Thema: Ab-An- und wieder abmelden beim Arbeitsamt  (Gelesen 8868 mal)

Weltreisende

« am: 22. November 2017, 13:48 »
Hallo liebe Community,

ich befinde mich aktuell auf Weltreise und habe mir den Anspruch von ALG 1 auf 4 Jahre gesichert, da ich zuvor 1 Tag Arbeitssuchend gemeldet war und mich dann wieder abgemeldet hatte. Im Moment überlege ich mir, für 1-2 Monate zurück nach Deutschland zu kommen und würde gerne zu diversen Ärzten gehen, bin aber nicht Krankenversichert.

Frage: Wenn ich jetzt 1-2 Monate wieder in Deutschland bin. Kann ich dann die Pausierung des ALG 1 für 1-2 Monate aufheben, mich wieder Arbeitssuchend melden damit ich Krankenversichert bin und danach den Anspruch einfach wieder durch Abmeldung pausieren? Der Restanspruch von x Monaten sollte dann für die nächsten Jahre bestehen bleiben.

Beste Grüße und vielen Dank im voraus.

Vanessa
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karoshi

« Antwort #1 am: 22. November 2017, 15:55 »
Meinst Du wirklich arbeitssuchend oder arbeitslos?

Wenn Du arbeitslos gemeldet warst, kannst Du Dich natürlich vorüber gehend wieder arbeitslos melden, falls die Voraussetzungen vorliegen (Wohnsitz in D, beschäftigungslos, stehst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, aktive Bemühungen um eine Stelle). Dein Restanspruch wird dabei genutzt, bis er aufgebraucht ist oder Du Dich wieder abmeldet oder die 4 Jahre rum sind -- je nachdem, was zuerst eintritt. Die 4-Jahres-Frist beginnt mit der erneuten Arbeitslosmeldung allerdings nicht neu.

Und wie habe ich das zu verstehen, dass Du nicht krankenversichert bist? Auch keine Auslands-KV?
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Sulawesi

« Antwort #2 am: 22. November 2017, 19:27 »
Und wie habe ich das zu verstehen, dass Du nicht krankenversichert bist? Auch keine Auslands-KV?

In Deutschland ist sie nicht krankenversichert. Ist doch klar. Die Auslands KV ist keine wirkliche KV, Vorsorge zahlen die nicht und auch keine komplizierteren Sachen wenn ein Rücktransport geht.
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Sulawesi

« Antwort #3 am: 22. November 2017, 19:34 »
Frage: Wenn ich jetzt 1-2 Monate wieder in Deutschland bin. Kann ich dann die Pausierung des ALG 1 für 1-2 Monate aufheben, mich wieder Arbeitssuchend melden damit ich Krankenversichert bin und danach den Anspruch einfach wieder durch Abmeldung pausieren? Der Restanspruch von x Monaten sollte dann für die nächsten Jahre bestehen bleiben.

Das ist eine Möglichkeit. Die zweite wäre ein Job (kann auch ein Fake Job bei der Familie sein) oder die Familienversicherung wenn du noch keine 23 bist. Deine GKV berät dich hierzu gerne und kompetent.
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Weltreisende

« Antwort #4 am: 24. November 2017, 19:52 »
Hallo ihr Lieben,

vielen Dank für eure Antworten.

Drei Fragen habe ich noch: Wenn ich mich nach 1-2 Monaten wieder abmelden würde und dann dem Arbeitsamt nicht mehr zur Verfügung stehe, ist der Restanspruch dann verflogen oder wird der dann wieder eingefroren?

Wie wirkt sich eine kurzzeitige Beschäftigung aus KV-Gründen auf mein Arbeitslosengeldanspruch aus?

Und zu guter letzt :

Was passiert eigentlich wenn meine aktuelle Auslandskv mich im Falle einer Krankheit nach Deutschland zurück transportiert? Wer übernimmt die Kosten bei einer Behandlung?  (war freiwillig gesetzlich versichert und musste diese vor Reiseantritt kündigen)

Ich danke euch schon einmal ganz herzlich  :)

Grüße,

Vanessa
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karoshi

« Antwort #5 am: 24. November 2017, 21:25 »
Drei Fragen habe ich noch: Wenn ich mich nach 1-2 Monaten wieder abmelden würde und dann dem Arbeitsamt nicht mehr zur Verfügung stehe, ist der Restanspruch dann verflogen oder wird der dann wieder eingefroren?
Der wird wieder eingefroren, innerhalb der selben 4-Jahres-Frist wie vorher.

Wie wirkt sich eine kurzzeitige Beschäftigung aus KV-Gründen auf mein Arbeitslosengeldanspruch aus?
Gar nicht. So lange Du keinen neuen Anspruch erwirbst (nach einem Jahr Beschäftigung) besteht der alte weiter. Falls Du einen neuen Anspruch erwirbst, wird die Restdauer des alten (wenn er noch nicht verfallen war) auf den neuen aufgeschlagen.

Was passiert eigentlich wenn meine aktuelle Auslandskv mich im Falle einer Krankheit nach Deutschland zurück transportiert? Wer übernimmt die Kosten bei einer Behandlung?  (war freiwillig gesetzlich versichert und musste diese vor Reiseantritt kündigen)
Die Kosten übernimmt Deine alte gesetzliche KV, dafür musst Du Dich wieder anmelden. Die KV ist gesetztlich verpflichtet, Dich wieder aufzunehmen. Falls Du Dich nicht selbst nach der Rückkehr wieder anmelden kannst (Stichwort: Koma), kann das auch jemand mit einer Vollmacht für Dich tun.
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Weltreisende

« Antwort #6 am: 02. Dezember 2017, 06:38 »
Zitat
Wie wirkt sich eine kurzzeitige Beschäftigung aus KV-Gründen auf mein Arbeitslosengeldanspruch aus?
Gar nicht. So lange Du keinen neuen Anspruch erwirbst (nach einem Jahr Beschäftigung) besteht der alte weiter. Falls Du einen
Was passiert eigentlich wenn meine aktuelle Auslandskv mich im Falle einer Krankheit nach Deutschland zurück transportiert? Wer übernimmt die Kosten bei einer Behandlung?  (war freiwillig gesetzlich versichert und musste diese vor Reiseantritt kündigen)
Die Kosten übernimmt Deine alte gesetzliche KV, dafür musst Du Dich wieder anmelden. Die KV ist gesetztlich verpflichtet, Dich wieder aufzunehmen. Falls Du Dich nicht selbst nach der Rückkehr wieder anmelden kannst (Stichwort: Koma), kann das auch jemand mit einer Vollmacht für Dich tun.

Ich war davor gesetzlich freiwillig(!!) versichert und musste die Versicherung kündigen (nur für Pflichtversicherte war es möglich zu pausieren). Ist die Krankenversicherung tatsächlich dazu verpflichtet mich wieder aufzunehmen? Ich würde zu diesem Zeitpunkt ja keine Sozialleistungen wie ALG beantragen können, da hierfür ja die persönliche Präsenz erforderlich ist.
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Sulawesi

« Antwort #7 am: 04. Dezember 2017, 21:13 »
Ich war davor gesetzlich freiwillig(!!) versichert und musste die Versicherung kündigen (nur für Pflichtversicherte war es möglich zu pausieren). Ist die Krankenversicherung tatsächlich dazu verpflichtet mich wieder aufzunehmen?

Sobald du arbeitslos gemeldet bist bzw. einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehst oder dich als Selbständiger freiwillig versicherst.

Wenn du im Koma liegen solltest dann sehe ich keine Verpflichtung.

Ich würde zu diesem Zeitpunkt ja keine Sozialleistungen wie ALG beantragen können, da hierfür ja die persönliche Präsenz erforderlich ist.

Ohne Arbeit, Rente oder ALG keine Versicherung.
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karoshi

« Antwort #8 am: 05. Dezember 2017, 11:44 »
Ohne Arbeit, Rente oder ALG keine Versicherung.
Das stimmt schon seit über 10 Jahren nicht mehr. Die Versicherungspflicht ergibt sich in so einem Fall aus §5 SGB 5 Abs. (1) Satz 13a.

Du warst zuletzt gesetzlich krankenversichert. Auch die freiwillige GKV ist eine gesetzliche KV, und durch die vorüber gehende Auslands-KV ergibt sich, wie an anderer Stelle beschrieben, kein Wechsel ins private System. Also wärst Du versicherungspflichtig. Und da eine Versicherungspflicht keinen Sinn macht, wenn Dich die Krankenversicherer alle ablehnen können (was sie im Fall eines Komapatienten natürlich nur zu gerne tun würden), ist zumindest einer verpflichtet, Dich aufzunehmen -- und zwar der, wo Du zuletzt versichert warst.
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