Thema: Nachversicherung der Krankenkasse NICHT bei freiwillig Versicherten?  (Gelesen 11654 mal)

weltentdecker

Hilfe! Nach Telefonaten mit meiner Krankenkasse (TK) ist es wohl nun so, dass sie mich NICHT ein Monat nachversichern, da ich vorher freiwillig versichert war. Das Arbeitsamt sagte mir aber, dass sie für mich keine Beiträge zahlen aufgrund der Nachversicherungspflicht. Wer hat nun recht?

Im SGB steht
Zitat
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Heißt "Versicherungspflichtiger" wirklich, dass man vorher unter der Beitragsbemessungsgrenze gewesen sein muss? Dann hätte die TK ja recht und die Arbeitsagentur unrecht und die müssten doch zahlen?

Oder heißt das einfach Versicherungspflichtiger, weil in D ja Krankenversicherungspflicht besteht?

Gibt's hier noch andere freiwillig Versicherten? Wie war das bei euch??
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weltentdecker

So, habe nun auch nochmal mit dem Arbeitsamt telefoniert. Nach deren Leistungsbescheid versichern die mich erst ab 01.05. bei der Krankenkasse. Sie sagen, dass aufgrund der Sperrfrist erst ab 01.05. Beiträge an die KK abgeführt werden. Dies sei gesetzlich geregelt. Wenn nun meine KK sagt, dass sie mich nicht kostenlos nachversichern, muss ich vom 01.-12.04. (dann ist Abflug) selbst die Beiträge zahlen.

Ist das wirklich so?? Das hab ich hier im Forum noch nie gehört. Ich hoffe, ihr könnt mir mit euren Erfahrungswerten helfen (karoshi??). Ich hab schon im Internet gesucht, aber ich finde nichts, wo explizit steht, dass die Nachversicherungspflicht NICHT für Freiwillig versicherte gilt.  ???

Naja, zur Not muss ich in den sauren Apfel beißen und mich selbst versichern. Für die 12 Tage sollten das dann ja nur 60€ sein (wenn ich von 140€ im Monat ausgehe).   :-\
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helen

Hi!

Ich muss gestehen, ich verstehe das Problem nicht.
Du bist jetzt freiwillig versichert. Bedeutet das nicht, dass Du die monatlichen Beiträge eh selbst bezahlst? Ich zahle im Moment auch meine Beiträge selbst (habe mich aus diversen Gründen beim Arbeitsamt abgemeldet) und bin davon ausgegangen, dass ich das bis zum Tag der Abreise tue. Dann kommt die AuslandsKV und wenn ich zurück komme melde ich mich beim Arbeitsamt und ab dann zahlt die Agentur. Die Nachversicherungspflicht spielt damit keine Rolle.

Hoffe, Du findest bald eine Antwort. Dass die einen so und die anderen so sagen ist ja nichts neues :-( Im Zweifel bleibt nur ein neuer Anruf bei der TK, bei den Du Dir diesen Paragraphen erklären lässt.
Den "Versicherungspflichtigen" hätte ich übrigens als jeden staatlich krankenversicherten Deutschen angesehen, wegen der Versicherungspflicht.


P.S.: Mit Pflegeversichung ist der aktuelle Beitrag pro Monat übrigens 149,XX Euro (bei der TK) - seit Januar um fast 5 € teurer.


weltentdecker

Nein, ich zahle die Beiträge momentan nicht selbst, bin ganz normal über den Arbeitgeber versichert. Aber halt über der Beitragsbemessungsgrenze, daher "freiwillig", da ich auch in die private wechseln könnte....

Ich denk, ich ruf mal bei meiner Rechtsschutz an. Die werden sich ja hoffentlich mit den Gesetzen auskennen....
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helen

Ach so, jetzt verstehe ich es auch  :)

weltentdecker

Momentaner Stand der Dinge:

Arbeitsamt sagt, sie melden mich definitiv erst 1 Monat später bei der KK an (dann irrelevant für mich, da schon unterwegs).

Der Krankenkasse hab ich jetzt mal ein paar Gesetzestexte um die Ohren gehauen, um darzulegen, dass deren Sichtweise falsch ist und ich aufgrund der Gesetzeslage auch als sogenanntes "freiwilliges" Mitglied, Anspruch auf die Nachversicherung von 1 Monat habe. Das Ausschlaggebende ist nämlich, dass die Krankenversicherungspflicht von der Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden ist, diese ermöglicht lediglich den Wechsel vom gesetzlichen ins private System. Da ich über der Beitragsbemessungsgrenze bin, bin ich gemäß § 6 SGB V lediglich versicherungsfrei, jedoch immer noch versicherungspflichtig. Die Versicherungsfreiheit ist von der Befreiung von der Versicherungspflicht abzugrenzen, welche nur auf Antrag und nur in
Ausnahmefällen erfolgt.

Somit greift § 5 SGB V § 19 DOCH:
Zitat
§ 5 SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs
(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens
für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1.

Bis jetzt kam von der KK nur eine Standardmail zurück, vonwegen "vielen Dank für Ihre offenen Worte". Ich werd jetzt einfach gar nichts mehr weiter machen. Wenn ich nichts gegenteiliges von denen höre, gehe ich davon aus, dass ich versichert bin.

Oder brauch ich unbedingt irgendeine Bestätigung von denen? Ist doch eigentlich gar nicht nötig.
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canadawhv

Hi,

kurze Info von einem Krankenkassenmitarbeiter, ich arbeite bei einer Krankenkasse.

Man muss zwischen 2 Begriffen unterscheiden

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:
bis zu dieser Grenze zahlt du aus deinem Einkommen Beiträge

Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze):
wenn du im Vorjahr diese Grenze mit deinem Einkommen überschreitest, wirst du als Arbeitnehmer
freiwillig in der Krankenversicherung versichert und könntest dich theoretisch auch privat krankenversichern.

Ich befürchte deine KK hat Recht. Wenn du dort als freiwillig versicherter Arbeitnehmer Mitglied bist, hast
du keinen Anspruch auf Leistungen nach Ende der Beschäftigung.

Der sogenannte nachgehende Leistungsanspruch von 1 Monat gilt nur für versicherungspflichtige Mitglieder.
 
Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

LG
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