Weltreise-Forum

Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Arbeitsamt => Thema gestartet von: Steffialleindaheim am 13. Januar 2014, 17:03

Titel: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Steffialleindaheim am 13. Januar 2014, 17:03
Hallo ihr Lieben,

ich habe jetzt zwar schon einige Beiträge im Forum durchgelesen, aber irgendwie nicht ganz die Antworten gefunden die ich gerne hätte bzw. sehr widersprüchliche Aussagen...

Deshalb habe ich nun doch noch ein neues Thema eröffnet. Was mich interessieren würde ist:

- Welche Nachteile habe ich dadurch, dass sich mein Arbeitgeber einverstanden erklärt hat einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen?
(Ich dachte bisher es hätte nur Vorteile, aber ich habe jetzt vorhin in einem anderen Beitrag entdeckt dass ich da die gleiche Sperrzeit von drei Monaten bekomme, wie bei einer Eigenkündigung) bzw. Was ist dann der Vorteil beim Aufhebungsvertrag?
In meinem Aufhebungsvertrag wird eine Klausel sein, dass ich bei Nicht-Unterzeichnung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hätte.
- Welche Frist muss ich beachten um mich arbeitslos zu melden (bei Unterschreiben des Aufhebungsvertrages)? Gelten hier die 'normalen' drei Tage? Und muss ich in diesen drei Tagen tatsächlich persönlich vorsprechen oder reicht hier ein Anruf?

Vielen, vielen Dank schon mal für eure Antworten!

LG Steffi
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: karoshi am 13. Januar 2014, 17:38
Hi Steffi,

In meinem Aufhebungsvertrag wird eine Klausel sein, dass ich bei Nicht-Unterzeichnung eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hätte.
Die Klausel wird Dich im Regelfall vor einer Sperrfrist bewahren, weil Du die Arbeitslosigkeit ja nicht selbst herbei geführt hast. Es sollte also in diesem Fall keine Nachteile geben. Vorteile aber wohl auch nicht. Ein Aufhebungsvertrag macht eher Sinn, wenn darin noch weitere, über die Regelung im Arbeitsvertrag hinaus gehende, Vereinbarungen getroffen werden (z. B. eine Abfindung, abweichende Kündigungsfrist, Regelung bzgl. Resturlaub oder Verzicht auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht).

- Welche Frist muss ich beachten um mich arbeitslos zu melden (bei Unterschreiben des Aufhebungsvertrages)? Gelten hier die 'normalen' drei Tage? Und muss ich in diesen drei Tagen tatsächlich persönlich vorsprechen oder reicht hier ein Anruf?
Arbeitslos melden musst Du Dich erst zum ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (kannst es aber auch bis zu 3 Monate vorher tun). Die Pflicht zur unverzüglichen Meldung (üblicherweise als 3 Tage interpretiert) gilt für die Arbeitssuchendmeldung. Die kann auch online erfolgen, aber es wird dann noch ein persönlicher Termin gemacht.

LG, Karoshi
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Trabbee am 13. Januar 2014, 18:06
Nur der Vollständigkeit halber:
Laut Gesetz musst Du Dich spätestens 3 Monate vor Ende Deines Arbeitsverhältnis arbeitssuchend melden, oder unverzüglich, falls Du es weniger als 3 Monaten im Voraus erfährst.
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Steffialleindaheim am 13. Januar 2014, 19:34
Erst mal vielen Dank für die schnellen Antworten!

Die Sache ist die dass ich den Vertrag noch nicht habe... Und da ich unserer Personalabteilung nicht über den weg traue, glaube ich das ganze erst wenn ich es schwarz auf weiß vor mir habe.
Es gibt noch einige Sachen wegen der Provisionszahlung, sowie dem Weihnachtsgeld (welches ich bei einem Austritt vor dem 01.04.2014 zurück zahlen müsste) welche im Vertrag geregelt werden sollten.

Mein letzter Arbeitstag wäre der 28.02. bzw. dank Urlaub der 24.02.  und Arbeitssuchend melden wollte ich mich dann sobald ich den Vertrag vor mir liegen habe und dann (nach knapp) einem Monat Arbeitslosigkeit wollte ich mich bei der Agentur für Arbeit abmelden bzw. als außer Landes/nicht verfügbar melden.
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: dapoowinnie am 13. Januar 2014, 22:56

Mein letzter Arbeitstag wäre der 28.02. 

Dann mal nach Kündigungsfristen schauen - kenn mich nicht 100%ig aus, aber falls der Aufhebungsvertrag nicht die vereinbarte Kündigungsfrist einhält könnte es ein Problem sein...
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Steffialleindaheim am 14. Januar 2014, 05:49
Nein das passt schon. Zumindest hab ich mal im November die mündliche Zusage bekommen dass es klappt. Aber mal gucken ;)
Bis jetzt haben Sies ja wie gesagt noch nicht hinbekommen den zu schreiben...
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: cocolino am 14. Januar 2014, 11:38
Ja, das sollte ok sein, sobal du den Auflösungsvertrag hast, ab zum Arbeitsamt, arbeitssuchend melden, das ist ein Grund, dass die 3 Monatsregel zum arbeitssuchend melden verkürzt ist...
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Steffialleindaheim am 14. Januar 2014, 12:20
Ok, perfekt :D
So hatte ich mir das erhofft! ;)
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: koller74 am 20. Januar 2014, 12:57
Hallo Steffi,

wenn es noch nicht zu spät ist:

ich habe mich VOR Unterzeichnung des Vertrages telefonisch beim Arbeitsamt gemeldet. Die haben meine Daten aufgenommen und ich konnte ein Telefongespräch mit jemandem von der Leistungsabteilung vereinbaren. Die rufen dann innerhalb von zwei Arbeitstagen zurück und du kannst den Inhalt des Aufhebungsvertrages mit denen abklären. Ich habe dann noch den Entwurf per E-Mail an den Mitarbeiter geschickt und habe eine schriftliche Bestätigung bekommen, dass keine Sperrzeit verhängt wird.

Wenn du vier Wochen Kündigungsfrist hast, könntest du das noch im Laufe dieser Woche erledigen.

Viel Erfolg!

Grüße, Jürgen.
Titel: Re: Arbeitslosmeldung und Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses
Beitrag von: Steffialleindaheim am 21. Januar 2014, 09:25
Naja hab den letzten Freitag bekommen und es ist jetzt quasi alles zu spät...
Er war auf den 30.12.2013 datiert und ich hab somit die Meldefrist für die Arbeitssuchendmeldung verpasst.
Zudem entscheidet das Arbeitsamt jetzt erst noch ob ich eine Sperrfirst bekomme oder nicht...

Mal gucken und hoffen das sie sich gegen ein Sperrzeit entscheiden...
Ist alles ein bissl blöd gelaufen und ich hab mich wahnsinnig über unsere Personalabteilung geärgert.