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Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Thema gestartet von: Weltreise0805 am 18. Januar 2018, 04:12

Titel: Sonderurlaub-unbezahlte Freistellung f. Langzeitreise//trotzdem Anspruch sichern
Beitrag von: Weltreise0805 am 18. Januar 2018, 04:12
Hallo zusammen  :)

Ich benötige dringend euren Rat. Ich komme mit meinen Recherchen nicht weiter...
Folgende Situation:
Demnächst berufliche Auszeit -->ich habe eine schritliche Genehmigung vom Arbeitgeber für eine unbezahlte Freistellung im Rahmen eines Sonderurlaubes, Dauer:1,5 Jahre, In dieser Zeit reise ich durch Südostasien.
Zum zeitlichen Ablauf:
vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschl. 28.01.18
Flugdatum 28.01.18
Resturlaub: 29.01.18 bis ca. Anfang März, im Anschluss Sonderurlaub bis Mitte 2019- sodass ich insgesamt eine knapp 18-monatige Freistellung von der Arbeit habe

Planmäßig werde ich meinen Job nach der Reise wieder aufnehmen.

Szenario außerplanmäßig: Während meiner Auslandsauszeit kommt es z.B. zum Aufhebungsvertrag oder zur Eigenkündigung. Oder ich lasse mich während der Reise vom AG kündigen-dadurch würde die 3-monatige Sperrfrist schon mal wegfallen. Wie kann ich die Höhe und Dauer meiner bis zum Reisebeginn erworbenen Ansprüche auf ALG1, trotz des bestehenden Arbeitsverhälnisses feststellen lassen? Macht es Sinn wenn ich mich VOR meiner Reise mit den entsprechenden Unterlagen (AG-Bescheinigung usw.) noch persönlich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melde, um meinen Anspruch für den Fallx zu sichern? Geht das überhaupt wenn derzeit kein Ende meines Arbeitsverhältnisses absehbar ist? Wenn ich mich am Tag meiner Rückkehr erst arbeitslos melden würde, wären die Voraussetzungen für die Anwartschaft auf Leistungen dann wohlmöglich nicht mehr erfüllt. Hat jemand irgendwelche Erfahrungen mit solch einer Situation oder einen Tipp für mich? 
Laut Rechtsberatung befinde ich mich mit dem unbezahlten Sonderurlaub in einen ruhenden Beschäftigungsverhältnis.
Ich rufe morgen mal bei der Arbeitsagentur an-Allerdings werde ich dadurch bestimmt keine kompetente Auskunft erhalten.

VG Nancy