Weltreise-Forum

Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Arbeitsamt => Thema gestartet von: karoshi am 12. Oktober 2012, 12:07

Titel: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: karoshi am 12. Oktober 2012, 12:07
Hallo Leute,

gerade bin ich durch Zufall auf eine interessante Gesetzeslücke gestoßen, durch deren Ausnutzung sich (nach meinem naiven Rechtsverständnis) in bestimmten Fällen die Anrechnung der Sperrfrist wegen Eigenkündigung auf die Bezugsdauer von ALG1 vermeiden lässt. Das betrifft allerdings nur diejenigen, die ein Jahr auf Weltreise gehen und sich vorher nicht arbeitslos melden. Alle anderen können hier aufhören zu lesen.

Eine Anspruchsvoraussetzung für ALG1 ist bekanntlich die Erfüllung der Anwartschaftszeit (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__142.html), d.h. Ihr müsst innerhalb der Rahmenfrist (normalerweise die letzten 2 Jahre) insgesamt 360 Tage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Da 360 Tage weniger ist als ein Jahr, habt Ihr also nach Ende des Arbeitsverhältnisses (je nach Schaltjahr) 370 oder 371 Tage Zeit, um ALG1 zu beantragen.

In §148 Absatz 2 Satz 2 SGB 3 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html) findet sich folgender Text: "In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt."

Absatz 1 Nummer 4 ist übrigens die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung).


Im Klartext: Im Anschluss an das Jahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es ein Zeitfenster von 5 Tagen, in dem noch der Anspruch auf ALG1 geltend gemacht werden kann, aber die Sperrfrist wegen Eigenkündigung nicht auf die Bezugsdauer angerechnet wird. Wer sich innerhalb dieses Zeitfensters arbeitslos meldet, bekommt also 12 Wochen länger ALG1.

Oder hab ich da irgendwo einen Denkfehler drin?

LG, Karoshi
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: laax am 13. Oktober 2012, 11:06
Wenn ich das richtig verstehe handel ich wie folgt.

Gekuendigt hatte ich zum 31.03.2012.
Befinde mich seit dem 09.03.2012 auf Reise.
Melde ich mich am 01.04.2013 (+einige Tage) arbeitslos duerfte es in diesem Fall zutreffen.
Korrekt?

Einziges Problem an dieser Sache. Meine Auslandskrankenversicherung laeuft am 08.03.2013 aus. Somit haette ich eine Versicherungsluecke falls ich mich erst am 01.04.2013 arbeitlos melde. Das waere meines erachtens ein Problem.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: whiley am 13. Oktober 2012, 11:09
du könntest bei deiner versicherung fragen ob du verlängern kannst
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: karoshi am 14. Oktober 2012, 13:22
Wer wieder zurück in Deutschland ist, muss sich sofort bei der inländischen Krankenkasse anmelden. Das ist unabhängig vom Arbeitslosengeld.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: sidna2012 am 24. Oktober 2012, 01:49
Hallo karoshi,

ich habe mir mal die Paragrafen angeschaut und kann nichts Gegenteiliges finden. Allerdings darf man in den fünf Tagen Zeitfenster auch nicht krank sein (Verfügbarkeit als Voraussetzung zum Arbeitslosengeldanspruch), dann geht diese Taktik nicht auf und man steht am Ende ganz mit leeren Händen da. Um sicher zu gehen sollte kann man sich ggf. vor der Reise wie vorgeschlagen beim AA melden, auch wenn eine Sperrzeit aussteht. Diese läuft nämlich kalendermäßig ab und zumindest ist dann nach der Reise die sofortige Auszahlung des ALG gewährleistet, auch wenn sich natürlich die Bezugsdauer entsprechend verringert um die Dauer der gesamten Sperrzeit hat.

Grüße

sidna2012
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: karoshi am 24. Oktober 2012, 08:19
Klar, das Risiko der Arbeitsunfähigkeit haben natürlich alle, die sich erst kurz vor Ablauf der Frist arbeitslos melden wollen, unabhängig von genau diesen 5 Tagen. Es kann einem ja auch vorher schon ein Dachziegel auf den Kopf fallen oder die Malaria ausbrechen.

Wie so oft im Leben ist es eine individuelle Risikoabwägung, ohne alle Parameter zu kennen. Wenn man innerhalb von 9 Monaten wieder einen Job findet, war es sowieso egal, aber das weiß man leider erst hinterher.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: knuffels am 30. November 2012, 20:52
Um sicher zu gehen sollte kann man sich ggf. vor der Reise wie vorgeschlagen beim AA melden, auch wenn eine Sperrzeit aussteht. Diese läuft nämlich kalendermäßig ab und zumindest ist dann nach der Reise die sofortige Auszahlung des ALG gewährleistet, auch wenn sich natürlich die Bezugsdauer entsprechend verringert um die Dauer der gesamten Sperrzeit hat.

sidna2012

Beispiel: ich melde mich unmittelbar nach meiner Eigenkündigung arbeitslos, bekomme also 12 Wochen Sperrzeit.
Eine Woche später unterbreche ich die Arbeitslosigkeit und gehe für ein Jahr auf Weltreise.
Nach einem Jahr melde ich mich wieder beim Arbeitsamt, würde dann sofort ALG bekommen. Die 12 Wochen sind schon längst vorbei, da die Sperrzeit "kalendermäßig" abläuft.


Geht das so ?
Habe ich das richtig verstanden ?
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: karoshi am 30. November 2012, 21:45
Ja, hast Du richtig verstanden. In diesem Thema geht es aber darum, die Sperrfrist ganz zu vermeiden und dadurch die Bezugsdauer von ALG1 von 9 Monaten auf ein Jahr zu erhöhen.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: knuffels am 01. Dezember 2012, 15:17
Ja, hast Du richtig verstanden. In diesem Thema geht es aber darum, die Sperrfrist ganz zu vermeiden und dadurch die Bezugsdauer von ALG1 von 9 Monaten auf ein Jahr zu erhöhen.

Alles klar, danke !

Nun, 9 Monate oder mehr von ALG zu leben hab ich sowieso nicht vor. ALG ist für mich eher interessant zur Überbrückung, ein bis zwei Monate, wenn ich mal den Job wechseln will oder von einer Reise zurück komme.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: Travel-Rookie am 25. April 2013, 12:25
Hallo zusammen,

nach einigem lesen hier im Forum und verschiedenen Fristen und Berichten, bin ich bzgl. meinem Anspruch auf ALG I ein wenig verwirrt  ??? Daher schildere ich mal (möglichst kurz) meinen Sachverhalt und hoffe auf eine kurze und aussagefähige Antwort.

Zur Zeit befinde ich mich auf meiner Reise, die ich am 23.09.2012 begonnen habe. Mein am 01.06.2012 eigengekündigtes SV-pflichtiges Arbeitsverhältnis endete am 30.11.2012 (die zu überbrückende Zeit wurde mit Resturlaub sowie Gleitzeit abgegolten). An diesem Tag war ich insg. 31 Monate SV-pflichtig bei meinem AG beschäftigt. Bis dato habe ich bzgl. AL-Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nichts unternommen, da ich ja vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abgeflogen bin.

Verstehe ich es richtig, dass ich bis zum 05.12.2013 Zeit habe, mich arbeitslos zu melden, da ich hierbei noch die sog. Rahmenfrist erfülle? Mein Anspruch wären dann 9 bzw. 12 Monate (abhängig von dem genauen Zeitpunkt der Meldung i. V. m. Mit der von karoshi genannte Sperrfrist-Gesetzeslücke von fünf Tagen), oder?

Und was erzähle ich der bearbeitenden Person, warum ich jetzt erst komme? Kann ich frei und offen sagen, dass ich auf Reisen war?

Vielen Dank für eure Antworten!

Beste Grüße aus Indien

Euer Travel-Rookie
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: karoshi am 28. April 2013, 23:42
Die kurze und aussagefähige Antwort ist: ja, das hast Du alles richtig verstanden.

Und ja, Du kannst frei und offen sagen, dass Du auf Reisen warst, das ist ja nicht verboten. Genau gesagt ist das sogar das beste, was Du sagen kannst, denn
a) ist es die Wahrheit, und
b) wird es unter Umständen als "wichtiger Grund" anerkannt, Dich nicht früher zu melden, so dass auch die einwöchige Sperrfrist wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung wegfallen würde. (Das wird von den verschiedenen Arbeitsagenturen nicht einheitlich gehandhabt.)
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: evalaevalu am 18. Juni 2013, 12:05
So, und jetzt noch eine blöde Frage zum Schluss:

Wenn ich mich innerhalb des genannten Zeitfensters von 5 Tagen arbeitslos melde, stehen mir 12 Wochen länger Arbeitslosengeld zu: bzgl. meines Gesamtanspruchs?
Wenn ich nach der Reise zurückkomme, erhalte ich ja in jedem Fall Arbeitslosengeld, da die Sperrfrist abgelaufen ist. d. h. mein Anspruch verlängert sich hinten raus um 12 Wochen? Da ich aber hoffe, nicht so lang arbeitslos zu sein (z. B. nach 1-3 Monaten nach der Rückkehr wieder berufstätig bin), wäre es gar nicht so relevant oder?

Das Ganze geht aber nicht, wenn ich mich schon vorher arbeitslos melde, um meinen Anspruch feststellen zu lassen? D. h. wenn man diese Möglichkeit nutzen möchte, muss man wirklich genau in diesen 5 Tagen zurückkommen.

Viele Grüße!
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: Kaschmir Marie am 18. Juni 2013, 13:04
Ok, also ich bin da noch nicht so ganz im Bilde. Ich bin mir auch nicht sicher ob ich überhaupt nen Anspruch auf ALG habe weil ich nur ne Ausbilung und 7 Monate fest angestellt war. Darf ich euch mal meine Situation schildern?

Bin 24 Jahre alt (weiß nicht ob das wichtig sein könnte) und habe im Januar '13 meine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Wurde von meinem Betrieb BEFRISTET übernommen weil ich ja meine Weltreise machen möchte.
Arbeitsvertrag endet am 31.8.2013
Reiseantritt ist am 9.9.2013
Reiseende am 9.5.2014

Ich gehe also am besten die Tage zur Agentur für Arbeit und sage denen, dass ich ab dem 1.9. arbeitslos bin aber NICHT arbeitsuchend, weil ich ja gar keine Arbeit suche in der Zeit. Und wenn ich dann wiederkomme am 9.5.2014 wiederkomme, hab ich dann Anspruch auf ALG? Und diese Sperrzeit? Ich werd das zwar maximal zwei bis drei Monate beanspruchen, aber für die Zeit wäre das echt super. Ob ich dann ein Studium beginne oder mir nen neuen Job suche weiß ich noch nicht. Hoffe ihr könnt mir helfen.
Titel: Re: ALG1: Minderung der Anspruchsdauer durch Sperrzeit ist u. U. vermeidbar
Beitrag von: xzarus am 18. September 2013, 10:30
mir ist es gerade durch Zufall passiert, dass meine Anspruchsdauer trotz Eigenkündigung nicht gemindert wurde!
Möchte ich gerne teilen:

Sachlage:
- Ordentliche Kündigung bei meinem Arbeitsgeber zum 30.09.2013
- umgehende ArbeitsSUCHEND-Meldung zum 01.10.2013
- Abreise 03.10.2013 (also 2 Tage effektiv arbeitslos)

Ziel meiner ArbeitsLOS-Meldung:
- Feststellung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Sicherung des Anspruchs für 4 Jahre
- Ablauf der 12-wöchigen Sperrfrist wegen Selbstkündigung während der Weltreise (für umgehenden Bezug von ALG1 nach Rückkehr falls notwendig)

Ablauf
- Im August habe ich mich also offiziell ArbeitsLOS zum 01.10 gemeldet.
- Meinen Abreisetermin 03.10 habe ich genannt und das wurde hinterlegt, sodass ich mich nicht erneut abmelden müsste.
- mir wurden alle Unterlagen zum Ausfüllen (Fragebogen, Arbeitsbescheinigung, Antrag auf Arbeitslosengeld, etc.) mitgegeben
- Nach dem Ausfüllen Terminabsprache zur Abgabe und umgehenden Prüfung des Antrags

Bei meinem Termin fragt mich doch der Sachbearbeiter:
- Sachbearbeiter: "Sie machen die Reise doch um sich sprachlich und interkulturell weiterzubilden und nicht nur zum Spaß?" - Ich: "ähm.... ja, klar, sicher..."
- Sachbearbeiter: "Ist Ihnen Ihr Arbeitgeber wohlgesonnen? Können Sie ein Schreiben bekommen, worin Ihnen Ihr Arbeitgeber bestätigt, dass Sie NUR ordentlich zum Monatsende (sprich 30.09) kündigen konnten und nicht etwa zum 02.10 [direkt der Tag vor Ausreise]" - ich: "ja sicherlich"


Habe ich mir also das schriftlich von meinem Arbeitsgeber geben lassen.

Heute erneut beim Sachbearbeiter:
- er gehe davon aus, dass er mir mit diesen Unterlagen KEINE 3-monatige Sperrzeit auferlegen muss, da ich mich ja weiterbilden würde mit der Reise
- außerdem hätte ich nachgewiesen, dass ich NUR zum Monatsende ordentlich kündigen konnte, sodass ich für die 2 Tage, vor der Abreise sogar noch ALG1 bekomme

Fazit
Da zeigt sich mal wieder, wieviel von der Auslegung und dem Wohlwollen der Sachbearbeiter abhängt!
Dem Sachbearbeiter war bewusst, dass ich mich damit abgefunden hatte (was ja gesetzlich auch korrekt ist), dass ich 3 Monate Sperrfrist bekommen würde und damit natürlich kein ALG1 vor Ausreise.
Trotzdem hat er die Bestimmungen für mich "großzügig" ausgelegt, obwohl ich sowohl ungläubig als auch skeptisch über seinen Vorschlag war.
Aber, er hat mich geradezu gedrängt... da lasse ich mich ja nicht zweimal bitten.  :)