Thema: Arbeitslos melden VOR der Reise - WÄHREND eines Beschäftigungsverhältnisses  (Gelesen 7433 mal)

SonjaDüsseldorf

Hallo zusammen,

also so langsam werde ich wahnsinnig, was das Thema „arbeitslos melden vor der Reise“ angeht. Es gibt irgendwie zich verschiedene Meinungen dazu. Ich hoffe einfach, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.
 
Ich habe eine Auszeit von mind. einem halben Jahr geplant. Meinen Job möchte ich dafür kündigen. Mein Flug geht am 13.11.. Ich habe nun die Möglichkeit, zum 31.Oktober oder zum 15.11. zu kündigen (ich habe noch 2 Wochen Resturlaub, die ich dann im Nov. nehmen würde). Sagen wir, ich kündige zum 15.11.,  nehme dann bis zu meinem Abflug meinen Resturlaub und fliege dann am 13.11 (also noch WÄHREND meiner Beschäftigung). Ich bin also de facto keinen Tag arbeitslos.

Aber wenn ich die Informationen im Internet richtig verstehe, muss ich, um meine Ansprüche NACH meiner Rückkehr geltend zu machen, in Deutschland mind. 1 Tag arbeitslos gewesen sein, richtig? D.h. ich kann mich nicht arbeitslos melden, solange ich mich noch in einem Beschäftigungsverhältnis befinde, oder? Mir bleibt also gar nichts anderes übrig, als zum 31.10. zu kündigen, damit ich mich in der Zeit meiner Arbeitslosigkeit, sprich vom 1.11. bis 13.11., beim Arbeitsamt melden kann, um meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach meiner Rückkehr geltend zu machen. Sehe ich das so richtig??
 
Ich hoffe, ihr versteht meine Problematik und könnt mir hierbei helfen. Ich danke euch schon jetzt für eure Antworten.
 
Liebe Grüße
Sonja
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cocolino

Prinzipiell richtig.
Wenn du nicht länger als ein Jahr verreist, kannst du dich auch nach der Reise arbeitslos melden, das wüpde auch reichen. Du schreibst mind. ein halbes Jahr, also wenn es nicht länger als 1 Jahr wird, dann reicht das.

Wenn dein Urlaubsanspruch abgegolten wird, könnte eine Ruhezeit fürs ALG eintreten, ich weiß aber nicht genau, wie dass dann mit der ARbitslosmeldung aussieht, die sollte ja trotzdem vorher möglich sein?

rtw2014

Huhu,

Ich hoffe ich kann helfen. Ich war in der gleichen situation. Natuerlich weiss ich nicht was nach meiner rueckkehr ist aber nun denn....life goes on.

Schreib mir ne pm.

Momentan bin ich wieder haeufig hier, weil ich meine weiterreise visum china ist schon gescheitert ohne das ich den antrag abgegeben hab, also bin ich gerade auf alternativplanung gepoolt.

Gruss aus lima
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peka65

Hallo,
ich habe letztes Jahr zum 30. September gekündigt und bin am 27. September für 5 Monate auf Reisen gegangen. Erst nach meiner Rückkehr habe ich mich arbeitslos gemeldet. Da du genau wie ich selber kündigst, bekommst du zwar eine 3 monatige Sperre was das Arbeitslosengeld angeht, aber diese Zeit ist ja durch deine Reisezeit schon abgegolten. Das heißt, du bekommst direkt Geld aber die Bezugsdauer verringert sich um 3 Monate.
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karoshi

Aber wenn ich die Informationen im Internet richtig verstehe, muss ich, um meine Ansprüche NACH meiner Rückkehr geltend zu machen, in Deutschland mind. 1 Tag arbeitslos gewesen sein, richtig?

Nicht richtig.

  • Wenn Du mindestens einen Tag arbeitslos gemeldet warst, dann ist Dein Gesamtanspruch für ALG1 offiziell festgestellt (dokumentiert wird das durch den Bewilligungsbescheid), und Du kannst den Rest innerhalb von 4 Jahren noch aufbrauchen.
  • Wenn Du vor der Reise nicht arbeitslos gemeldet warst, musst Du Dich spätestens ein Jahr nach Beschäftigungsende arbeitslos melden, um noch die Anwartschaftszeit (360 Versicherungstage in den letzten 2 Jahren) zu erfüllen.

Bei einer Reisedauer von bis zu einem Jahr gibt es für Dich also keinen relevanten Unterschied. In beiden Fällen würde außerdem eine Sperrfrist wegen Eigenkündigung am Tag nach dem Arbeitsverhältnis beginnen und während der Reise ablaufen. Es gibt also nach der Rückkehr sofort Geld, allerdings verkürzt um die Sperrfrist.
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eucaloa

Hallo,

bei mir lief es auch so wie bei peka65, die Sperrfrist, die greift wenn man selbst kündigt, fällt in den Zeitraum der Reise. Du meldest dich also nach der Reise Arbeitslos, weil du auch erst dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst. Was du allerdings schon am Tag der Kündigung, also definitiv vor der Reise machen solltest, ist dich Arbeitssuchend zu melden! Das habe ich leider versäumt weil ich falsch informiert war, deswegen habe ich einen Rüffel von dem ansonsten netten Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bekommen.

Viel Erfolg.
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SonjaDüsseldorf

ABER: wenn ich mich nach meiner Reise arbeitslos melde, wird der Anspruch von den letzten 2 Jahren Erwerbstätigkeit berechnet, und davon die Hälfte genommen. Das hieße ja, dass ich dann nur 1 Jahr gearbeitet hab, weil ich das 2. Jahr ja auf reisen war. Ziemlich blöd also. Also macht es doch Sinn, mich vor meiner Reise Arbeitslos zu melden...

Oder wie seht ihr das?
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karoshi

ABER: wenn ich mich nach meiner Reise arbeitslos melde, wird der Anspruch von den letzten 2 Jahren Erwerbstätigkeit berechnet, und davon die Hälfte genommen.

Wieso die Hälfte? Das stimmt so nicht.
http://weltreise-info.de/organisation/alg1_anspruch.html
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SonjaDüsseldorf

Das hatte mir eine Mitarbeiterin vom AA bei einer telefonischen Leistungsberatung gesagt. Außerdem habe ich folgendes in einem anderen Reiseblog gelesen:

Diesen Anspruch hast Du allerdings generell nur, wenn Du in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate gearbeitet hast!! Und dann steht Dir etwa die Hälfte der Zeit als Unterstützung zu, die Du gearbeitet hast! (Beispiel: Hast Du in den letzten zwei Jahren vor dem Tag der Arbeitslosmeldung nur 1 Jahr gearbeitet, stehen Dir auch nur 6 Monate Unterstützung zu.)

Stimmt das nicht???
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SonjaDüsseldorf

und genauso steht es doch auch hier: § 147 Grundsatz

Oder stehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch?
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karoshi

Diesen Anspruch hast Du allerdings generell nur, wenn Du in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate gearbeitet hast!! Und dann steht Dir etwa die Hälfte der Zeit als Unterstützung zu, die Du gearbeitet hast! (Beispiel: Hast Du in den letzten zwei Jahren vor dem Tag der Arbeitslosmeldung nur 1 Jahr gearbeitet, stehen Dir auch nur 6 Monate Unterstützung zu.)

Stimmt das nicht???

Nein, so stimmt das nicht. Hast Du die von mir verlinkte Seite gelesen? Da steht doch sehr deutlich, dass für die Berechnung der Anspruchsdauer nicht die versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist (die letzten 2 Jahre) maßgeblich ist, sondern die Beschäftigung in der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist (5 Jahre). Exakt so steht es auch im §147. Das Beispiel aus dem Reiseblog ist also schlicht falsch. Wenn Du mindestens 2 Jahre gearbeitet hast und dann (maximal) 1 Jahr auf Reisen gehst, bekommst Du anschließend 12 Monate ALG (bei Eigenkündigung allerdings abzüglich der Sperrzeit).
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SonjaDüsseldorf

Danke Dir für die Info :-). Ich habe gerade so viel im Kopf, dass ich schnell mal etwas überlese oder falsche Infos aufschnappe, die mich noch mehr verwirren. Aber diese Arbeitslosen-Nummer ist ja auch nicht ganz so leicht zu verstehen, wenn man sich damit noch nie beschäftigt hat  :-\

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kath

Ist zwar nicht mehr so aktuell hier aber ich muss auch etwas los werden.
Mich wundert es, dass nur über den Anspruch auf Arbeitslosengeld geredet wird.

Bei mir war es so, dass ich ohne Arbeitslosmeldung gleich für fünf Monate weg war. Als ich wieder kam wurde das Arbeitslosengeld aus (7 Monate Arbeit + 5 Monate nix = nicht viel) berechnet.

Eine Freundin hat sich erst arbeitslos gemeldet und ihr volles Arbeitslosengeld bekommen (ca. 2 Wochen). Dieses hat sie dann pausiert und als sie wieder da war 100% weiter bekommen.

Ob eine Sperre dann weiter zählt weis ich nicht, aber ansonsten finde ich die zweite Variante besser.

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karoshi

Bei mir war es so, dass ich ohne Arbeitslosmeldung gleich für fünf Monate weg war. Als ich wieder kam wurde das Arbeitslosengeld aus (7 Monate Arbeit + 5 Monate nix = nicht viel) berechnet.

Verstehe ich das richtig? Die Höhe des ALG wurde bei Dir aus dem durchschnittlichen Einkommen der 7+5 Monate berechnet? Das würde bedeuten, dass die letzten 12 Monate vor der Arbeitslosmeldung als Bemessungsrahmen angesetzt wurden und nicht die laut Gesetz vorgesehenen letzten 12 Monate sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. In diesem Fall wurde Dir unberechtigt Geld vorenthalten. Falls das noch möglich ist, würde ich sofort Widerspruch einlegen! Falls ein fristgerechter Einspruch nicht mehr möglich ist, kontaktiere einen Anwalt und lass die Klagemöglichkeiten prüfen!

Hier noch der relevante Paragraf: §150 SGB 3
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Hanzolo

Habe ich das richtig verstanden, dass man den Anspruch auf ALG1 während des aktiven Beschäftigungsverhältnisses sich genehmigen lassen kann und dann durch Resturlaub noch im aktiven Beschäftigungsverhältnis in die Weltreise starten kann ohne Nachteile?

Logischerweise muss man sich dann gegen Ende des Beschäftigungsverhältnisses bzw. kurz vor Beginn der Reise abmelden bzw. evtl. sogar aus dem Ausland, damit man kein ALG bezieht während man reist.

Würde man so auch trotz einer Reisedauer über 12 Monaten und trotzdem man nie einen Tag ALG1 bezogen hat seinen vollen Anspruch auch nach den 12 Monaten Weltreise aufrecht erhalten, da dieser rechtsgültig auch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde?
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