Thema: Richtige Reihenfolge zum Bezug von ALG I  (Gelesen 2477 mal)

Josa

« am: 04. August 2014, 15:39 »
Hallo zusammen,

mein Mann und ich wollen auf Weltreise gehen. Im Forum habe ich gesehen, dass die Möglichkeit besteht, ALG I auszusetzen und erst nach Rückkehr der Weltreise zu beziehen ohne finanzielle Einbußen.

Hierzu stellt sich uns nun die Frage nach dem richtigen Vorgehen bzgl.
- Kündigung beim jeweiligen Arbeitgeber
- Wohnsitz ummelden
- Arbeitssuchend melden bei neuem Wohnsitz
- ALG I erhalten und wieder abmelden

Wie lange hat man Anspruch auf den Bezug von ALG I? Wir sind beide seit 9 Jahren bzw. länger soz.pfl. beschäftigt und kündigen beide. Wie teilt man dies seinem Sachbearbeiter beim Arbeitsamt mit? Die Karten auf den Tisch legen kommt mir ziemlich doof vor...

Vielen Dank für eure Unterstützung.
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karoshi

« Antwort #1 am: 04. August 2014, 18:19 »
Hi,

habt Ihr schon diese Seite gelesen?
http://weltreise-info.de/organisation/arbeitslosenversicherung.html

Ich denke, da werden sich viele Eurer Fragen klären. Wenn danach noch Unklarheiten bestehen oder spezielle Randbedingungen nicht behandelt wurden, einfach noch mal hier detailliert nachfragen.

LG, Karoshi
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Hanzolo

« Antwort #2 am: 10. März 2015, 23:55 »
Da ich haargenau vor dem gleichem Problem stehe und mich hier eingelesen habe, hier mein Vorschlag:

1. Kündigen
2. Mind. 3Mon. vor Beendigung oder nach Bekanntwerden der Kündigung arbeitsSUCHEND melden (oder das zeitgleich mit 3. erledigen)
3. Am alten Wohnort beim Arbeitsamt frühestens 3 Mon. vor Beendigung oder spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitsLOS melden und somit Antrag auf ALG1 stellen
4. Positiven Bescheid über ALG1 erhalten
5. Ummelden
6. Beim alten Arbeitsamt abmelden mit Hinweis auf Auslandsaufenthalt
7. Weltreise
8. Bei Rückkehr den noch nicht verbrauchten Anspruch auf ALG1 einfordern und ab dem ersten Tag beziehen

Es sollte aber auch funktionieren sich erst umzumelden und den Kram beim neuen Arbeitsamt einzureichen, also
1.
5.
2. + 3. (aber beides dann beim zutändigen Arbeitsamt nach Ummeldung)
4.
6. (beim neuen Amt, s.o.)
7.
8.

Anspruch besteht dann insgesamt 9 Monate bei dreimonatiger Sperrfrist durch Eigenkündigung.

Kann das jemand so bestätigen?
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Josa

« Antwort #3 am: 14. März 2015, 06:24 »
Hallo Hanzolo,

inzwischen in die Tat umgesetzt - deine Variante 1 stimmt so!

Ist auch alles halb so wild wie gedacht. Der Anspruch auf ALG I besteht ab Bestätigung 4 Jahre und kann zeitlich so oft wie gewünscht unterbrochen werden. Dazu hat man je Kalenderjahr zusätzlich 21 Urlaubstage, in denen ALG-Bezug erfolgt.

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