Weltreise-Forum
Weltreisen und Langzeitreisen => Organisatorisches => Arbeitsamt => Thema gestartet von: Fabian-to-go am 14. Februar 2021, 11:35
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Hallo liebe ALG-Profis,
ich stehe kurz vor einer längeren geplanten Auszeit, für das ich schon Geld angespart habe. Meinen Job werde ich kündigen, habe daher die dreimonatige ALG1-Sperrfrist, würde mir aber gerne die Option auf ALG1 bei meiner Rückkehr von der Auszeit erhalten. Gleichzeitig hätte ich die Möglichkeit, während der Zeit auf 450€-Minijob-Basis remote zu arbeiten - was mir ebenfalls attraktiv erscheint.
Deshalb spukt folgendes fiktives Szenario in meinem Kopf herum:
- 31. August 2021: Kündigung und Arbeitslos-Meldung
- 1. September 2021: Feststellung des Anspruchs und sofortiges Ruhenlassen des ALG1-Bezugs
- 1. Dezember 2021: Aufnahme eines 450€-Minijobs (tatsächlicher Verdienst 100-400€/Monat)
- 31. August 2023: Rückkehr nach Deutschland, Kündigung des Minijobs
- 1. September 2023: Wunsch nach Bezug des 2021 festgestellten ALG1
Dazu jetzt meine Frage:
Spielt der 450€-Minijob bei der (Neu-)Berechnung des ALG1 2023 eine Rolle? Und falls ja, ist das abhängig von der Höhe des tatsächlichen Verdienstes?
Vielen Dank für jede Hilfe! :)
Viele Grüße
Fabian
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Der Minijob spielt in Deinem Szenario definitiv eine Rolle. Er ist sozialversicherungspflichtig, d.h. wenn Du ihn mindestens 360 Tage lang ausübst, entsteht dadurch ein neuer Anspruch auf ALG1. Damit erlischt Dein alter Anspruch (§161 SGB 3 Abs. 1 Satz 1 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__161.html)). Die verbleibende Zeit des erloschenen Anspruchs wird (bis zur Maximaldauer) auf den neuen Anspruch draufgerechnet (§147 SGB 3 Abs. 4 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html)). Soweit kein Problem bei der Dauer.
Es kann aber sein, dass sich der Minijob auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirkt. Grundsätzlich würde sich die Höhe des ALG1 am Einkommen während des Minijobs orientieren (was, gelinde gesagt, suboptimal wäre). Es gibt zwei mir bekannte Härtefallregelungen:
- §150 SGB 3 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html), der greift hier m. E. nicht.
- §151 SGB 3 Abs. 4 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__151.html) könnte hier greifen. Dafür wäre entscheidend, dass Du in 2021 zumindest kurzzeitig ALG1 bezogen hast, und dass Du innerhalb von 2 Jahren wieder bei der Arbeitsagentur aufschlägst. Ich habe absolut keine Ahnung, ob man während einer Sperrzeit im juristischen Sinn ALG1 bezieht. Das müsstest Du wohl noch mal selbst klären oder klären lassen. Sollte das der Fall sein, würde in 2023 für die Berechnung der Anspruchshöhe Dein letztes Arbeitslosengeld als Minimum gesetzt. Anderenfalls hättest Du die Arschkarte gezogen.
Meine Empfehlung ist deshalb: Wenn Du die potenziellen Komplikationen vermeiden willst, mach den Minijob kürzer als ein Jahr, genauer gesagt kürzer als 360 Tage. Dann wird in 2023 überhaupt nichts neu berechnet, sondern Dein in 2021 festgestellter Anspruch lebt einfach wieder auf. Und Du könntest die Reise sogar ungeplant um bis zu 1 Jahr und 3 Monate verlängern, ohne dass das zu finanziellen Nachteilen führt.
LG Karoshi
P.S.: Disclaimer: Ohne Gewähr.
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Vielen Dank, Karoshi! Das sind wirklich gute Informationen und hilft mir bei der Einschätzung. Dass es eine Grenze bei den Tagen des Minijobs zu beachten gilt, hatte ich gar nicht im Blick. Es bietet sich bei mir sogar an, den Job weniger als 360 Tage unterwegs zu machen, da ich vermutlich nicht die ganze Zeit zuverlässig Internet haben werde - dann könnte ich die negativen Folgen so umschiffen.
Dankeschön! :)
Viele Grüße
Fabian