Weltreise-Forum

Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Arbeitsamt => Thema gestartet von: Peter_1423 am 21. Januar 2019, 19:36

Titel: Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Peter_1423 am 21. Januar 2019, 19:36
Hallo zusammen,

ich beschäftige mich gerade intensiv mit dem Thema Arbeitslosengeld für unsere anstehende Reise im Dezember. Aber insbesondere nach einem Beratungsgespräch mit der Fachabteilung beim der Bundesagentur für Arbeit habe ich noch Fragen. Ich hoffe ihr könnt mir an dieser Stelle weiterhelfen.

Meine Eckpunkte gegliedert nach Wann? - Was? - Bei Wem?


Fragen:
1. Bei dem Beratungsgespräch wurde mir gesagt es müsste eine „objektive Arbeitslosigkeit“ vorliegen. D.h., seine Empfehlung war es, dass 1-2 Wochen zwischen dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und der Abreise liegen sollten, da ansonsten ggf. mein Anspruch nicht bewilligt wird. Nach meinem Stand reicht ein Tag. Ist das korrekt?

2. Wie verhält es sich, wenn der Tag an dem ich dem "arbeitslos dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe" auf einen Sonntag fällt (Was bei mir mit dem 01.12.2019 möglich wäre). Gilt auch der Sonntag oder erst der Montag, 02.12.2019?

3. Muss ich mich nach der Ummeldung noch einmal persönlich beim neuen Arbeitsamt anmelden oder reicht die schriftliche Abmeldung? 

Ich hoffe das macht meine Fragen nachvollziehbar und ihr könnt mir einen Schritt weiterhelfen.

Viele Grüße Peter
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 21. Januar 2019, 20:32
Fr., 30.08.2019 - Eigene Kündigen (3 Monatsfrist) - Arbeitgeber

Den Verstehe ich nicht.
Du wirst  kündigen  .... sehe ich das  richtig ?

Wie lange willst du weg bleiben ?

Viele seltsame Aussagen die du triffst! Wer hat dich beraten ?😎

Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Peter_1423 am 21. Januar 2019, 22:41
Hey reisefieber2019,

zu deinen Rückfragen:
1. Ja, ich werde kündigen. Laut Arbeitsvertrag habe ich eine vertragliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Daher zum 30.08 um im Dezember reisen zu können
2. Ich möchte für 1 Jahr reisen
3. Beim Amt wurde nach dem Info-Hotline Gespräch ein weiterer Termin mit der "Fachabteilung" bzgl. Leistungsberatung vereinbart. Da kamen die Informationen in meinem initialen Punkt 1. her :) Stimmt sonst noch etwas nicht bei meiner Übersicht?

Danke für dein Feedback!
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 21. Januar 2019, 23:27
Ja da sind viele Unstimmigkeiten.auch bei deiner zeitlichem Gliederung.  Eins nach dem anderen.

Also als erstes sollte man trennen wenn bei dir Geld nee Rolle Spielt bzw du bedenken hast nach Rückkehr schnell einen Job zu finden.

Punkt 1 bis zu dem Tag wo du die Kündigung auf den Tisch legst.

Punkt 2 ab dem Tag wo du gekündigt hast.

Punkt 1. bei Kündigung erhältst du eine Sperrfrist. Ich glaube mindestens 12 Wochen wenn du älter bist länger.

Das heißt deine Arbeitslosengeld verkürzt sich von 12 auf 9 Monate. Oder von 6 auf 3 etc.

Eine Sperrzeit( auch bei eigener Kündigung ) kannst du aber easy verhindern, grade in den frühen Stadium in dem du bist.
Falls du der Meinung bist du findest nach Rückkehr easy einen Job kannst du auch gerne die Sperrzeit kassieren weil Dann juckt es dich nicht . Ich pers bin der Meinung man weis nie was passiert. Deshalb habe ich nichts zu verschenken und hab bis heute nie nee Sperrzeit kassiert.
Weiter Punkt 1 wie ist dein Verhältnis zu deinem Arbeitgeber ?
Willst du dorthin zurück ?
Oder hast du nur plack auf deinem
Arbeitgeber ?
Die Frage ist auch wichtig wie du und er gemeinsam mit der Kündigung umgeht?!/ Sperrzeit?!

Außerdem denk dran dir steht der gesamte Jahresurlaub zu bei Kündigung in der zweiten Jahreshälfte.

Warum habe ich nach deiner reisedauer gefragt ?
Du hast ab 1.12.2019 ein Jahr Zeit deine Arbeitslosengeld Ansprüche zu sichern.
Das heißt pi mal Daumen wenn du bis zum 1.12.2020 keinen Antrag gestellt hast beim Arbeitsamt ist dein Anspruch weg und es gibt hartz4 oder Ersparnisse.
Wenn du den Antrag rechtzeitig gestellt hast ist der Anspruch „reserviert „ für 4 oder 5 Jahre.
Das heißt als Beispiel du reservierst am 1.12.2019 könntest du 4 oder 5 Jahre verreisen und dann die Kohle vom Arbeitsamt Amt holen. 
Ich kann dir nur abraten jetzt zu sagen „ ich fahre jetzt nur 11 Monate  und drei Wochen „ und sichere mir die Ansprüche dann.
Wenn du in Thailand vom Roller gefallen bist und im Krankenhaus liegst wirst du schwierig deine Meldung hier machen können. 😎🙏

So Punkt 2 kommt später.



Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 22. Januar 2019, 01:23
Fr., 30.08.2019 - Online arbeitssuchend melden & Daten für Leistungsberatung eingeben - Arbeitsamt (Alter Wohnort)

Innerhalb von drei Tagen glaub ich. Wenn du es am 30.8 machst noch besser ....

Mo., 01.09.2019 - Persönlicher Termin für Leistungsermittlung & Arbeitslos melden - Arbeitsamt (Alter Wohnort)
Falsch! Du musst dich am 1.12 PERSOHNLICH arbeitslos melden. Die Leistung kann gar nicht ermittelt werden weil du keine Bescheinigung vom Arbeitgeber haben kannst, weil du ja noch Lohn hast und bekommst.
Da wohl der 1.12 Sonntag ist musst du am Freitag hin. 30.11. auch pers.

Also 1.9 streichen.

Fr., 08.11.2019 - Umzug & Wohnort ummelden - Meldeamt (Neuer Wohnort)
Frage: Nochmal persönlich beim neuen Arbeitsamt melden?

Wenn du am 30.8 online oder beim Amt anrufen tust um dich Arbeitssuchend zu melden sag denen gleich sie sollen dir alle Anträge schicken. Dort ist auch eine anderungsmittteilung mit dabei.
Diese direkt ausfüllen und hin schicken.
Geht bestimmt auch online. Da bin ich zu alt für 😎

Di., 03.12.2019 - Per E-Mail Abmeldung & ggf. Abreise - Arbeitsamt (Neuer Wohnort)

Abmelden ohne Begründung per Post oder online ?!


Jetzt zu deinen Fragen
1. ich glaube du hast recht.  Weiß es aber nicht genau.
Allerdings ist mein Berater ein wenig Agro geworden als ich auf meiner Weltreise für ein paar Tage zurück nach Deutschland gekommen bin und ich ihm das gesagt habe.
Deshalb wäre ich vorsichtig.
Der hat auch was von objektiv.. gesagt. 😂
Nach dem ich zurück gerudert bin kam das Geld pünktlich. 😊
2. Mensch hast du nicht andere sorgen. Kommt es auf einen Tag an ?😝
3. ja wie gesagt am 1.12 / Freitag davor musst du dich das erste mal pers. Melden.
Außer es kommt vorher Post und die wollen was.

Als Info ich übernehme keine Gewähr für meine Aussagen. Ich kann nur sagen ICH hätte nie Probleme. 😊

Du könntest noch dein Arbeitgeber fragen ob er dir die „lohn Bescheinigung/ Fragebogen  „ fürs AA ausfüllt. Falls er dir das am 30.11oder früher  ausfüllt und mitgibt ( er kann es auch online machen )kannst du quasi am 1.12 oder 2.12 deine gesamten Anträge mir Bescheinigung vom Arbeitgeber und Abmeldung per Post zum AA schicken.

Als Tipp lese dir hier alle Themen zum Thema kranken Versicherung durch.
Da kann man auch böse auf die Nase fallen.

Gute Reise ich starte auch bald 😊
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Beate am 22. Januar 2019, 09:56
"""Das heißt deine Arbeitslosengeld verkürzt sich von 12 auf 9 Monate. Oder von 6 auf 3 etc. """"

Das ist nicht ganz richtig. Man bekommt zwar erstmal die Sperrzeit, aber diese 3 Monate werden dann wieder hinten dran gehängt (selber schon mitgemacht). Es bleibt also bei 12 Monaten, nur zeitverschoben.

Beate
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 22. Januar 2019, 10:17
Sperrzeiten von einer Woche bis zu 12 Wochen andauern, in denen der Arbeitslosengeld Bezieher keine Leistungen erhält. Hierbei können auch mehrere Sperrzeiten verhängt werden, die sich nacheinander anreihen, so dass die Dauer durchaus auch die 12 Wochen übersteigen kann. Werden Sperrzeiten verhängt, bedeutet das nicht nur, dass in diesem Zeitraum keine Leistungen gezahlt werden, sondern auch, dass sich der Anspruchszeitraum um die Zeiten der Sperrzeiten verkürzt.
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Beate am 23. Januar 2019, 14:40
bedeutet das nicht nur, dass in diesem Zeitraum keine Leistungen gezahlt werden, sondern auch, dass sich der Anspruchszeitraum um die Zeiten der Sperrzeiten verkürzt.

Und genau das stimmt eben nicht. Diese Sperrzeiten werden hinten angehängt, wenn man bis dahin immer noch keine Arbeit aufgenommen hat.
Du kannst das mir ruhig glauben, habe ich selbst schon erlebt (nicht "gehört")

Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: karoshi am 23. Januar 2019, 20:00
Wenn Du das selbst erlebt hast, dann herzlichen Glückwunsch, denn da ist ausnahmsweise mal ein Fehler zu Deinen Gunsten passiert. Hier noch mal der Gesetzestext dazu: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 23. Januar 2019, 20:03
Karoschi ich wollte grade Wetten mit Beate. 😎
Was soll das für eine Sanktion sein wenn ich das Geld heute nicht kriege „ sondern morgen“
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Degna am 25. Januar 2019, 08:10
Hi zusammen,

kann nur kurz erläutern, wie ich es gemacht habe.
1.Gekündigt,waren bei mir 6 Monate.
2.3 Monate bevor die Arbeitslosigkeit Eintritt beim A-Amt arbeitssuchend gemeldet, inkl. der Formation, das ich Dtld verlassen werde und der Bestätigung meines Orthopäden, das die Kündigung krankheitsbedingt ist.

3.Mich am 1.Tag meiner Arbeitslosigkeit beim A-Amt arbeitslos gemeldet.

4.Geld direkt vom 1.Tag an überwiesen bekommen, nach 14Tagen mich offiziell beim A-Amt abgemeldet.

5.Dadurch,das ich alu war und Bezüge kassiert habe für 14Tage habe ich einen berechtigten Anspruch und könnte diesen Anspruch auf 4 Jahre erweitern.
D. h. innerhalb dieser 4Jahre hätte ich jederzeit nach Dtld zurück kommen können um Alu-Geld zu kassieren, worauf ich aber verzichtet habe, bin nicht nach Dtld zurück gekehrt und arbeite und lebe in England.

So, das waren meine Infos, selbst gelebt.

LG Degna
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Peter_1423 am 27. Januar 2019, 20:13
Hallo zusammen,

danke schon einmal für eure Antworten! Wenn ich alles richtig verstanden habe, sollte ich persönlich zum Arbeitsamt beim Eintritt der Arbeitslosigkeit am 01.12.2019 gehen und nicht unbedingt vorher. D.h. ich würde nach dem Umzug im November zum neuen Amt am 29.11 gehen und mich dort melden (Der 01.12 ist ein Sonntag). Noch einmal meine aktualisierte Übersicht. Sollte euch noch etwas auffallen, bin ich für weiteres Feedback dankbar.

•   Fr., 30.08.2019 - Eigene Kündigung (3 Monatsfrist) - Arbeitgeber
•   Fr., 30.08.2019 - Online arbeitssuchend melden & Daten eingeben - Arbeitsamt (Alter Wohnort)
•   Fr., 08.11.2019 - Umzug & Wohnort ummelden - Meldeamt (Neuer Wohnort)
•   Fr., 22.11.2019 - Lohnbescheinigung/Fragebogen von Arbeitgeber für AA einholen - Arbeitgeber
•   Fr., 29.11.2019 - Persönlich Arbeitslos melden - Arbeitsamt (Neuer Wohnort)
•   Mo., 02.12.2019 - Ein Tag arbeitslos sein -
•   Di., 03.12.2019 - Per E-Mail Abmeldung & ggf. Abreise - Arbeitsamt (Neuer Wohnort)

Bzgl. Sperrfrist und dem erneuten Einstieg nach meiner Rückkehr mache ich mir aktuell keine Sorgen und denke das wird zügig gehen.

Viele Grüße Peter
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: reisefieber2019 am 27. Januar 2019, 21:16
Hi peter
Am8.11 auch dem AA Bescheid sagen.
Bzw am Tag der ummeldung.
Am 29.11 würde ich schon die Anträge mitnehmen und drüber schauen lassen.
Ist halt ein Ritt auf der Rasierklinge wenn deine Sachen nicht vollständig sind.

Außerdem frage ich mich ob man in der Sperrzeit seinen Arbeitslosen Geld Anspruch sichern kann ?!
Keine Ahnung.

Wenn bei deiner Meldung was schief geht ( warum auch immer ) musst Du halt vor 12 Monaten zurück kommen.
Die Frist liegt glaube ich bei 360 Tage.  Nicht ganz ein Jahr.
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: karoshi am 28. Januar 2019, 09:07
Außerdem frage ich mich ob man in der Sperrzeit seinen Arbeitslosen Geld Anspruch sichern kann ?!
Keine Ahnung.
Ja, das geht. Eine Sperrfrist kann es nur geben, wenn der Anspruch auf ALG festgestellt ist, denn sonst gibt es ja nichts, was man sperren könnte. Und sobald er festgestellt ist, hat man 4 Jahre Zeit, ihn geltend zu machen.

Was ich allerdings nicht weiß, ist ab wann genau die 4-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Im Gesetz steht "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." Die Frage ist, was als "Entstehung" gilt: die Feststellung des Anspruchs oder der Beginn der Arbeitslosigkeit?
Titel: Antw:Zeitplan und Frage bzgl. Objektiver Arbeitslosigkeit nach Beratungsgespräch
Beitrag von: Oli am 30. Januar 2019, 19:49
Was ich allerdings nicht weiß, ist ab wann genau die 4-Jahres-Frist zu laufen beginnt. Im Gesetz steht "Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." Die Frage ist, was als "Entstehung" gilt: die Feststellung des Anspruchs oder der Beginn der Arbeitslosigkeit?

Ich weiß es leider auch nicht genau, aber ich interpretiere den Gesetzestext dahingehend, dass mit der "Entstehung" der Beginn der Arbeitslosigkeit gemeint ist. Was auch dahin logisch zu sein mag, da man quasi ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit dann auch einen Anspruch hat (sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind).