Thema: Anwartschaft nicht mehr nötig?!!!  (Gelesen 51299 mal)

Martini

« Antwort #30 am: 23. August 2010, 13:19 »
Hallo zusammen,

was ist denn, wenn ich vorzeitig wirklich Versicherungsschutz in Deutschland benötige? Ich habe von der DAK auch die Auskunft bekommen, dass ich, selbst wenn ich schon nach der Hälfte der geplanten Zeit im Koma liegend nach D zurücktransportiert werden muss, von einem Bevollmächtigten wieder angemeldet werden kann. Aber die Hansemerkur sagt auch über ihre Auslandsversicherung: sobald ich deutschen Boden betrete, greifen deren Leistungen nicht mehr. Entsteht hier nicht doch eine blöde Lücke ab dem Zeitpunkt, dass man z.B. in ein deutsches Krankenhaus eingeliefert wird bis dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Formulare zur Wiederaufnahme eingereicht hat und diese bearbeitet wurden? Was sind schon 40 Euro monatlich gegen immense Krankenhauskosten, die entstehen können. Was meint ihr dazu?
Danke und liebe Grüße

kann da mal bitte jemand darauf antworten? das interessiert mich auch.

@cujamara: liebe grüße aus eutin.
0

karoshi

« Antwort #31 am: 23. August 2010, 14:10 »
Es kommt nicht darauf an, wie lange die Krankenkasse zum vollständigen Bearbeiten der Anmeldung benötigt. Für die Anmeldung (dafür sollte man in eine Geschäftsstelle gehen) bekommt man sofort eine Bestätigung mit, und ab diesem Moment besteht auch Versicherungsschutz -- es sei denn, die Anmeldung wird explizit für einen späteren Termin vorgenommen.

Für den besagten Koma-Fall sollte die bevollmächtigte Person die Wiederanmeldung unverzüglich vornehmen.

LG, Karoshi
0

Martini

« Antwort #32 am: 23. August 2010, 14:30 »
danke!!
0

Cujamara

« Antwort #33 am: 25. August 2010, 17:39 »
Danke auch von mir! Gibt ein bißchen mehr Sicherheit für das Gespräch mit der Versicherung. Wenn ich Freunden und Kollegen davon erzähle, ernte ich nur Unverständnis, dass ich mich überhaupt von der KV abmelden will, aber ich sehe es eigentlich nicht ein für eine Leistung zu bezahlen, die ich nicht bekomme.
Viele liebe Grüße, Carmen
0

Dumeklemmer72

« Antwort #34 am: 25. August 2010, 20:17 »
Hallo Leutchen,

folgendes kann ich zum Thema Beitragen.

Ich bin gesetzlich bei der TKK versichert, hatte hier auch unterschiedliche Aussagen von unterschiedlichen Sachbearbeitern. Mir hat das Thema keine Ruhe gelassen, insbesondere zu dem Zeitpunkt als ich mit der Bestimmung des Reisebeginns und der damit verbundenen Kostenkalkulation befasst war.

Bei gesetzlichen Versicherungen sollte das Thema einheitlich behandelt werden. Darum ja gesetzlich. Daher lohnt auch mal der Anruf bei der Hotline des Gesundheitsministeriums, wo ich ne super nette Frau an der Strippe hatte, die mehr über mein Reisevorhaben wissen wollte als ich von ihr. Damals hat sich einiges geändert und sie war nicht so ganz firm in der Thematik. Bei der TKK war der "Experte" wohl mehr mit der gesetzlichen Neuregelung befasst und war garnicht gut darauf zu sprechen, dass ich nicht arbeiten will und auch nichts zahlen will. Letztlich sind auf telefonische Aussagen ohnehin kein Verlass, weswegen man alles schriftlich regeln sollte, da sind auch die Sachbearbeiter gezwungen näher hinzusehen und ihre Entscheidungen zu begründen, was sie anhand von Quellenangaben tun sollten, ein einfaches nein geht nicht, geht nicht (Darauf drängen welche Quelle sie für ihre Entscheidung heranziehen um ggf. Wiederspruch ein zu legen).

Wohl das Hauptproblem in der ganzen Sache ist der Begriff: "gewöhnlicher Aufenthalt" mit diesem Begriff habe ich als Wohnungslosenhelfer immer wieder mal in unterschiedlichen Kontext zu tun.

SGB I (Allgemeiner Teil)
§ 30
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Auf diese Passage werden sich die Krankenversicherungen berufen, wenn sie auf eine Anwartschaft bestehen.

Damit sind wir in einer relativen Zwickmühle. Denn die meisten Reisenden werden Aufenthalt nur vorübergehend benennen können. Allerdings kann man Umstände benennen, die darauf schließen lassen, dass die Anwesenheit außerhalb des Gelungsbereichs (BRD) haben. Das war in meinem Fall das One Way Flugticket, mit der Bescheinigung meines Arbeitgebers auf unbezahlten Urlaub in Kombination mit der Auslandskrankenversicherung. Inwiefern mein der Reiseimpfungen mit dem dazugelegten Reiseplan zur Begründung einer Rolle spielte, kann ich nicht sagen. In jedem Fall gab es keine Probleme.

Aus strategischen Gründen habe ich die Kündigung erst nach Abrechung der Impfungen eingereicht. Ich schreibe bei solchen Briefen grundsätzlich rein, dass ich mich stets bei dem Unternehmen gut aufgehoben gefühlt habe und bei Rückkehr mich wieder an ihr Unternehmen wenden möchte. Das bewirkt Wunder.

Zum Thema gewöhnlicher Aufenthalt: Gewöhnlicher Aufenthalkt ist etwas völlig anderes als die Meldeadresse. Wenn ich beruflich damit zu tun habe argumentiere ich, dass sich Personen für gewöhnlich dort aufhalten, wo sie sich aufhalten. Dass kann auch reisend, umherziehend. Hotel oder was auch immer sein. Schwierig kann es zu beweisen sein und noch schwieriger einen Bürokraten davon zu überzeugen, insbesondere, wenn man die Meldeadresse beibehält.

Sobald man wieder zurück im Geltungsbereich des SGB ist (Also BRD) ist man Versicherungspflichtig, da man seinen gewöhnlichen Aufenthalt ja wieder auf den Geltungsbereich des SGB . Das heisst man ist verpfichtet sich bei einer Krankenversicherung anzumelden und die Krankenkasse (privat oder gesetzlich, je nach Status vor abreise) ist verpflichtet einen aufzunehmen. Da hilft auch alles gejammer nichts, von wegen "Da kommen kosten auf uns zu, wenn sie wegen Malaria zurückkommen und hier gleich Behandlungskosten auf uns zu kommen" Dann kann es höchstens passieren, dass man sich im Falle der gesetzlichen freiwillig versichern muss, was wiederum nicht gering ausfallen muss.

So, ich hoffe hier ein paar hilfreiche Argumente (Dies ist keine Rechtsberatung, denn das dürfen nur Anwälte) an die Hand gegeben zu haben.

Viel Spass bei den Verhandlungen
2

reddy

« Antwort #35 am: 28. April 2011, 14:49 »
Jetzt muss ich diesen Thread noch mal herauskramen.

Ich war jetzt knapp 4 Monate auf Weltreise. Mein alter Arbeitgeber hat mich bei meiner gesetzlichen Krankenkasse abgemeldet. Jetzt bin ich wieder da und will mich weiter bei der gleichen Krankenkasse zum Basistarif (noch keinen neuen Job und auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld) versichern lassen. Wenn die Krankenkasse mich jetzt wiederaufnimmt, soll ich für diese 4 Monate nachträglich die Beiträge nachbezahlen! Deren Argument ist, dass mein gewöhnlicher Aufenthaltsort immer noch in Deutschland war und ich somit auch hier versicherungspflichtig bin. Nach Gesetz müsste ich mindestens 6 Monate im Ausland sein, damit mein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht mehr in Deutschland ist.

Mit einem Nachweis, dass ich für die Zeit im Ausland eine Auslandskrankenversicherung hatte, will sich die Krankenkasse auch nicht begnügen.

Wie kann ich jetzt um diese Nachzahlung drumherumkommen? Wenn ich mich jetzt einfach nicht mehr melde und mich mein zukünftiger neuer Arbeitgeber dann irgendwann mal anmeldet, besteht dann ja immer noch die Gefahr, dass ich dann für die komplette Zeit vorher die Beiträge nachzahlen muss.
0

Bella

« Antwort #36 am: 28. April 2011, 21:58 »
Ich kenne mich da leider garnicht aus, aber an deiner Stelle würde ich als allererstes mal die kompletten Versicherungsbedingungen durchlesen. Wenn da drin steht, was die Krankenkasse dir jetzt sagt, dann hast du wohl schlechte Karten und kannst nur auf Kulanz hoffen. Aber wenn nichts drin steht, dann müsstest du das ja wohl auch nicht zahlen. Ich finde in solchen Situationen immer wichtig zu wissen, wie man rechtlich steht und dazu muss man sich die Bedingungen durchlesen. Das macht zwar kein Spaß, aber verstehen tut man sie auch als Laie.

Wenn sie weiter drauf bestehen, kannst du sie ja auch mal bitten, dir zu zeigen, wo das in den Versicherungsbedingungen steht.

Viel Glück!
0

dommel24

« Antwort #37 am: 01. Mai 2011, 22:56 »
Hallo,
das von reddy geschilderte Problem hat nichts mit den Versicherungsbedingungen zu tun, sondern mit den gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch.

Deine Krankenkasse hat die allgemeine Praxis richtig wiedergegeben. Erst ab einem nachgewiesenen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten im Ausland, ist dein "gewöhnlicher Aufenthaltsort" nicht Deutschland, auch wenn du in Deutschland während der gesamten 6 Monate mit Hauptwohnsitz gemeldet bist.

Du müsstest in deinem Fall also die Beiträge nachzahlen. Kannst natürlich versuchen eine Kulanzlösung auszuhandeln. Oder du verlängerst deine Reise einfach um zwei Monate.

Anders sieht die Sache aus, falls du dich vor der Reise in Deutschland ganz abgemeldet hattest. Dann war dein Wohnsitz nicht in Deutschland und somit wärst du in dieser Zeit auch nicht versicherungspflichtig. Da eine Abmeldung aber viele sonstige "Nebenwirkungen" hat, gehe ich mal davon aus, dass du dich nicht abgemeldet hattest.
0

Dumeklemmer72

« Antwort #38 am: 06. Mai 2011, 04:54 »
Hallöchen,

das mit der Abmeldepraxis ist auch nicht so ohne weiteres Möglich. Das ist von Bundesland zu Bundesland etwas unterschiedlich geregelt. In NRW gilt inzwischen per gesetz, dass eine Abmeldung nur dann möglich ist, wenn eine neue Anmeldung vorliegt.Das heisst es muss eine neue Adresse angegeben werden. Auch wenn man dort tatsächlich nicht lebt. Ich weiss das aus meiner beruflichen Praxis als Wohnungslosenhelfer. So kann beispielsweise eine Postanschrift automatisch als Meldeadresse angenommen werden.

Es ist wie oben bereits geschrieben eine heikle Angelegenheit. Der Auflandsaufenthalt muss m.E. auch nicht mindestens 6 Monate betragen. Gewöhnlicher Aufenthalt ist ein recht schwammiger Begriff. Ich würde den Sachbearbeiter einfach damit auf die Pelle Rücken die Quelle für seine Entscheidung schriftlich zu benennen. Dann kann man rechtskräftigen Widerspruch einlegen.

Als Nachweis für den gewöhnlichen Aufenthalt würde ich durchaus die Einträge im Reisepass sowie Flugtickets vorlegen.

Weiterhin viel Erfolg.

Andreas
0

djmuh

« Antwort #39 am: 02. Juni 2011, 13:54 »
So, bei djmuh gegen die TK steht es nach der zweiten Reise jetzt auch 2:0.

Ich wurde jetzt sogar als "freiwillig versichert" wieder aufgenommen. Hat mich allerdings wieder Nerven, Zeit und Briefpapier gekostet. Aber der Reihe nach: Erst wollte man, dass ich aufgrund der fehlender Anwartschaft für ein Jahr die Beiträge von ca. 140,- € pro Monat nachzahle, also mehr als 1.500,- € für eine Zeit in der ich gar keine Leistungen in Anspruch nehmen konnte. Ja zwischen Wunsch und Realität war schon immer eine große Lücke... Ich hab dann also zum dritten Mal schriftlich meine Situation erklärt (insgesamt mit der Abmeldung sogar schon zum 6. Mal, Telefonate nicht mitgezählt). Das Problem habe ich offen angesprochen ("überforderter Sachbearbeiter", "unverschämte Frechheit") und Lösungswege aufgezeigt ("gesunder Menschenverstand"). Und siehe da, djmuh ist wieder bei der GKV versichert, nach Abmeldung und ohne Anwartschaft. Sie können nämlich gar nicht anders. Aber da weiß die eine Hand sowieso nicht, was die andere macht: Am gleichen Tag erhielt ich zwei Schreiben mit identischem Datum, im ersten wurde mein Aufnahmeantrag abgelehnt, im zweiten gab es dann die Versicherungsbestätigung.

... naja ...

Und was macht man mit der schönen, neuen, funkelnden Versichertenkarte? Man trägt sie auf einem goldenen Tablet ins Tropeninstitut  :D

Viel Glück!
1

Dumeklemmer72

« Antwort #40 am: 02. Juni 2011, 15:34 »
Hallo alle zusammen,

mein Rückkehr nähert sich und auch ich werde mich dieser Problematik stellen.
Wenn die Frage nach dem "gewöhnlichen Aufenthalt" kommt, werde ich einfach angeben: Für den Zeitraum nicht vorhanden/Herumreisend durch Mittel und Südamerika, regelmäßige Ortswechel.

Als Beweis werde eine Passkopie mit Stempel einreichen, Hin- und Rückflugticket, sowie Auflandskrankenversicherungspolice, sowie  den Link zu meinem Internetblog. Eventuell noch eine Auflistung der Länder mit Daten die ich bereist habe.

Um Fragen direkt zu klären werde ich gleich zur Krankenversicherung gehen um die Situation ausreichend erklären zu können.

Auf alle Vielen Dank für eure Erfahrungen auch ich werde berichten.

Gruß

Andreas
0

Bernhard

« Antwort #41 am: 05. Januar 2012, 10:54 »
Hallo

das Thema KV kann einen wirklich an den Rand des Wahnsinns bringen. Obwohl ich nun zig Beiträge hier gelesen habe ist mir vieles nicht klar, insbesondere was meine eigene Situation betrifft. Kurz zusammengefasst sieht die wie folgt aus:

Seit 10 Jahren arbeite ich in der Schweiz als Grenzgänger, habe meine private KV in DE bei der SDK.
Anfang November habe ich gekündigt, Arbeitsverhältnis endet am 31.05.2012, durch Resturlaub wird der letzte Arbeitstag Anfang März sein. Ich plane ein Auszeit vom Berufsleben bis mindestes Ende 2012, evtl. auch bis März 2013. Grösstenteils werde ich mich auf Reisen im Ausland aufhalten, allerdings wird es keine 9 oder 12 monatige Weltreise am Stück sondern Etappen von 2-3 Monaten mit kurzer Rückkehr nach DE und dann gehts wieder weiter (ich weiss, das ist doof, aber geht nicht anders).

Nun habe ich heute mit der SDK telefoniert und wollte der Dame das erklären. Nun weiss ich nicht ob sie oder ich einen schlechten Tag hatte, aber die Aussage war in etwa so: ich muss im voraus sagen wo ich wann sein werden, als ein fest umrissener Zeitraum, ausserdem soll ich als Nachweis einen ausländischen Arbeitsvertrag oder Studentenbescheinigung vorlegen - mit so etwas kann ich nun wirklich nicht dienen.

Ich werde meine Anfrage nun schriftlich einreichen und hoffe dann auf eine greifbarere Information.

Was mich aber noch interessiert. Da ich nun von der Schweiz aufhöre zu arbeiten. Habe ich dann die Chance mich durch meldung beim Arbeitsamt (was ich ursprünglich nicht vor hatte) wieder in die GKV zu kommen und die Kosten werden vom Arbeitsamt übernommen? Oder was wäre sonst der vernünftigste Weg?

Sorry, ich hoffe ich habe nicht zu diffus geschrieben aber gerade im Moment sehe ich nur noch ??????

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen wie ich am besten vorgehe.

Gruss
Bernhard
0

Dumeklemmer72

« Antwort #42 am: 06. Januar 2012, 21:29 »
Au, habe eben gesehen, dass ich hier noch eine Antwort schuldig bin.

Also, bei der TK lief bei der Wiederanmeldung alles glatt! Ich habe mich für ein paar Wochen nach der Rückkehr freiwillig versichern müssen. Ich habe meinen Reisepass und meine Flugtickets sowie meine Auslandskrankenversicherung mitgenommen. Ebenso habe ich darauf verwiesen, dass ich mit der Impfabrechnung ja bereits die Route angegeben habe.

Ich musste nur ein simples Formular ausfüllen (nichtmal vollständig, da ich ja bereits bei der TK versichert war), dann musste ich noch kurz von der Reise berichten und die Sache war erledigt. Natürlich hätte ich alles schriftlich oder online machen können. Um Unklarheten entgegen zu wirken, bin ich lieber persönlich hin gefahren und könnte alle Rückfragen und Unklarheiten klären.

Ich musste keine rückwirkenden Zahlungen leisten und alles ging glatt!
0

Patrick

« Antwort #43 am: 09. Januar 2012, 21:50 »
Hallo Zusammen,

Zu dem ganzen Thema hätte ich noch eine Frage.

Ich werde während unserer Weltreise einen Teil meines Gehalts weiter bekommen. Dafür erhalte ich natürlich zurzeit weniger....

Kann ich mich trotzdem während der Reise bei der Gesetzlichen Krankenkasse abmelden oder eine Anwartschaft beantragen?

Falls das möglich wäre könnte ich trotz der 40€ Anwartschaftskosten pro Monat ca 120€ pro Monat sparen. Dieses Geld würde ich gerne sparen.

Leider finde ich hierzu nichts im Netz.

Vllt. könnt ihr mir hierbei weiterhelfen.

Gruß
Patrick
0

little_earthquake

« Antwort #44 am: 23. Mai 2012, 22:03 »
ich hab da mal ne frage an euch, vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen. ich hatte heute bei der TK voll den trotteligen mitarbeiter mir gegenüber. konnte mir meine fragen nicht beantworten sondern wich eher aus und hats nich kappiert dass ich in einem versorgungswerk pflichtversichert bin und von gesetzlicher rente und pflegeversicherung somit befreit bin. oh man, was ein langweiliger und unfähiger mensch.

also ich hab wegen der anwartschaft gefragt und ob man dies umgehen könnte weil 41 euro pro monat sind mir zu viel dafür dass ich nicht im land bin.

also ich weiß soviel dass ich nach der reise sollte ich fit und gesund sein in aller regel ohne probleme wieder reinkommen kann ohne eine anwartschaft abzuschließen.

meine frage, allerdings bezieht sich auf den fall, sollte ich auf einer krankenliege nach deutschland zurück kommen. ob nun ansprechbar oder nicht, wer kommt für die kosten auf, sollte ich keine anwartschaft haben?

ich weiß dass ich eine versicherungspflicht habe und mich eigentlich jemand nehmen muss, aber wer? gibts da irgend eine regelung? der mitarbeiter konnte es mir nicht beantworten, er meinte sowas wie (grob übersetzt), da dann haben sie dann pech gehabt. aber ich glaube nicht dass dies die korrekte lösung hier ist. weiß jemand von euch mehr?

bin für jeden hinweis dankbar
0

 

Diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz
OK