Thema: Zweite Auslandsreise - sich zum zweiten Mal abmelden?  (Gelesen 2530 mal)

alpac

« am: 04. Dezember 2015, 20:07 »
Ich war in einem Arbeitsverhältnis bis zum August 2015. Ich habe mich paar Wochen später bei der Arbeitsagentur arbeitslos angemeldet und dann in 2 Wochen wegen einer anderthalb-monatigen-Auslandreisereise abgemeldet. Als ich zurückkam, habe ich mich wieder bei der Arbeitsagentur angemeldet. Nun möchte ich aber in der Weihnachtszeit und im Neujahr eine zweite Auslandreisereise vornehmen, ca. 2 Wo andauernd.

Wie ist die beste Vorgehensweise in meinem Fall?

Ich habe das erste Vermittlungsgespräch am Montag. Dort bekomme ich bestimmt eine Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt.

Ich habe gelesen, dass man sich nicht einfach abmelden kann. Im Fall der Abmeldung gilt die Maßnahme als abgebrochen und dies dann als Entziehung von den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur gewertet werden. Dann wird die Anspruchsdauer für die Zeit der Abmeldung gekürzt. Stimmen diese Aussagen? (Eigentlich stecke ich noch in gar keiner Maßnahme und wie gesagt habe erst am Montag meinen ersten Termin.)

Vielen Dank für jegliche Hilfe.   ::)
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karoshi

« Antwort #1 am: 04. Dezember 2015, 21:05 »
Über die Feiertage würde sich anbieten, einfach mal nach Urlaub zu fragen. Du hast ja auch als Arbeitsloser einen Urlaubsanspruch von drei Wochen. Der wird zwar in den ersten drei Monaten normalerweise nicht genehmigt, aber zum Jahreswechsel dürfte die Wahrscheinlichkeit, einen Job (oder auch nur einen Jobvorschlag) zu bekommen, gleich Null sein. Eine bessere Zeit, um den Urlaub zu nehmen, kann ich mir nicht vorstellen.
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alpac

« Antwort #2 am: 05. Dezember 2015, 13:00 »
Vielen Dank für die Antwort.

Was kann man im Falle, wenn der Urlaub aber abgelehnt wird, noch machen? Kann man sich dann zum zweiten Mal abmelden? Oder ist das eher nicht zu empfehlen? (Wird das evtl. von der Arbeitsagentur als Missbrauch angesehen?)
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karoshi

« Antwort #3 am: 05. Dezember 2015, 16:26 »
So lange Du nicht in einer Weiterbildungsmaßnahme steckst, kann Dir keiner verbieten, Dich abzumelden. Der Abbruch einer Maßnahme dürfte allerdings eine Sperrzeit nach sich ziehen.
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alpac

« Antwort #4 am: 05. Dezember 2015, 17:00 »
Vielen Dank für Erklärung.

Verstehe ich das richtig, dass eine Eingliederungsvereinbarung nicht gleich eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bedeutet?
Bekommt man erfahrungsgemäß gleich beim ersten Vermittlungstermin eine Maßnahme zugewiesen?
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karoshi

« Antwort #5 am: 05. Dezember 2015, 23:29 »
Eine Maßnahme ist eine von der Arbeitsagentur bezahlte Weiterbildung bzw. Umschulung. Dass die AA nicht wirklich happy ist, wenn jemand so etwas abbricht, dürfte klar sein. Die erste Eingliederungsvereinbarung beinhaltet aber eher selten gleich so eine Maßnahme. Normalerweise wird die AA zuerst versuchen, Dich in Deinem erlernten Beruf zu vermitteln.
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