Thema: Versicherungsschutz bei "mitgebrachten" Krankheiten/ Verletzungen  (Gelesen 3600 mal)

Travelini

Hallo,

folgende Situation: ich bin über meinen Arbeitgeber gesetzlich krankenversichert, gehe demnächst auf Weltreise und möchte mich für diese Zeit mit einer AuslandsKV absichern und bei der KV in Deutschland abmelden. Nach meiner Rückkehr meldet mich der Arbeitgeber wieder an, sollte etwas schief gehen können dies meine Generalbevollmächtigten tun (freiwillige Versicherung). So weit, so gut.

Nun habe ich aber gerade mit der Krankenkasse telefoniert und die meinte, dass alle Leistungen, die nach meiner Rückkehr aufgrund von Krankheiten oder Unfällen, die ich mir im Ausland zugezogen habe, von der deutschen Krankenkasse nicht übernommen würden  :o - daher müsste ich eine Anwartschaftsversicherung abschließen.  ???

Hat jemand von Euch bereits Erfahrungen mit so einem Fall und gibt es für diese Aussage irgend eine rechtliche Grundlage? Dass ich versicherungspflichtig bin und mich die KV wieder aufnehmen muss bestreiten sie also quasi nicht, aber eben, dass sie die Kosten für eventuelle Schäden im Ausland übernehmen. Oder wäre das noch über die AuslandsKV abgedeckt?

Schon mal vielen, vielen Dank für Eure Hilfe!!!
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Travelini

« Antwort #1 am: 28. September 2012, 20:12 »
Hmm, hat keiner eine Idee, was in so einem Fall passiert bzw. ob der Einwand meiner KK berechtigt ist?
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karoshi

« Antwort #2 am: 28. September 2012, 22:24 »
Dass es in der GKV Leistungsausschlüsse wegen Vorerkrankungen geben soll, höre ich zum ersten Mal. Das ist meines Wissens gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.
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Travelini

« Antwort #3 am: 29. September 2012, 12:30 »
Hallo karoshi,

Danke für deine Antwort, jetzt hatte ich endlich die richtigen Stichworte, um Google zu befragen :)

Den gesetzlich vorgesehenen Leistungsausschluss gibt es leider doch:

§ 52a SGB V Leistungsausschluss
Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.


§ 5 SGB V Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind

1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
(...)
9. Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Abschluß des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen,
 (...)
13.Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
    a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
    b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Und aus der Satzung meiner Krankenkasse (AOK plus):

§ 8
Leistungsausschluss
(1) Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich des SGB V begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 SGB V missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auf die Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme im Sinne des Satzes 1 soll die AOK PLUS insbesondere dann verzichten, wenn zwischen dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung ein Zeitraum
von mindestens 12 Monaten liegt.
(2) Zur Feststellung eines Leistungsausschlusses kann die AOK PLUS den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen, um insbesondere prüfen zu lassen, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bereits eine behandlungsbedürftige Krankheit vorlag oder Behandlungsbedürftigkeit zeitnah zu erwarten war.
(3) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren.



Ich sehe also 2 Möglichkeiten
a) ich schließe die Anwartschaftsversicherung ab und beiße in den sauren Apfel, die 325 € für die 7 Monate zu zahlen.
b) ich schreibe mich irgendwo als Studentin ein und falle ja dann unter § 5 Abs.1 Nr. 9 und wäre damit nicht mehr vom Leistungsausschluss betroffen - allerdings weiß ich nicht, ob man sich jetzt überhaupt noch für das laufende Semester eintragen kann? Und gilt diese Nr. auch für ein Zweitstudium?

Wenn ich natürlich arbeitsfähig, mit evtl. kleineren Problemen/ Krankheiten wiederkäme, würde mich mein Arbeitgeber einfach wieder anmelden und ich würde unter Nr. 1 fallen - dann gäbe es auch kein Problem.

Aber für den Falle eines Falles, dass wirklich etwas schlimmes passiert,  wäre sicher die Anwartschaft die beste Variante, weil dann ja auch niemand die Nerven hat, noch große Rechtsstreitigkeiten einzugehen, oder was meint ihr? ???

 >:( so eine Paragraphenwälzerei macht echt keinen Spaß...
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Hias

« Antwort #4 am: 29. September 2012, 13:07 »
In Deutschland hat jeder (deutsche Staatsbürger) das Recht auf eine Krankenversicherung. Die vorherige Krankenversicherung muss, ob sie will oder nicht, dich wieder aufnehmen und auch für deine Krankheiten aufkommen, egal wo du sie dir zugezogen hast!
Ich habe wirklich lange mit dem Thema gekämpft und viel telefoniert. Jetzt habe ich mich ab den Beginn meiner Reise von meiner Versicherung abgemeldet! Nach meiner Rückkehr rufe ich dort an und meine Mitgliedschaft läuft weiter.

Eine Anwartschaft benötigen lediglich Kunden einer PKV damit die Mitgliedschaft ruht und sie nachher ohne Gesundheitsprüfung wieder aufgenommen werden!
Gleiches gilt auch für freiwillig gesetzlich Versicherte, also Angestellte die über ein bestimmts Bruttojahreseinkommen (45900 Euro) verdienen und dies auch während ihrer Reise tun.

Korrigiere mich wenn ich falsch liege. Bei meinen ganzen Telefonaten (auch mit Krankenversicherungen) hat jeder etwas anderes erzählt und ich wäre mir auch gerne endlich mal 100%ig sicher!

So kenn ich das:
http://worldsharmony.rtwblog.de/2012/09/16/reisekrankenversicherung/#more-219
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Vombatus

« Antwort #5 am: 30. September 2012, 09:57 »
@ Travilini
Würde dann einfach zu einer anderen Krankenkasse gehen.

Ich interpretiere das "SGB-Zitat" so, dass es um Erschleichung von Leistungen geht. Also "missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme"

Aber dass Folgekosten/Behandlungen von Krankheiten/Unfälle, die du dir im Ausland zugezogen hast, nicht von deutschen Krankenkassen übernommen werden kann ich mir nicht vorstellen.

Was sind das für Erkrankungen bei der AOK Plus, die nicht versichert sind?
Siehe dein Zitat: (3) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren.

Ich glaube, da zickt deine KK herum. Es gibt genug Urlauber die mit kleinen und großen Krankheiten aus dem Ausland zurückkehren und trotzdem Behandelt werden (müssen). Egal ob Malaria oder Hepatitis, ein aufgeschürftes Knie oder eine Erkältung.
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Travelini

« Antwort #6 am: 03. Oktober 2012, 19:22 »
@ Travilini
würde dann einfach zu einer anderen Krankenkasse gehen.

Hmm, das ist jetzt leider schon etwas kurzfristig, in einem Monat geht es ja schon los. Und sonst war ich eigentlich auch ganz zufrieden mit den Leistungen meiner KK (sie zahlen mir z.B. auch alle notwendigen Impfungen und da kommt so einiges zusammen!)

Ich interpretiere das "SGB-Zitat" so, dass es um Erschleichung von Leistungen geht. Also "missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme"

Aber dass Folgekosten/Behandlungen von Krankheiten/Unfälle, die du dir im Ausland zugezogen hast, nicht von deutschen Krankenkassen übernommen werden kann ich mir nicht vorstellen.

Was sind das für Erkrankungen bei der AOK Plus, die nicht versichert sind?
Siehe dein Zitat: (3) Der Versicherte ist über die vom Leistungsausschluss betroffenen Erkrankungen zu informieren.

Ja, so würde ich das Zitat auch interpretieren und wenn man es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen würde, würde man wahrscheinlich auch Recht bekommen (da ich ja nur auf einer Reise war und mein Lebensmittelpunkt sonst immer in Deutschland ist ja offensichtlich, dass ich nicht nur nach Deutschland zurück komme, um die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen). Mein Bedenken war nur, dass ich es meinen Angehörigen nicht zumuten will, sich auch noch mit der Krankenkasse rumzustreiten, falls ich wirklich in einem Zustand wieder komme, in dem ich das nicht selbst tun kann (dann haben sie nämlich schon genug andere Sorgen). Wenn ich ganz normal wiederkomme, meldet mich ja mein Arbeitgeber wieder an und ich falle ohnehin nicht unter diese Klausel.

Und die Information über die vom Leistungsausschluss betroffenen Krankheiten bekommt man dann, so wie ich es verstehe, erst dann, wenn es tatsächlich zum Leistungsausschluss kommt?

Korrigiere mich wenn ich falsch liege. Bei meinen ganzen Telefonaten (auch mit Krankenversicherungen) hat jeder etwas anderes erzählt und ich wäre mir auch gerne endlich mal 100%ig sicher!

So ungefähr geht es mir auch gerade - neuer Anruf, neuer Sachbearbeiter und jeder erzählt etwas anderes - wobei man bei allen das Gefühl hat, dass sie mir diese unnötige Anwartschaftsversicherung aufquatschen wollen. Ich werde die morgen noch einmal anrufen und noch einmal genau nachhaken, auf welchen gesetzlichen Grundlagen denn deren Leistungsausschluss basieren soll. Denn so wie die Sachbearbeiterin sich am Telefon ausgedrückt hat, würde der auch für normale mitgebrachte Krankheiten/ Verletzungen gelten, wenn ich wieder arbeite - das passt ja aber nicht zum Gesetzestext. Und die Gesetze habe ich mir ja auch nur selbst rausgesucht, vielleicht hatte sie ja ganz andere Regelungen dazu im Kopf. Ich halte euch auf jeden Fall auf dem Laufenden!
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Marco

« Antwort #7 am: 03. Oktober 2012, 22:59 »
Also ich kann dir soweit sagen, dass ich aufgrund einer Verletzung nach Deutschland zurück geflogen bin und am Ankunftstag mich bei meiner Krankenkasse zurück gemeldet habe. Bislang (ist jetzt schon 6 Monate her) hat die Krankenkasse alles gezahlt ohne jemals etwas zu beanstanden. Mir wollten Sie vor meiner Abreise auch eine Anwartschaft andrehen (war und bin gesetzlich versichert) aber nach etwas rum diskutieren haben sie selbst eingesehen dass ich keine benötige.
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