Der Minijob spielt in Deinem Szenario definitiv eine Rolle. Er ist sozialversicherungspflichtig, d.h. wenn Du ihn mindestens 360 Tage lang ausübst, entsteht dadurch ein neuer Anspruch auf ALG1. Damit erlischt Dein alter Anspruch (
§161 SGB 3 Abs. 1 Satz 1). Die verbleibende Zeit des erloschenen Anspruchs wird (bis zur Maximaldauer) auf den neuen Anspruch draufgerechnet (
§147 SGB 3 Abs. 4). Soweit kein Problem bei der
Dauer.
Es kann aber sein, dass sich der Minijob auf die
Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt. Grundsätzlich würde sich die Höhe des ALG1 am Einkommen während des Minijobs orientieren (was, gelinde gesagt, suboptimal wäre). Es gibt zwei mir bekannte Härtefallregelungen:
- §150 SGB 3, der greift hier m. E. nicht.
- §151 SGB 3 Abs. 4 könnte hier greifen. Dafür wäre entscheidend, dass Du in 2021 zumindest kurzzeitig ALG1 bezogen hast, und dass Du innerhalb von 2 Jahren wieder bei der Arbeitsagentur aufschlägst. Ich habe absolut keine Ahnung, ob man während einer Sperrzeit im juristischen Sinn ALG1 bezieht. Das müsstest Du wohl noch mal selbst klären oder klären lassen. Sollte das der Fall sein, würde in 2023 für die Berechnung der Anspruchshöhe Dein letztes Arbeitslosengeld als Minimum gesetzt. Anderenfalls hättest Du die Arschkarte gezogen.
Meine Empfehlung ist deshalb: Wenn Du die potenziellen Komplikationen vermeiden willst, mach den Minijob kürzer als ein Jahr, genauer gesagt kürzer als 360 Tage. Dann wird in 2023 überhaupt nichts neu berechnet, sondern Dein in 2021 festgestellter Anspruch lebt einfach wieder auf. Und Du könntest die Reise sogar ungeplant um bis zu 1 Jahr und 3 Monate verlängern, ohne dass das zu finanziellen Nachteilen führt.
LG Karoshi
P.S.: Disclaimer: Ohne Gewähr.