Thema: Reicht die Mitteilung zur Sperrfrist zur Anspruchssicherung?  (Gelesen 4848 mal)

Schneeglöckchen

Hallo ihr Lieben,

monatelang habe ich mich in das Thema eingelesen und mir Gedanken gemacht wie ich es am Besten händle. Nun habe ich mich vor 2 Wochen in einem Wisch arbeitssuchend sowie arbeitslos und beim Arbeitsamt abgemeldet.

Heute bekomme ich nun eine Mitteilung zur Sperrfrist wegen Eigenkündigung.

Da ich mich bereits zum 1. Juni abgemeldet hatte, steht in dem Schreiben dass mir jetzt kein Geld gezahlt wird und auch nach dem 1. Juni nicht. (Zitat: Auch nach Ablauf der Sperrzeit werden Ihnen keine Leistungen gezahlt, da Sie den Vermittlungsbemühen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen.)

Weil mich das verunsichert hat, habe ich bei der Hotline der Agentur angerufen. Da teilte man mir nun mit, das mir kein Bewilligungsbescheid ausgestellt wird, weil ich ja jetzt eine Sperrzeit habe und dann im Ausland bin.

Diese Mitteilung zur Sperrfrist reicht aber bestimmt nicht zur Anspruchssicherung für die 4 Jahre aus, oder?

Was mich zusätzlich verwirrt ist dieser Eintrag im Online Portal der Agentur, der hinterlegt ist bei "Übersicht Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld". Dort steht: Aktuell erfolgt die Auszahlung durch eine „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“. Ihr Leistungsanspruch beginnt am 01.05.2017 und endet zum 31.05.2017.

Zusätzlich ist da dann auch noch die Dauer der Sperrzeit hinterlegt.

Bleibt mir jetzt im schlimmsten Fall nur die Möglichkeit innerhalb von 360 Tagen wieder hier zu sein um den Antrag erneut zu stellen?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.

LG
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Claudia-to-go

« Antwort #1 am: 07. April 2017, 15:06 »
Hey Schneeglöckchen,

zu den Mitteilungen im Online-Portal kann ich dir nichts sagen, aber bei uns war es auch so, dass wir nur den Bescheid über die Sperrfrist bekommen haben. Wir hatten uns am 1.8. arbeitslos und gleichzeitig zum 7.8.abwesend gemeldet.

Die Unterlagen zur Berechnung des ALG hatten sie uns schon vorher auf unseren Wunsch mitgegeben. Die haben wir dann noch bei Reiseantritt abgeschickt. Nach zwei Wochen oder so kam dann der Bescheid zur Sperrfrist, in das Online-Portal haben wir damals nicht geschaut.

Nach Rückkehr von der Reise ging alles ratz-fatz mit Bewilligungsbescheid und Zahlung.

VG Claudia
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karoshi

« Antwort #2 am: 08. April 2017, 10:01 »
Entscheidend ist, ob der Anspruch festgestellt ist. Das müsste eigentlich so sein, und der Eintrag im Onlineportal deutet auch darauf hin. Verbindlich kann Euch das nur die Arbeitsagentur sagen. Einfach mal anrufen!
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Schneeglöckchen

« Antwort #3 am: 20. April 2017, 00:14 »
Vielen Dank euch Beiden für eure Antworten.

@ Claudia To Go

Toll das bei euch nach der Reise alles so reibungslos geklappt hat. Da hoffe ich auch drauf.

Ich habe tatsächlich nochmal bei der Agentur für Arbeit angerufen und daraufhin ein Schreiben bekommen, in dem aufgelistet ist, welche Zahlung mir zustehen würde und dass ich innerhalb von 4 Jahren diesen Anspruch geltend machen kann, sofern alle Vorraussetzungen zur Arbeitslosigkeit erfüllt sind.

Dann gehe ich nun davon aus, dass alles klappen wird. :-)
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