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Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Arbeitsamt => Thema gestartet von: lisa-regensburg am 16. Juni 2017, 15:40

Titel: Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: lisa-regensburg am 16. Juni 2017, 15:40
Hallo zusammen,

wir brechen Mitte August auf. Da ich im Pflegebereich arbeite, habe ich natürlich x Überstunden, und somit zu Ende des Vertrages (Auflösungsvertrag zum 31.8) lange frei. Diese Woche war ich nun beim Arbeitsamt, um mich arbeitslos ab 1.9. (bis drei Monate vorher) und zugleich abwesend zu melden.
Es ist zwar ziemlich sicher geplant, daß wir im Juli 2018 wiederkommen- aber das Leben bietet halt doch manchmal Überraschungen, und ich wollte einfach die Feststellung der Anspruchsfrist von 4 Jahren, wie hier gelegentlich erfolgreich geschildert.

Der Arbeitsamt-Mensch hat mir genüßlich erklärt, daß eine Meldung zum 1.9. nicht möglich ist, da ich mich an diesem Tag per Definitionem in D aufhalten muss, da dies die Voraussetzung sei, um die Definition von "arbeitslos" zu erfüllen. Und ohne Arbeitslosigkeitsvoraussetzung keine Arbeitslosenmeldung.

Ich müsse halt innerhalb von 360 Tagen zurückkommen, und mich am besten, falls ich es am Tag der Rückkehr nicht ins Heimat-Arbeitsamt schaffen, mich am Arbeitsamt Freising (auf dem Weg vom Flughafen nach Hause) melden. Oder dann eben am nächsten Werktag beim Heimatarbeitsamt.

Eine andere Möglichkeit gebe es nicht, punktum. Hat mir auch die Definition gezeigt, und es scheint zu stimmen...

Wer also plant etwas länger als ein Jahr wegzubleiben, sollte frühestens einen Tag nach Vertragsende und Arbeitslosmeldung losziehen, nach mehr als 360 Tagen sind die Ansprüche weg!

Wollte hier nur meine Erfahrung teilen, da ich es mir anders vorgestellt hatte ;-(

Lieben Gruß! Und übrigens: Heute in zwei Monaten ist Abreise!!!!! ;) ;)
Lisa
Titel: Antw:Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: sandburg am 16. Juni 2017, 22:18
Hallo Lisa,

Das hängt wohl sehr davon ab, welchen Mitarbeiter man da erwischt. Nach meiner Kenntnis musst du zur Feststellung der Anspruchsfrist in der Tat mind. 1 Tag arbeitslos sein. Und arbeitslos kannst du nur sein, wenn du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst und nicht in Thailand in der Hängematte liegst ;-) D.h. du könntest dich jetzt schon ab dem 1.9. arbeitslos melden und am 2.9. könntest du dich wieder abmelden, dass muss nicht persönlich erfolgen.

Sandburg
   
Titel: Antw:Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: lisa-regensburg am 17. Juni 2017, 09:54
Hallo Sandburg,

genau das war auch meine Idee, aber da am ersten September wegen Abwesenheit die Voraussetzung nicht gegeben ist, klappt das auch nicht.
Ich habe am Amt ja gleich zu Beginn gesagt , daß ich mich an- und gleich wieder abmelden wolle. Die Antwort war, falls ich am 1.9. nicht da sei, und mich trotzdem arbeitslos melde, dann sei das tatsächlich strafrechtlich relevanter Betrug. Und als ich dann gefrustet nachgefragt hatte, wie es denn gewesen wäre, falls ich nix von Abwesenheit gesagt hätte, und mich einfach zum 2.9. abgemeldet hätte, dann meinte der, daß in so einem Fall sicher nachgeforscht worden wäre... Und da wäre rausgekommen, daß ich einen Tag (!), also am 1.9., "Leistungserschleichung" betrieben hätte..

Alles nicht sehr flexibel ;-(

Lieben Gruß!
Lisa

Titel: Antw:Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: Neuer am 30. Juni 2017, 13:58
Also wenn ich meinen Senf noch mal dazu geben darf.

Ich war gestern beim Arbeitsamt, um mich arbeitssuchend zu melden. (Habe zum 30.09.17 bei meinem Arbeitgeber gekündigt).
Ich kann nun innerhalb der nächsten drei Monate jederzeit zum Amt laufen, um mich persönlich arbeitslos zu melden. Soweit die Auskunft.
Mein Flug geht am 2.10. um 11:00 Uhr
Der 1.10. ist ein Sonntag.
Habe also gar nicht richtig Zeit, persönlich nach dem 30.09. beim Amt zu erscheinen..

Ich werde jemanden mit Vollmacht ausstatten, um mich zum 02.10. abmelden zu lassen.
Somit wäre alles o.K. laut Aussage zweier(!) Arbeitsamt-Mitarbeiter..
Titel: Antw:Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: karoshi am 02. Juli 2017, 17:36
Hi Lisa,

das ist jetzt blöd gelaufen (wenn auch bei regulärer Beendigung der Reise kein Beinbruch). Ändern kann man auch nix mehr. Trotzdem will ich mal versuchen, die Unschärfen in diesem Thread ein wenig zu beleuchten.

Der Arbeitsamt-Mensch hat mir genüßlich erklärt, daß eine Meldung zum 1.9. nicht möglich ist, da ich mich an diesem Tag per Definitionem in D aufhalten muss, da dies die Voraussetzung sei, um die Definition von "arbeitslos" zu erfüllen. Und ohne Arbeitslosigkeitsvoraussetzung keine Arbeitslosenmeldung.
Grundsätzlich hat er da recht. Das Problem war hier, dass Du mit offenen Karten gespielt hast und gleichzeitig an einen AA-Mitarbeiter mit wenig Wohlwollen geraten bist. Denn natürlich könnte er, wenn er wollte, die Meldung erst mal annehmen und den Anspruch feststellen. Viele machen das auch. Dass Du am 1.9. schon weg bist, ist ja nur eine Prognose. (Schon Karl Valentin wusste, dass Prognosen schwierig sind, besonders wenn sie die Zukunft betreffen.) Ob diese Prognose eintrifft, kann man nicht wissen, allerdings musste der AA-Mitarbeiter auf Grund Deiner Angaben davon ausgehen.

Ich müsse halt innerhalb von 360 Tagen zurückkommen
Es sind 370 Tage = 2 Jahre Rahmenfrist minus 360 Tage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist.

und mich am besten, falls ich es am Tag der Rückkehr nicht ins Heimat-Arbeitsamt schaffen, mich am Arbeitsamt Freising (auf dem Weg vom Flughafen nach Hause) melden. Oder dann eben am nächsten Werktag beim Heimatarbeitsamt.
Das Arbeitsamt Freising ist nicht zuständig und würde die Meldung nicht annehmen. => Auf jeden Fall beim Heimatarbeitsamt melden, Voraussetzung ist ein angemeldeter Wohnsitz. (Falls Ihr Euch für die Reise abmeldet, müsst Ihr also zuerst zum Bürgeramt).

Die Antwort war, falls ich am 1.9. nicht da sei, und mich trotzdem arbeitslos melde, dann sei das tatsächlich strafrechtlich relevanter Betrug.
Strafrechtlich relevanter Betrug wird das erst dann, wenn Du Dich vor dem 1.9. nicht wieder abmeldest.

Und als ich dann gefrustet nachgefragt hatte, wie es denn gewesen wäre, falls ich nix von Abwesenheit gesagt hätte, und mich einfach zum 2.9. abgemeldet hätte, dann meinte der, daß in so einem Fall sicher nachgeforscht worden wäre... Und da wäre rausgekommen, daß ich einen Tag (!), also am 1.9., "Leistungserschleichung" betrieben hätte..
Wenn Du nix von Abwesenheit gesagt hättest, und Dich (nach der Festellung des Anspruchs, aber vor dem 1.9.) einfach zum 1.9. abgemeldet hättest, dann wäre vermutlich alles so gelaufen, wie Du Dir das vorgestellt hattest. (Abmeldung zum 2.9. wäre tatsächlich Leistungserschleichung gewesen.) Ok, ist jetzt nicht so gekommen, aber lass Dir davon nicht die Reise verderben! Außer etwas Flexibilität beim Rückkehrdatum hast Du nichts verloren.

LG Karoshi
Titel: Antw:Arbeitslosmeldung bei Abreise vor Beendigung des Vertrags gescheitert!
Beitrag von: lisa-regensburg am 03. Juli 2017, 09:32
Hallo Karoshi,

Danke für die tröstenden Worte!
Ja, es ist ja eigentlich alles gut, nur war es echt Pech an so jemanden zu geraten, dem das Gen für Wohlwollen fehlen zu scheint... ::)

Und wenn es nicht so funktioniert, wie ich es mir vorgestellt habe, aber das ist eine gute Übung für die Reise, da wird das vermutlich noch öfter passieren  ;D

Lisa