Thema: Aufhebungsbescheid Arbeitslosengeld?  (Gelesen 7366 mal)

iolo13

« am: 11. März 2011, 10:34 »
Hallo zusammen,

ich habe, soweit ich weiß, alle Regel befolgt, damit nach meiner Weltreise sofort Arbeitslosengeld bekomme.
Kurz zusammengefasst:
selber gekündigt (3 Monate Sperrfrist ist klar), rechtzeitig arbeitslos gemeldet, Bewilligung für Arbeitlosengeld bekommen, am Tag vor meiner Abreise abgemeldet auf unbestimmte Zeit wegen Welteise.

Jetzt ist aber ein Standardschreiben zu Hause angekommen in dem steht:
Aufhebungsbescheid zur Kundenummer ...
... die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem... wird ab (Abmeldedatum) aufgehoben.
Grund: Eigene Abmeldung aus dem Leisungsbezug
Rechtsbelehrung ...
meine Wiederspruchsfrist ist bereits abgelaufen!

Ich habe ständig von den 4 Jahren Gültigkeit des Ermittelten Betrags bei der Bewilligung gelesen.
Das liest sich aber jetzt garnicht mehr so.

Wollte jetzt nur noch mal sicher gehen, ob hier alles normal gelaufen ist und mir der Betrag sofort nach meiner Rückkehr und erneuter Arbeitlosmeldung zusteht?

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karoshi

« Antwort #1 am: 11. März 2011, 11:44 »
Ja, das ist ganz normales Behördendeutsch (sprich: für Normalbürger unverständlich). Es handelt sich um das Standardschreiben, das man beim Bezugsende des Arbeitslosengeldes bekommt. Also kein Grund zur Sorge.

Bei der Arbeitslosmeldung wird Dein Anspruch festgestellt und, falls einer besteht, Leistungen (Arbeitslosengeld) bewilligt. Die Aufhebung gilt nur für die Leistungsbewilligung (das heißt: die Zahlungen werden zum Stichtag der Aufhebung eingestellt), nicht für den einmal festgestellten Anspruch. Letzterer bleibt bestehen, bis Du durch Arbeit wieder einen neuen Anspruch erworben hast, maximal aber 4 Jahre.

LG, Karoshi
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steph

« Antwort #2 am: 29. Januar 2015, 10:38 »
Hi,

eine kurze Frage zu dem gleichen Thema: Bei mir ist es genau so gewesen auch mit dem Wortlaut der Standardschreiben.

Hintergrund:
-Eigenkündigung zum 31.12.2014. 
-Bewilligungsbescheid mit Anspruchsdauer 360 Tage erhalten.
-Sperrzeit Eigenkündigung 1.1.2015 - 25.3.2015.
-Sperrzeit zu spät gemeldet 26.3.2015-01.04.2015.
-Leistungsanspruch ab 02.04.2015.
-Es steht da es wurde vorläufig entschieden, da ich zu der Sperrzeit ein gesondertes Schreiben erhalten sollte. Ich habe mich zum 26.1.2015 abgemeldet.

Meine Fragen:
1. Passt das mit meiner Anwartschaft von 360 Tagen? (auch mit dem vorläufig entschieden)
2. Die Sperrzeit läuft jetzt so weiter, auch wenn ich abgemeldet bin?
3. Wenn ich mich ab 1.11.2015 wieder zurück melde, dann erhalte ich ALG1 ohne Sperrfrist aus der bestehenden Anwartschaft?
4. Was muss ich tun? Mich wieder anmelden und einen neuen Antrag ausfüllen und mich auf den letzten beziehen?

Vielen Dank,
Steph
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karoshi

« Antwort #3 am: 29. Januar 2015, 14:23 »
Hallo Steph,

abgesehen davon, dass Du bei Deinen Fragen den Begriff "Anwartschaft" verwendest, wo eigentlich "Anspruch" stehen sollte, lautet die Antwort auf alle Fragen ja.

LG, Karoshi
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brave

« Antwort #4 am: 14. Januar 2016, 15:50 »
Guten Tag,

ich hoffe ich darf diesen Thread wieder hochschieben, passt meine Frage doch hier perfekt hinein.
Habe genau das gleiche Prozedere wie die beiden Forumskollegen oben durchlaufen und auch nach der Abmeldung meinen Aufhebungsbescheid bekommen. Alles ok soweit und er ist quasi identisch bis auf Detail: Der Grund.

Meiner lautet:
Grund: Aufnahme einer Beschäftigung
Das ist aber falsch, sondern eher wie bei iolo13 oben würde  "Eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug" eher passen.

Ich möchte natürlich meine 4 Jahre Anspruchsdauer sichern. Wenn ich mich nach meiner Auszeit wieder bei der AfA anmelde um den fixierten Anspruch wieder aufleben zu lassen, müsste ich mich ja 3 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Job melden. Nun, diesen gab es ja nie, war ja schließlich wandern und nicht arbeiten :-). Es gibt also keine 3-Monatsfrist.

Frage: Kann das später ein Problem werden?
Ich bin noch locker innerhalb der Widerspruchsfrist. Sollte ich den Grund lieber ändern lassen, oder ist das total egal?

Lieben Dank für eure Einschätzung
brave
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