: 05. September 2016, 10:07 »
Habe hier noch ein paar Infos gefunden ob es möglich ist eine Person mit Vollmacht zum AMS zum schicken, müsse laut dieser Seite generell möglich sein:

http://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/antrag_arbeitslosengeld.html

Was tun, wenn ich verhindert bin?

    Hindert Sie ein triftiger Grund wie z.B. Krankheit oder Aufnahme ei­ner Arbeit an der persönlichen Vorsprache, dann können Sie diese innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes (Belege mitnehmen!) über die persönliche Vorsprache nachholen (VwGH 96/08/0076 RS 2).

    VORSICHT FALLE: Sprechen Sie aber erst später als eine Woche nach Wegfall des „triftigen Grundes“ beim AMS vor, dann läuft Ihr AMS-Bezug erst mit diesem Tag an bzw. weiter!
    Tipp: Wenn Sie persönlich verhindert sind, können Sie hier auch einen Vertreter (§ 10 AVG) schicken (VwGH 96/08/0076 RS 1, VwGH 2004/08/0090 RS 3). Dies kann eine beliebige (zurechnungsfähige) von Ihnen beauftragte Person sein. Sie muss gegenüber dem AMS Ihre schriftliche Vollmacht vorweisen und sich selbst ausweisen können.

Wann kann das AMS auf eine persönliche Vorsprache verzichten?

    Seit 1.7.2010 kann das AMS generell von der persönlichen Vorsprache absehen, wenn das AMS die Anspruchsvoraussetzungen auch ohne Ihre Vorsprache beurteilen kann, insbesondere dann, wenn Sie das Arbeitslosengeld per eAMS angesucht haben. Wenn Sie aus zwingenden Gründen wie Krankenstand oder Aufnahme einer Arbeit verhindert sind, reicht die Übermittlung der ausgefüllten Formulare bzw. der Antrag via eAMS.


Somit wäre ein Rücktransport ins Heimtland kein Problem mehr auch wenn man von der Gebietskrankenkasse abgemeldet ist. Man schickt einfach einen Bevollmächtigen vor dem Rücktransport zum AMS, der einem dann arbeitslos meldet. Somit ist man bei der Ankunft in Österreich übers AMS wieder krankenversichert.
Kann aber keine Garantie darauf geben ob das alles so funktioniert, ev. wären hier Rücksprache mit dem AMS erforderlich, wobei man hier wahrscheinlich auch keine fixe Aussage bekommt.
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