Thema: §5 Abs. 13 oder Abs. 1SGB ?  (Gelesen 1977 mal)

henne

« am: 02. Oktober 2015, 14:23 »
Hallo zusammen,
ich werde von März 2016 bis Dezember 2016 eine Weltreise machen.
Während dieser Zeit bin ich weterhin bei meinem Arbeitgeber beschäftigt und erhalte auch Gehalt (bekomme aktuell 50% und dann während meiner Auszeit auch).
Habe nun mit meiner Krankenversicherung gesprochen, da ich ungern Beiträge in Deutschland zahlen möchte während ich eh nicht da bin und keine Leistungen erhalten kann. Ich bin daher davon ausgegangen, dass ich nach §5 Abs. 13 versicherungspflichtig bin, da ich eh keine Leistungen erhalten werde.
Die Versicherung sagt aber, ich bin beitragspflichtig nach Abs. 1, obwohl ich mich nicht in Deutschland aufhalte und auch keine Leisungen von Ihnen erhalte.
Könnt ihr mir hierzu etwas sagen oder habt ähnliche Erfahrungen?
Wie gesagt, ich bin während meiner Auszeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bekomme Gehalt, mache sozusagen Teilzeit mit Arbeitszeit = 0.
Gruß
Henrik
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Ratapeng

« Antwort #1 am: 15. Oktober 2015, 11:28 »
Hallo,

deine Krankenkasse hat recht. Du bist weiter angestellt, und deshalb nach § 5 Abs. 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig.

Nummer 13 greift deswegen nicht, das ist nur ein Auffangtatbestand, falls man nicht (so wie du aber) aus anderen Gründen versicherungspflichtig ist.

Sich abmelden funktioniert nur bei unbezahltem Urlaub o.ä., denn da bekommst du keinen Lohn mehr und bist auch deshalb im sozialversicherungsrechtlichen Sinne nicht angestellt, also gerade nicht gegen Arbeitsentgeld beschäftigt.
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