Thema: Angestellt und Selbständig - Was tun nach Kündigung?  (Gelesen 5311 mal)

weltreise33

« am: 10. Oktober 2012, 17:05 »
Hallo zusammen,

ich bin im Moment ganztags im öffentlichen Dienst angestellt. Außerdem habe ich eine selbständige freiberufliche Firma
angemeldet (Werbung).
Ab Anfang bzw. Mitte nächsten Jahres möchte ich für längere Zeit eine Weltreise machen. Wie lange genau ist noch nicht sicher.
Ich möchte im Oktober noch kündigen sodaß mein Arbeitsverhältnis mit einer 5monatigen Kündigungsfrist zum 31. März 2013 endet.

Nun meine Frage: Soll ich mich arbeitslos melden? Geht das überhaupt aufgrund meiner Selbständigkeit? Soll ich die Selbständigkeit evtl. vorher abmelden bzw. ruhen lassen? Hier geht es auch um die KK und RV. Ist es evtl. besser die
Selbständigkeit bestehen zu lassen und in die Künstlersozialkasse zu gehen wo ich die ersten drei Jahre bei einem
Einkommen unter 3900,- € nur einen Mindestbeitrag zahlen muss!
Dadurch, daß ich ja nicht da bin werde ich auch kein großes Einkommen haben!

Vielen Dank schon mal für Euer Wissen :)
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Reisender215

« Antwort #1 am: 11. Oktober 2012, 09:09 »
Hallo,

wie viel arbeitest Du nebenbei ?
Ist das ein Nebengewerbe ?
Versichert bist Du aber über deinen Arbeitgeber (Vollzeit?)

Ist dein Gewerbe versichert ( Haftpflicht z.b.) ?

Wie lange willst Du ca. auf reisen?

Grüße
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weltreise33

« Antwort #2 am: 24. Oktober 2012, 14:55 »
Hallo Reisender,

meine Selbständigkeit bleibt auf jeden Fall unter 4000,- € im Jahr (zu versteuerndes Einkommen).
Es ist kein "Gewerbe". Es ist eine freiberufliche Tätigkeit. Das ist so aufgrund der künstlerischen Tätigkeit.
Ich habe also keinen Gewerbeschein und mache eine einfache Einnahmen/Ausgaben Buchführung inkl. Ausweisung
der Umsatzsteuer.

Genau, versichert bin ich im Moment komplett über meinen Arbeitgeber. Was aber ja nach der Kündigung hinfällig ist!

Meine Firma ist nicht extra versichert. Lohnt nicht.

Ich kann nicht genau sagen, wie lange wir weg gehen. Wird wohl am Anfang eher so laufen, daß wir 2-3 Monate weg sind,
dann Zwischenstop daheim und dann wieder weg. Soll eben nach Lust, Laune und Geld laufen und nicht nach "Plan" :)
Nach Plan hatte ich die letzten 20 Jahre!

Wäre super, wenn Du mir nochwas dazu sagen kannst. Mir geht es auch um den Arbeitslosengeld-Anspruch. Dazu muss ich wohl mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet sein, daß der Anspruch nicht verfällt.
Aber ob das trotz meiner Selbständigkeit geht ist mir nicht klar.
Notfalls müsste ich eben meine Firma kurz vorher beim Finanzamt abmelden, mich am 1.4. arbeitslos melden und gleich Bescheid sagen, daß ich jetzt länger weg bin und danach die Firma wieder anmelden. Es kann ja durchaus sein, daß ich
in der Zeit in der ich zwischendurch daheim bin den einen oder anderen Auftrag habe und dazu die Firma wieder brauche!

Allerdings verdiene ich da nicht die Welt und somit möchte ich auf das Jahr Arbeitslosengeld aus meinem jetzigen Job nicht verzichten!

Ich hoffe es ist nicht zu kompliziert und Du verstehst, was ich meine  ;)

LG


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karoshi

« Antwort #3 am: 24. Oktober 2012, 18:19 »
§138 Abs. 3 SGB 3: "Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet."

Auf Deutsch: wenn Du Deiner selbständigen Tätigkeit in der Regel nicht mehr als 15 Stunden pro Woche nachgehst (sollte bei €4000/Jahr der Fall sein, notfalls durch Vorlage Deiner Rechnungen nachweisen), bekommst Du Arbeitslosengeld.

LG, Karoshi
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Reisender215

« Antwort #4 am: 25. Oktober 2012, 11:14 »
Hallo,

die Firma meldest Du nicht ab.
Schön lassen .
Kostet ja auch Geld das An-Abmelden.


Wenn Du deine Abrechnung über einem Steuerberater machst, muss dieser nur angeben nach dem beendetem Geschäftsjahr was du eingenommen hast.
Wenn es nichts war, schreibt er eben nichts und ok.

Ich habe mein Gewerbe auch nicht angemeldet.
Wer weiß wozu das noch gut ist.

Ob dir dein -wenn auch in diesem Fall steuerfreier Umsatz- wirklich nicht beim Arbeitslosengeld gegengezeichnet wird,
kann ich nicht sagen.
Dort mal anrufen.
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karoshi

« Antwort #5 am: 25. Oktober 2012, 13:36 »
ALG1 ist im Gegensatz zu ALG2 keine Sozialleistung, sondern eine Versicherungsleistung. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden da genausowenig angerechnet wie Kapitaleinkünfte, Mieteinnahmen oder Vermögen.
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weltreise33

« Antwort #6 am: 29. Oktober 2012, 10:48 »
Vielen Dank Euch allen. Habt mir schon mal gut geholfen! 
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Tommy70

« Antwort #7 am: 14. November 2012, 11:15 »
Aus meiner Erfahrung kannst Du für die Zeit des Auslandsaufenthaltes aus der KV austreten, sofern es sich um die GKV handelt, wenn Du aber in einer PKV bist, solltest Du sie auf eine Anwartschaft setzen, um Dir Dein Eintrittsalter und den Gesundheitszustand bei Eintritt zu sichern. Die ANwartschaft kostet ungefähr die Hälfte der normalen Beiträge und Du hast keinen Schutz in Deutschland für diese Zeit. Dann eine Langzeitauslandskrankenversicherung abschliessen, zum Beispiel beim ADAC, dafür muss man kein Mitglied sein.
Mit Arbeitslosengeld habe ich bisher keine Erfahrung machen müssen, bin aber der Meinung, dass Du für den Arbeitsmarkt verfügbar sein musst, um das zu bekommen. Geprüft wird das durch unregelmässige Einladungen ins Jobcenter. Dazu kommt auch noch eine zeitliche Sperre, wenn man selbst kündigt.
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gerhard4310

« Antwort #8 am: 14. November 2012, 13:33 »
An und Abmeldung Deiner selbstständigen Tätigkeit würde ich dir empfehlen wenn Du länger keine Einnahmen hast. Du ersparst Dir dadurch die Steuererklärungen USt EKS sowie die Kosten für einen Steuerberater. Bei freibefuflichen Tätigkeiten enstehen keine Kosten da die An und Abmeldung bei FA nichts kostet. Eine Gewerbeanmeldung kostet jedoch einen kleinen Betrag aber trifft ja auf Dich nicht zu als FB.
Solltest Du wieder Geld verdienen brauchst Du dies nur dem FA bekannt geben und Du bist wieder selbstständig - mit gleicher Steuernummer usw.
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