Thema: ALG1 und Abfindung  (Gelesen 2834 mal)

querweltein

« am: 09. Januar 2011, 22:27 »
Moin,

da das Thema heute beim Stammtisch in Frankfurt aufkam, stell ichs gleich mal hier rein:

Mal angenommen ich kündige nicht, sondern kriege einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung. Und mal angenommen die entspricht, keine Ahnung, sagen wir 6 Monatsgehältern.
Wenn ich mich dann arbeitslos melde gibts ja zum einen keine Sperrfrist, oder?
Wird aber dann die Abfindung aufs ALG1 angerechnet? Also gibts dann nach Rückkehr nur 6 statt 12 Monate ALG1, weil ich ja für 6 Monate Abfindung in der Tasche habe?

Weiß da einer Bescheid wie das läuft?

Gruß
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weltentdecker

« Antwort #1 am: 10. Januar 2011, 09:42 »
Hallo querweltein,

ich kenne mich nicht 100%ig aus, weiß aber, dass es darauf ankommt, wie der Aufhebungsvertrag genau formuliert wird (ob es eine Sperrfrist gibt oder nicht). Schau mal im Internet, da müsste das irgendwo beschrieben sein. Der Aufhebungsvertrag muss so formuliert sein, dass er einer Kündigung seitens des Arbeitgebers gleich kommt, so von wegen, wenn der Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben wird, hätten wir dem Mitarbeiter eh gekündigt. Normalerweise macht der Arbeitgeber das automatisch so, wenn man darum bittet. Die Personalabteilung sollte sich da eigentlich auskennen.

Die Abfindung sollte auch eigentlich nicht angerechnet werden, denn ALG1 steht einem doch immer zu, ohne Vermögensprüfung. Erst bei ALG2 werden doch die persönlichen Finanzen geprüft.

Gruß,
weltentdecker
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cocolino

« Antwort #2 am: 17. Januar 2011, 15:15 »
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.html#tocitem1

Üblicherweise wird ein Aufhebungsvertrag ja in beiderseitigem Einverständnis geschlossen, daher gibt es meist auch die Sperrfrist (haben Kollegen von mir erst neulich am eigenen Leib erfahren).
Und normalerweise wird auch die Abfindung aufs Arbeitslosengeld angerechnet, bzw. der Anspruch ruht soviele Monate, wie entsprechend Abfindung bezahlt wurde. Von einer Abfindung hat man also im Wesentlichen dann etwas, wenn man direkt danach wieder eine neue Stelle hat.

rema

« Antwort #3 am: 17. Januar 2011, 19:48 »
ich habe auch einen aufhebungvertrag, und mein arbeitgeber hat den passus rein geschrieben, dass ich und die firma und einig sind, dass das arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten gründen endet. WICHTIG ist, dass danach steht, dass eine betriebsbedingte kündigung ansonsten unumgänglich gewesen wäre!!
mit dem aufhebungsvertrag gehst du dann zur agentur für arbeit, BEVOR du arbeitslos wirst. würde dir empfehlen, es einfach so bald wie möglich zu erledigen. laut meinen infos wird dann meistens keine sperrzeit angerechnet. kommt aber anscheinend ein bisschen auf die jeweilige agentur an....
ich habe dazu leider keine links oder dergleichen, aber ich habe es bei vielen kollegen von mir mitbekommen, und soweit ich weiß, hatte keiner probleme damit.
frag doch am besten einfach mal direkt bei deiner agentur nach.
ich muss das jetzt auch dringend erledigen  ::)
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