Thema: Post von der AOK  (Gelesen 4252 mal)

Nordlys

« am: 15. Juni 2011, 16:06 »
Hallo,

Ich habe heute einen Brief von meiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Die wollen wissen, wo und wie ich krankenversichert bin. Dazu muss ich einen einfachen Fragebogen ausfüllen. Wenn ich einfach nicht antworte, werde ich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zwangspflichtversichert.

Zu meiner Situation:
- Mein Arbeitsvertrag endete am 31.05.2011. Ich war vorher versichert bei der AOK.
- Wegen Eigenkündigung ist eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten
- Bei der AOK habe ich einen Monat, also bis zum 30.06.2011 nachgehenden Versicherungsschutz
- Die Agentur für Arbeit hätte mich am 01.07.2011 bei der AOK angemeldet und meine Krankenversicherung bezahlt.
- Ich habe eine Auslandskrankenversicherung und verreise am 22.06.2011.

Da ich bis dahin von der Arbeitsagentur sowieso kein Geld bekomme, und sowieso noch krankenversichert bin, habe ich mich bei der Arbeitsagentur gleich wieder abgemeldet, damit die mich in Ruhe lassen. Das hat soweit auch funktioniert.

Die naheliegendste Art, den Fragebogen auszufüllen, ist:

"Ich bin seit dem 22.06.2011 ... [ x ] im Ausland bei der (Name der Auslandskrankenversicherung)"

Entspricht ja auch der Wahrheit.


Jetzt meine Frage: Habt ihr auch diesen Fragebogen zugeschickt bekommen? Habt ihr darauf geantwortet? Was habt ihr angekreuzt, und was ist dabei rausgekommen? Wollte die gesetzliche Krankenversicherung Nachweise haben, die eure Angaben untermauern? (In dem Schreiben steht zumindest nicht explizit drin, dass Nachweise verlangt werden).

Übrigens kam dieser Fragebogen mitte Juni bei mir an. Theoretisch hätte ich schon längst über alle Berge sein können. Das wäre dann möglicherweise ein Problem gewesen (das mal nur als Warnung an andere).
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querweltein

« Antwort #1 am: 15. Juni 2011, 17:50 »
Also wir haben ganz regulär bei unser KK gekündigt zum 30.6. (mit Hinweis auf Weltreise und das wir danach wieder gerne zu ihnen gehen würden). Bisher haben wir nix wieder gehört.
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Flynn

« Antwort #2 am: 16. Juni 2011, 00:49 »
Du bist nur unter dem Versicherungszwang solange du in Deutschland arbeitest/wohnst/studierst etc. Wenn du auf Weltreise bist, dann fällst du nicht mehr unter den Versicherungszwang - die AOK geht es nix an wo du in dieser Zeit versichert bist, auch wenn sie das wahrscheinlich nicht gerne hört. Ruf an und mach dem Bearbeiter das klar ;)

Meine Krankenkasse wollte auch mein Rückflugticket haben, bis ich gesagt habe, dass sie das nix anginge und ich mir einfach eine neue suche, wenn sie mich mit Dingen nerven, die alleine meine Sache sind. Die haben da gar nix zu melden, da das komplett in meiner Verantwortung liegt - aber das hören sie natürlich alle nicht gerne...
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dommel24

« Antwort #3 am: 16. Juni 2011, 09:22 »
Aber jede Krankenkasse bei der du dich nach der Reise anmeldest, möchte einen Vorversicherungsnachweis sehen. Wenn du den nicht erbringen kannst, müsstest du die nicht versicherten Zeiten nachzahlen. Egal bei welcher Versicherung.

Also den Versicherungsnachweis der Auslandskrankenkasse sowie Flug- und Zugtickets sollte man gut aufheben, um nach der Reise beweisen zu können, dass man mindestens 6 Monate im Ausland war und über den gesamten Zeitraum eine Auslandskrankenversicherung bestand, sonst hat man danach nur Probleme.
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Nordlys

« Antwort #4 am: 01. September 2011, 13:04 »
So, ich bin wieder zurück und habe mich vor zwei Wochen arbeitslos gemeldet. Heute ist meine neue Versicherungskarte per Post gekommen. Sonst kam gar nichts mehr, außer ein paar mehr oder weniger freundlichen Bitten, meine alte Karte zurückzuschicken. Das muss ich zwar nicht, hab's aber gemacht, damit Ruhe ist.

Das mit den 6 Monaten kann ich in keinem Gesetzestext finden. Ist wohl lediglich interne Praxis bei manchen Krankenversicherungen. Trotzdem sollte man natürlich darauf vorbereitet sein, dass die Krankenkasse rumzickt, da ja hier viele über negative Erfahrungen berichten.
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dommel24

« Antwort #5 am: 22. September 2011, 17:59 »
Die 6 Monate finden sich nicht direkt in diesem Zusammenhang, sondern in der Abgabenordnung. Hier ein Auszug aus wikipedia:


Legaldefinitionen des gewöhnlichen Aufenthaltes sind nur in § 30 Abs. 3 SGB I und § 9 Abgabenordnung (AO) enthalten. Gemeinsam heißt es: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.“ Ergänzt wird dies in der Abgabenordnung durch: „Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt#Der_gew.C3.B6hnliche_Aufenthalt_im_deutschen_Recht
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