Thema: Fuß gebrochen auf Reise, Krankengeld/Arbeitslosengeld  (Gelesen 3235 mal)

Jury

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich Krankengeld / Arbeitslosengeld.

Mein Arbeitsvertrag ist zum Jahresende 2015 ausgelaufen und ich hatte geplant das nächste halbe Jahr zu reisen. Am 02. Janur wollte ich mich auf der Agemtur für Arbeit arbeitslos melden, was ich aber laut der Angestellten in meinem Fall nicht machen müsse, da ich ja gleich darauf ins Ausland gehen würde.

Am 04.05.2016 habe ich mir dann leider auf Kuba den Knöchel gebrochen und auch die Innenbänder angerissen. Aus diesem Grund habe ich meine Reise abgebrochen und mich in Deutschland operieren lassen.

Deshalb wurde ich für einen Monat krankgeschrieben und werde dies wohl auch die weiteren 2 Monate bleiben.

Laut der Agentur für Arbeit muss ich mich nun an meiner Krankenkasse zwecks Krankengeld wenden, laut der Krankenkasse war ich jedoch zu diesem Zeitpunkt lediglich Familienversichert und habe deshalb keinen Anspruch darauf!?

Kennt sich im Forum vill jemand mit dem Thema aus oder hatte vill mal das selbe Problem?

Wäre für jeden Kommentar sehr dankbar :)!
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serenity

« Antwort #1 am: 01. Juni 2016, 23:37 »
Die Kasse hat recht - steht in § 44 SGBV.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;
(§ 10 ist die Familienversicherung)

Da kannst du leider nichts machen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Praxis auch für rechtens erklärt, weil die Familienversicherten ja auch keine Beiträge entrichten.

Und da du zum Zeitpunkt der Erkrankung auch nicht arbeitslos gemeldet warst, bekommst du auch vom Arbeitsamt kein Geld, denn Voraussetzung für eine Leistungsfortzahlung ist, dass die Erkrankung während der Arbeitslosigkeit eingetreten ist und du schon Leistungen vom Arbeitsamt bekommen hast. Du kannst dich im Grunde auch während deiner Arbeitsunfähigkeit nicht arbeitslos melden, da du ja gar nicht arbeitsfähig bist.

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tanoil

« Antwort #2 am: 04. Juni 2016, 12:38 »
Dann müsst man doch aber jedenfalls Anspruch auf andere SozialLeistungen haben oder ?
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Worldonabudget

« Antwort #3 am: 23. Juni 2016, 04:31 »
Dann müsst man doch aber jedenfalls Anspruch auf andere SozialLeistungen haben oder ?

Ja, Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II sollte einem dann zustehen. Vorausgesetzt es gibt keine Personen, die für einen einstehen müssen oder Vermögen, das zu berücksichtigen ist.
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